Montag, 27. Mai 2013

Sozialleistungen und der erbrechtliche Pflichtteil



Wer bedürftig ist im Sinne des Sozialrechtes hat nach § 9SGB I einen Anspruch auf Sozialleistungen, oftmals auf ALG II nach dem SGB II oder auf Grundsicherung nach dem SGB XII.

Grundsätzlich sind Sozialleistungen auszuzahlen, wenn hierfür ein Bedarf besteht, welcher nicht anderweitig gedeckt werden kann durch Einkommen oder Vermögen.

Es ist anerkannt, dass ein Pflichtteil (Zahlungsanspruch gegen Erben nach § 2303 BGB) grundsätzlich zur Bedarfsdeckung geeignet ist. Ein Pflichtteilsanspruch kann somit auf Sozialleistungsträger übergehen und von diesen eingezogen werden, unabhängig von einer Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten.

Ist der Pflichtteilsanspruch vor Beantragung von Sozialleistungen entstanden und erfüllt, ist es regelmäßig als Vermögen anzusehen, so dass die Vermögensfreibeträge berücksichtigt werden müssen.

Entsteht der Pflichtteilsanspruch während eines Leistungsbezuges oder wird erst in einem solchen Zeitraum erfüllt, handelt es sich nach gegenwärtiger Rechtsprechung regelmäßig um Einkommen.
Bei ALG-II – Leistungsempfängern geht der Pflichtteilsanspruch aus einem Erbfall von Gesetzes wegen (§ 33 SGB II) auf den Sozialhilfeträger über, bei Grundsicherungsgewährung muss ein Überleitung per Verwaltungsakt erfolgen (§ 93 SGB XII).

Ein wirksamer Übergang eines Pflichtteilsanspruches setzt jedoch die Rechtmäßigkeit der gewährten Sozialleistungen voraus, liegt also nicht vor, wenn Leistungen z.B. als Darlehen gewährt werden.

Soweit Pflichtteilsansprüche übergegangen sind, stehen dem Sozialleistungsträger  die Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche sowie die Zahlungsansprüche zu (wie einem Pflichtteilsberechtigten).

Nicht nur etwaige pflichtteilsberechtigte Leistungsempfänger sind hiervon betroffen, auch Erben müssen diese Grundsätze beachten, damit etwaige Doppelzahlungen (weil zunächst an den falschen der Pflichtteil ausgekehrt wurde) vermieden werden.

Vor diesem Hintergrund sollten bereits in der Erbschaftsplanung und Testamentsgestaltung solcherlei Konstellationen berücksichtigt werden. Betroffene Erben und Pflichtteilsberechtigte sollten fachlichen Rat bei Anwälten einholen.

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