Donnerstag, 29. März 2012

Gesetzlicher Unfallschutz auf Autobahn bei Unfall

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII sind kraft Gesetzes Personen gesetzlich unfallversichert, die bei einer gemeinen Gefahr Hilfe leisten. Eine gemeine Gefahr bestehe, wenn eine ungewöhnliche Gefahrenlage vorliegt, bei der ohne sofortiges Eingreifen eine erhebliche Schädigung von Personen oder bedeutenden Sachwerten unmittelbar droht.

Hierum stritt sich ein Unfallopfer mit der Berufsgenossenschaft.

Das spätere Unfallopfer war mit seinem PKW auf der Autobahn unterwegs, als er ein auf der Fahrbahn liegendes Kurbelstützrad eines Anhängers bemerkte. Er hielt sein Fahrzeug auf dem Standstreifen an und erntfernte das Stützrad von der Fahrbahn.

Dann sah er, dass eine Führungshülse des Stützrades - ein 30 cm langes Metallrohr - neben der Mittelleitplanke lag und bis an den Rand der Überholspur ragte. Auch dieses wollte er entfernen. Hierbei wurde er auf der Fahrbahn von einem VW-Bus frontal erfasst und erlitt schwerste Verletzungen.

Die Berufsgenossenschaft und das Sozialgericht lehnte die Feststellung als Arbeitsunfall ab, denn es sei nicht nachgewiesen, dass das Unfallopfer mit der Absicht auf die Fahrbahn zurückgekehrt sei, die Führungshülse von der Autobahn zu entfernen. Zudem habe die Führungshülse keine Gefahr darstellt. Sie habe außerhalb des Fahrstreifens gelegen. Anders sahen das Landessozialgericht und das Bundessozialgericht (Az.: B 2 U 7/11 R) .

Durch die Metallhülse habe eine Gefahrensituation im Sinne des Gesetzes für die Straßenverkehrsteilnehmer aufgrund der Lage des Metallrohres bestanden. Es entspreche einer allgemeinen und gerichtsbekannten Lebenserfahrung, dass Verkehrsteilnehmer ihr Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit aus Unachtsamkeit oder verkehrsbedingt über die Fahrstreifenbegrenzung hinaus auf den Randstreifen steuern und die Führungshülse durch Witterungseinflüsse auf die Fahrbahn geraten kann. Damit waren vorwiegend Motorrad- aber auch Autofahrer in erhöhtem Maße gefährdet. Das Unfallopfer habe bei dieser Gefahrensituation Hilfe geleistet. Die Hilfeleistung beschränke sich nicht auf den unmittelbaren Vorgang der Beseitigung der Gefahr, sondern beginne mit dem Eintritt in den Gefahrenbereich durch das Betreten der Fahrbahn. Die versicherte Tätigkeit des § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII sei ferner nicht auf Hilfeleistungen begrenzt, deren Unterlassen nach § 323c StGB unter Strafe steht. Auch das nicht nach § 323c StGB gebotene Hilfeleisten stehe grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen