Donnerstag, 14. Juli 2011

Unfallversicherung auf Dienstreise?

Ein Baumarktleiter nahm an einem zweitägigen Treffen von Baumarktleitern bei einem Lieferanten teil. Im Rahmen dieses Treffend fand zwischen den Teilnehmern ein Fussballfreundschaftspiel statt. Der Baumarktleiter verletzte sich. Aufgrund des Unfalles veröangte er Leistungen von der Berufsgenossenschaft. Diese lehnte jedoch Leistungen ab und meinte, dass bereits kein Arbeitsunfall vorliege, da das Fußballspiel nach Abschluss der regulären Tagung stattgefunden habe und somit als Freizeitaktivität dem privatwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen sei.

Die Klage hiergegen war nicht erfolgreich. Zwar verwies der Baumarktleiter darauf, dass das Fußballspiel eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung und zudem ein fester Bestandteil des Tagungsprogramms gewesen sei.

Nach Auffassung des Hessischen Landessozialgerichts (Pressemeldung 21/11) hat sich der Kläger zwar auf einer unfallversicherten Dienstreise verletzt, Versicherungsschutz bestehe während einer Dienstreise allerdings keineswegs "rund um die Uhr". Versichert seien vielmehr lediglich solche Tätigkeiten, die mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängen. Das Fußballspiel dagegen habe der Auflockerung der Veranstaltung gedient und sei damit dem Rahmenprogramm zuzuordnen. Hieran ändere auch die Aufnahme in die Tagesordnung der Veranstaltung nichts. Andernfalls läge es in der Hand des jeweiligen Unternehmers, den Unfallversicherungsschutz auf unversicherte Tätigkeiten auszuweiten. Im Übrigen sei der Kläger zur Teilnahme an sportlichen Aktivitäten weder aus arbeitsvertraglichen noch aus sonstigen Gründen verpflichtet gewesen.

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