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Mittwoch, 23. Oktober 2013

Wer zahlt das höherwertige Hörgerät?

Ein 52jähriger als Schwerbehinderter anerkannter Mann ist seit Juni 2011 als Küchenleiter in einer Kantine beschäftigt. Er leidet an einer rechtsseitigen Taubheit und linksseitigen 30%igen Schwerhörigkeit.

Seine Krankenkasse hatte sich im Rahmen der Grundversorgung bereit erklärt, ihm Kosten für ein Hörgerät i.H.v. 553,50 Euro zu erstatten. Dieser Betrag entsprach dem zwischen der Krankenkasse und der Bundesinnung der Hörgeräteakustiker geschlossenen Vertrag für ein einfaches Hörgerät, mit dem in der Regel im Alltag ein ausreichendes Hören ermöglicht wird.

Damit gab der Kläger sich nicht zufrieden und beantragte weitere Zuzahlungen über die Deutsche Rentenversicherung. Er argumentierte, seine Erwerbsfähigkeit sei gefährdet. Er habe bei einer Hörgerätefirma verschiedene Hörgeräte ausprobiert, u.a. auch ein Festbetragsgerät. Bei diesem Gerät sei es so gewesen, dass die Geräusche nicht gefiltert und z.B. das Klappern von Geschirr und Nebengeräusche für ihn unerträglich gewesen wären.

Den besten Hörerfolg habe er mit einem digitalen Hörgerät erzielt, das aber 2.990 Euro koste.

In einer Großküche in Leitungsfunktion sei es eine Grundvoraussetzung, dass man sein Umfeld wahrnehmen und z.B. die Signale von Geräten hören könne, die sich permanent durch Klingeltöne oder ähnliches meldeten, wenn die Garzeiten beendet seien. Außerdem bezog er sich auf eine Bescheinigung seines Arbeitgebers, aus der hervorgeht, aufgrund der verminderten Hörfähigkeit bestünden gravierende Nachteile im Tagesgeschäft und bei der Gästebetreuung.

Die Rentenversicherung lehnte seinen Antrag, die Mehrkosten für das teurere Hörgerät zu übernehmen, ab. Sie begründete dies damit, ein spezieller berufsbedingter Mehrbedarf bestehe nicht, der Kläger sei auch mit einem Festbetragsgerät in der Lage, an seinem Arbeitsplatz zu kommunizieren und die angegebenen zahlreichen Töne der Geräte zu hören.

Das Sozialgericht Gießen hat der Klage stattgegeben.

Der sachverständige HNO-Arzt habe in dem vom Sozialgericht eingeholten Gutachten festgestellt, das Festbetragsgerät erbringe keinen ausreichenden Behinderungsausgleich. Der Kläger sei in seinem beruflichen Umfeld im besonderen Maße auf ein gutes Hörvermögen mit Richtungshören und Hören im Störfeld angewiesen, dies könne nur das teurere Hörgerät leisten. Nach Auffassung des Gerichts kommt es alleine darauf an, dass der Kläger in seiner beruflichen Tätigkeit als Küchenleiter Situationen ausgesetzt sei, denen er ohne Verwendung von adäquaten Hörhilfen nicht mehr gewachsen sei. Ein höherwertiges Hörgerät sei immer dann notwendig, wenn – wie hier – ein Versicherter in seinem Beruf auf eine besonders gute Hörfähigkeit angewiesen sei. Dass das Gerät gleichzeitig auch verbessertes Hören im privaten Bereich ermögliche, sei daneben nicht von Bedeutung.

Montag, 27. Mai 2013

Sozialleistungen und der erbrechtliche Pflichtteil



Wer bedürftig ist im Sinne des Sozialrechtes hat nach § 9SGB I einen Anspruch auf Sozialleistungen, oftmals auf ALG II nach dem SGB II oder auf Grundsicherung nach dem SGB XII.

Grundsätzlich sind Sozialleistungen auszuzahlen, wenn hierfür ein Bedarf besteht, welcher nicht anderweitig gedeckt werden kann durch Einkommen oder Vermögen.

Es ist anerkannt, dass ein Pflichtteil (Zahlungsanspruch gegen Erben nach § 2303 BGB) grundsätzlich zur Bedarfsdeckung geeignet ist. Ein Pflichtteilsanspruch kann somit auf Sozialleistungsträger übergehen und von diesen eingezogen werden, unabhängig von einer Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten.

Ist der Pflichtteilsanspruch vor Beantragung von Sozialleistungen entstanden und erfüllt, ist es regelmäßig als Vermögen anzusehen, so dass die Vermögensfreibeträge berücksichtigt werden müssen.

Entsteht der Pflichtteilsanspruch während eines Leistungsbezuges oder wird erst in einem solchen Zeitraum erfüllt, handelt es sich nach gegenwärtiger Rechtsprechung regelmäßig um Einkommen.
Bei ALG-II – Leistungsempfängern geht der Pflichtteilsanspruch aus einem Erbfall von Gesetzes wegen (§ 33 SGB II) auf den Sozialhilfeträger über, bei Grundsicherungsgewährung muss ein Überleitung per Verwaltungsakt erfolgen (§ 93 SGB XII).

Ein wirksamer Übergang eines Pflichtteilsanspruches setzt jedoch die Rechtmäßigkeit der gewährten Sozialleistungen voraus, liegt also nicht vor, wenn Leistungen z.B. als Darlehen gewährt werden.

Soweit Pflichtteilsansprüche übergegangen sind, stehen dem Sozialleistungsträger  die Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche sowie die Zahlungsansprüche zu (wie einem Pflichtteilsberechtigten).

Nicht nur etwaige pflichtteilsberechtigte Leistungsempfänger sind hiervon betroffen, auch Erben müssen diese Grundsätze beachten, damit etwaige Doppelzahlungen (weil zunächst an den falschen der Pflichtteil ausgekehrt wurde) vermieden werden.

Vor diesem Hintergrund sollten bereits in der Erbschaftsplanung und Testamentsgestaltung solcherlei Konstellationen berücksichtigt werden. Betroffene Erben und Pflichtteilsberechtigte sollten fachlichen Rat bei Anwälten einholen.

Dienstag, 8. Januar 2013

teurer Besuch bei Freundin mit Arbeitsunfall

Lieben sich zwei Menschen, versuchen Sie oft beieinander zu sein. So auch ein Arbeitnehmer, der - trotz einer eigenen Wohnung in einer Entfernung zur Arbeitssteller von ca. 6,5 km - besuchsweise bei seiner Verlobten, welche rund 55 km von seiner Arbeitsstelle entfernt war, übernachtete und am nächsten Morgen zur Arbeit fuhr.

Auf dem Weg zur Arbeit erlitt er einen Verkehrsunfall mit Verletzungen im Bereich der Wirbelsäule.

Die gesetzliche Unfallkasse lehnte die Anerkennung eines Wegeunfalls ab, weil der längere Weg zur Arbeit nicht durch eine betriebliche Tätigkeit geprägt sei. Das Sozialgericht Koblenz sah dies anders, da aufgrund der häufigen Übernachtungen bei der Freundin und Verlobten auch der Weg von einem anderen Ort als der eigenen Wohnung Ausgangpunkt eines versicherten Weges sein könne. Es sei in einem solchen Fall von einer "gespaltenen Wohnung" auszugehen.

Dem wiederum folgte das LSG Mainz (L 4 U 225/10) nicht. Es wies das Begehren des verufallten Arbeitehmers ab- Nach durchgeführter Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer die Wohnung der Freundin nicht wie eine eigene Wohnung genutzt habe, sondern sich vielmehr dort nur zu Besuch aufgehalten habe. Die Differenz zwischen dem Arbeitsweg von der eigenen Wohnung bzw. dem von der Wohnung der Verlobten sei unverhältnismäßig, so dass nicht von einem versicherten Arbeitsweg auszugehen sei.

Bleibt die Frage offen, welcher Weg für Verliebte unverhältnismäßig ist? 

Montag, 7. Januar 2013

Schneeball trifft Auge - Arbeitsunfall?

Ein Lehrer lies sich nach dem Verlassen von Unterrichtsräumen noch auf dem Schulgelände von seinen Schülern in eine Schneeballschlacht auf dem Schulgelände verwickeln. Rund 15 Schülern seiner Klasse haben ihn mit Schneeballwürfen empfangen. Der Lehrer ist zunächst mit schützend vor das Gesicht gehaltener Mappe auf die Schüler zugerannt, habe versucht, den nahestehenden Werfern die Schneebälle aus der Hand zu schlagen, und rief ihnen zu, sie sollten aufhören, weil es unfair sei, wenn alle auf ihn werfen. Daraufhin sei eine allgemeine Schneeballschlacht entbrannt, bei der alle auf alle geworden hätten, woran er sich dann mit eigenen Würfen beteiligt habe. Ein Schneeball traf ihn im Auge.

Nach der Operation seines Auges war er einen Monat lang dienstunfähig krankgeschrieben.

Sein Antrag auf Anerkennung als Arbeits-/Dienstunfall wurde abgelehnt, weil der natürliche Zusammenhang mit seinen eigentlichen Dienstaufgaben fehle. Er habe sogar den Interessen des Dienstherrn zuwidergehandelt, da nach der Schulordnung das Schneeballwerfen ausdrücklich verboten gewesen sei.

Auf die Klage des Lehrers hin gab das VG Freiburg (Entscheidung vom 04.12.2012, 5 K 1220/11) dem Lehrer Recht.

Der Unfall während der Schneeballschlacht habe sich noch "in Ausübung des Dienstes", nämlich am Dienstort auf dem Schulgelände und auch noch während der Dienstzeit ereignet. Der Lehrer  habe plausibel dargelegt, dass er wegen seines guten Verhältnisses zu den Schülern ihren Schneeballangriff nicht als böswillig, sondern als Ausdruck der Lebensfreude und für sich als Herausforderung begriffen habe und dass er sich mit einer bloßen Aufforderung aufzuhören und einem teilnahmslosen Verlassen des Handlungsortes auch als Pädagoge lächerlich gemacht hätte.

Es kommt - wie fast immer - auf die Begründung an.

Dienstag, 27. November 2012

Urlaubsabgeltung und ALG II

Einer Leistungsberechtigten stand bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Resturlaubsanspruch zu, welcher durch eine Urlaubsabgeltung in Höhe von ca. 400 Euro brutto (ca. 300 Euro netto) ausgezahlt wurde. Das aufgrund der eingetretenen Arbeitslosigkeit zuständige Jobcenter rechnete diesen Betrag als Einkommen mindernd auf das der Leistungsberechtigten und ihrem Ehemann bewilligte Arbeitslosengeld II an.

Die Leistungsberechtigte klagte hiergegen und hatte Erfolg. Das Sozialgericht Düsseldorf hat das Jobcenter zu einer Auszahlung des angerechneten Betrags verurteilt.

Bei der gezahlten Urlaubsabgeltung handelt es sich um eine zweckbestimmte Einnahme, die nach den Bestimmungen des SGB II nicht als Einkommen anzurechnen sei. Die Urlaubsabgeltung diene einem anderen Zweck als das Arbeitslosengeld II. Während Letzteres als staatliche Existenzsicherung den Lebensunterhalt des Begünstigten gewährleisten soll, diene die Urlaubsabgeltung allein dazu, den (vormaligen) Arbeitnehmer für die aus betrieblichen Gründen entgangenen Urlaubsfreuden zu entschädigen. Die Urlaubsabgeltung sei daher mit einer Entschädigungszahlung zu vergleichen, die den Empfänger finanziell in die Lage versetzen solle, die verpasste Erholungsphase durch anderweitige Aktivitäten (Restaurantbesuche, Wellness oder Ähnliches) nachzuholen. Um diesen Zweck nicht zu unterlaufen, sei die Urlaubsabgeltung nicht auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen.

Dienstag, 23. Oktober 2012

Dresdner Busfahrer sind Arbeitnehmer und keine Selbständige

Ein von den Dresdner Verkehrsbetrieben mit Linienfahrten beauftragtes Tochterunternehmen muss nach einer Entscheidung des Sozialgerichtes Dresden Sozialversicherungsbeiträge für Busfahrer nachzahlen, die es in den Jahren 2003 bis 2006 als angeblich Selbstständige nach Bedarf im Fahrdienst eingesetzt hatte.

Im Gegensatz zu den offiziell als Arbeitnehmer angestellten Busfahrern verfügten die betroffenen Busfahrer selbst über eine Gewerbeeintragung als selbstständige Unternehmer. Es stand ihnen im Einzelfall frei, die Fahraufträge des Busunternehmens anzunehmen. Das Entgelt wurde ohne Beachtung der geltenden Tarifverträge einzeln ausgehandelt. Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall wurden nicht gewährt. Busse und Dienstbekleidung sowie ein Fahrscheinmodul wurde durch das Busunternehmen zur Verfügung gestellt.

Nach einer Betriebsprüfung im Jahr 2007 stellte die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland fest, dass die Busfahrer eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausübten und deshalb der Sozialversicherungspflicht unterlägen.

Nach Auffassung des Sozialgerichts waren die Busfahrer Arbeitnehmer des Busunternehmens. Ein Dienstverhältnis sei nicht allein deshalb als selbstständige Tätigkeit zu qualifizieren, weil der Dienstherr dem Dienstnehmer ebenso zwingende wie elementare Arbeitnehmerrechte vorenthalte. Die Busfahrer trugen vielmehr mangels eigener Betriebsmittel kein unternehmerisches Risiko. Sie waren weder in unternehmerische Entscheidungen eingebunden noch über das fest vereinbarte Entgelt hinaus am Gewinn des Unternehmens beteiligt.

Dienstag, 29. Mai 2012

Keine Umzugskostenbeihilfe bei Umzug nach Deutschland

Eine Sozialleistungsberechtigte lebte schon längere Zeit in Deutschland bevor sie Ende 2011 auf die Insel Madeira zog, um dort eine Existenz aufzubauen. Aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen reiste sie Anfang 2012 wieder nach Deutschland ein und beantragte Arbeitslosengeld II, welches ihr auch bewilligt wurde. Sie begehrte zudem finanzielle Unterstützung für die Kosten der Überführung ihres auf Madeira verbliebenen Hab und Gutes, insbesondere von Unterlagen. Zuletzt begehrte sie die Übernahme dieser Kosten als Darlehen. Das Jobcenter lehnte dies ab, da es hierfür keine Rechtsgrundlage gebe.

Das SG Mainz (Az.: S 10 AS 412/12 ER) bestätigte die Aufassung des Jobcenters.

Nach Auffassung des Sozialgerichts ist die für Umzugskosten von Empfängern von Arbeitslosengeld II vorgesehene Vorschrift nicht für Umzüge aus dem Ausland nach Deutschland anwendbar, da die Einwanderung in das deutsche Sozialsystem nicht bezuschusst werden solle. Ein Darlehen könne ebenfalls nicht gewährt werden, da sonst die erwähnte Vorschrift zu den Umzugskosten umgangen werde. Zudem habe die Antragstellerin nicht dargetan, dass die auf Madeira verbliebenen Gegenstände und Unterlagen unentbehrlich seien. Ausweispapiere stünden der Antragstellerin noch zur Verfügung, sonstige Unterlagen könnten ersetzt werden.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Donnerstag, 24. Mai 2012

Münzsammmlung = verwertbares Vermögen

Der Grundsicherungsträger hatte einen Antragsteller auf Leistungen nach dem SGB II im Hinblick auf die Verwertbarkeit seiner Münz- und Briefmarkensammlung nicht als hilfebedürftig angesehen und Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gewährt hat.

Die Antragsteller war der Auffassung, die Sammlung könne wegen Unwirtschaftlichkeit des Verkaufs bzw. wegen einer besonderen Härte bei einem Verkauf nicht als Vermögen berücksichtigt werden. Ein zu erwartender Verkaufserlös liege deutlich unter den Anschaffungskosten, weil bei einem Verkauf, je nach Verwertungsweg, Abschläge von 35 bis 40% hingenommen werden müssten. Der Sozialleistungsträger hat ein Sachverständigengutachten veranlasst, um den Wert der Münzsammlung zu ermitteln. Anhand vorgelegter Quittungen kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass der Wert der Münzsammlung auf 21.432 Euro zu schätzen sei. Er legte der Ermittlung den Ankaufswert der Münzen unter Berücksichtigung der Auktionsergebnisse aus dem Jahre 2005 zugrunde. Der Antragsteller gab die Anschaffungskosten mit 53.609,70 DM (27.410,20 Euro) an. Der Sozialleistungsträger hat nach Abzug von Freibeträgen in Höhe von insgesamt 9.750 Euro beim Antragsteller ein Vermögen in Höhe von insgesamt 12.580,92 Euro zugrunde gelegt und die Hilfdebedürftigkeit abgelehnt.

Hiergegen klagte der Antragsteller.

Das BSG hat am 23.05.2012 (Az: B 14 AS 100/11 R) die Revision des Antragsstellers zurückgewiesen und entschieden, dass der beklagte Grundsicherungsträger die Münzsammlung zu Recht als verwertbares Vermögen angesehen hat.

Der Verwertbarkeit der Münzsammlung stehe weder eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit noch eine besondere Härte entgegen. Das Vorliegen von offensichtlicher Unwirtschaftlichkeit könne bei einer Münzsammlung nicht nach denselben Kriterien beurteilt werden, die in der Rechtsprechung für die Verwertung einer Kapitallebensversicherung entwickelt worden sind, denn es sei nach der Art der Vermögensgegenstände zu differenzieren. Eine feste Grenze der Unwirtschaftlichkeit könne bei frei handelbaren Gegenständen, die den Gesetzen des Marktes mit schwankenden Preisen unterliegen, nicht gezogen werden. Der Gesetzgeber des SGB II verfolge im Übrigen nicht das Ziel, jede vor Eintritt der Bedürftigkeit vorhandene Vermögensposition zu schützen, sondern nur einen wirtschaftlichen Ausverkauf zu verhindern. Den Feststellungen des Landessozialgerichts ließen sich auch keine Umstände entnehmen, die seine Wertung, die Pflicht zur Verwertung der Münzsammlung stelle keine besondere Härte dar, als rechtsfehlerhaft erscheinen lässt.

Dienstag, 15. Mai 2012

Leistungssport Müllentsorgung

Ein Müllwerker erlitt im Jahre 2005 während seiner beruflichen Tätigkeit ein Verdrehtrauma im rechten Kniegelenk. Die medizinische Untersuchung ergab eine ausgeprägte degenerative Meniskopathie. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung des Arbeitsunfalls mit der Begründung ab, dass die Erkrankung keine Unfallfolge sei. Es liege auch keine Berufskrankheit vor, da Müllwerker nicht entsprechenden Kniebelastungen ausgesetzt seien. Der seit 1993 bei einem privaten Müllentsorgungsunternehmen beschäftigte Müllwerker, klagte auf Anerkennung einer Berufskrankheit.

Die Richter des LSG Hessen (AZ: L 9 U 211/09) verurteilten die Berufsgenossenschaft zur Anerkennung der Berufskrankheit. In der Pressemitteilung teilt das Gericht mit:

"Müllwerker seien bei ihrer Tätigkeit in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung Belastungen der Kniegelenke ausgesetzt. Dies resultiere aus der häufigen und erheblichen Bewegungsbeanspruchung insbesondere beim Laufen und Springen mit häufigen Knick-, Scher- oder Drehbewegungen auf unebenem Untergrund. Solche Belastungen mit reflektorisch unkoordinierten Bewegungsabläufen lägen auch bei Rangierern sowie bei Hochleistungssportlern wie Fußball-, Handball- und Basketballspielern vor, deren Meniskuserkrankungen als Berufskrankheiten anerkannt würden. Die Tätigkeit eines Müllwerkers sei aufgrund der häufigen Sprungbewegungen auf bzw. von dem Trittbrett des Fahrzeugs mit der eines Rangierers vergleichbar. Die schnellen und unregelmäßigen Lauf- und Drehbewegungen beim Verbringen der Mülltonnen seien den Bewegungsabläufen der Profiballsportler ähnlich.

Entgegen der Annahme der Berufsgenossenschaft sei die Tätigkeit von Müllwerkern auch nicht von einem kontrollierten Besteigen des Trittbretts - vergleichbar dem Benutzen einer Leiter oder Treppe - geprägt. Diese Vorstellung entspreche allenfalls den bestehenden Arbeitsschutzbedingungen, nicht aber der alltäglichen Lebenswirklichkeit von Müllwerkern.

Im Fall des klagenden Müllwerkers seien zudem die Meniskuserkrankung vor dem 50. Lebensjahr aufgetreten und berufsunabhängige Risikofaktoren auszuschließen, so dass die Berufskrankheit anzuerkennen sei."


Nun denn liebe Müllwerker - Auf die Plätze fertig los! Und sich nicht von der Berufsgenossenschaft bremsen lassen.

Montag, 14. Mai 2012

ein Rechtsstreit um 3,26 €

Ein Jobcenter lud im Januar 2010 eine ALG 2 - Leistungsberechtigte zu einer persönlichen Vorsprache ein. Dafür erstattete das Jobcenter als Fahrkosten für die kürzeste Strecke von 19 km und unter Berücksichtigung der tagesaktuellen Kraftstoffpreise 5.34 €.

Dagegen wandte sich die Leistungsberechtigte. Sie habe witterungsbedingt eine um 2 km längere, aber sichere und schnellere Fahrtstrecke genommen. Die tatsächlichen Kosten lägen über den reinen Spritkosten. Schließlich hätte eine zeitaufwendige Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln sogar 8,80 Euro gekostet.

Das LSG München (Az.: L 11 AS 774/10) hat der Leistungsberechtigten Recht gegeben und das Job-Center zur vollständigen Übernahme der Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz i.H.v. 8,60 Euro verurteilt.

Wer zu einem Meldetermin eingeladen werde, muss dem zwingend folgen. Deshalb muss das einladende Jobcenter auch die Fahrtkosten erstatten. Die Erstattungshöhe stehe zwar im Ermessen der Behörde, das von den Gerichten grundsätzlich nur eingeschränkt geprüft werden könne. Aber jede andere Entscheidung als die vollständige Kostenübernahme sei rechtswidrig (Ermessensreduzierung auf Null - im Urteil heisst es hierzu: "Es ist bei Beziehern von Alg II regelmäßig keine andere ermessensgerechte Entscheidung denkbar, als die notwendigen Kosten der Klägerin zu übernehmen. Insofern ist im Hinblick auf die Bedürftigkeit der Klägerin die vollständige Kostenübernahme angezeigt, insbesondere auch wegen der drohenden Sanktionsfolge bei Nichtwahrnehmung des Termins. Für ein Abweichen von diesem Regelfall bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte."). Liegen nachvollziehbare Gründe vor, sei nicht die kürzeste, sondern die verkehrsgünstigste Fahrtstrecke maßgeblich. Bei Benutzung eines PKW richtet sich die Erstattungshöhe nach dem Bundesreisekostengesetz und umfasse nicht nur die Benzinkosten.

Bemerkenswert ist auch die Feststellung zu dem mit der Klage verfolgten Differenzbetrag von 3,26 €:

"Insofern handelte es sich vorliegend auch nicht um ganz geringfügige Kosten, denn die der Klägerin zustehenden Fahrtkosten iHv insgesamt 8,60 EUR stellen im Vergleich zum Tagessatz der Regelleistung im Rahmen des Alg II einen erheblichen Betrag dar."

Nutzer eines eigenen PKW sollten sich folgende Urteilsausführungen zu eigen machen:

"Nach § 5 Abs 1 Satz 2 BRKG beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges die Entschädigung 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke. Bei der zugrunde zu legenden Strecke ist dabei nicht zwingend auf die kürzeste Stecke abzustellen. So wird beispielsweise in § 9 Abs 1 Satz 2 Nr 4 Einkommensteuergesetz (EStG) für die Bestimmung der Entfernung zwar grundsätzlich auf die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte abgestellt, jedoch eine andere als die kürzeste Straßenverbindung zugrunde gelegt, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte benutzt wird. Auch die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum BRKG gehen in Nr 5.1.1. von der "verkehrsüblichen" Strecke aus"

Mittwoch, 25. April 2012

Hartz IV Regelsätze verfassungswidrig?

Als erstes Gericht behauptet dies das die 55. Kammer des SG Berlin und legte deshalb dem Bundesverfassungsgericht diese Frage vor. Dies geht aus der Pressemeldung des SG Berlin vom 25.04.2012 vor.

Betroffene Leistungsbezieher könnten nun überlegen, gegen Bescheide vorsorglich Widerspruch einzulegen unter Hinweis auf die Verfassungswidrigkeit mit Hinweis auf Ruhendstellung bis zur rechtskräftigen Klärung.

Donnerstag, 29. März 2012

Gesetzlicher Unfallschutz auf Autobahn bei Unfall

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII sind kraft Gesetzes Personen gesetzlich unfallversichert, die bei einer gemeinen Gefahr Hilfe leisten. Eine gemeine Gefahr bestehe, wenn eine ungewöhnliche Gefahrenlage vorliegt, bei der ohne sofortiges Eingreifen eine erhebliche Schädigung von Personen oder bedeutenden Sachwerten unmittelbar droht.

Hierum stritt sich ein Unfallopfer mit der Berufsgenossenschaft.

Das spätere Unfallopfer war mit seinem PKW auf der Autobahn unterwegs, als er ein auf der Fahrbahn liegendes Kurbelstützrad eines Anhängers bemerkte. Er hielt sein Fahrzeug auf dem Standstreifen an und erntfernte das Stützrad von der Fahrbahn.

Dann sah er, dass eine Führungshülse des Stützrades - ein 30 cm langes Metallrohr - neben der Mittelleitplanke lag und bis an den Rand der Überholspur ragte. Auch dieses wollte er entfernen. Hierbei wurde er auf der Fahrbahn von einem VW-Bus frontal erfasst und erlitt schwerste Verletzungen.

Die Berufsgenossenschaft und das Sozialgericht lehnte die Feststellung als Arbeitsunfall ab, denn es sei nicht nachgewiesen, dass das Unfallopfer mit der Absicht auf die Fahrbahn zurückgekehrt sei, die Führungshülse von der Autobahn zu entfernen. Zudem habe die Führungshülse keine Gefahr darstellt. Sie habe außerhalb des Fahrstreifens gelegen. Anders sahen das Landessozialgericht und das Bundessozialgericht (Az.: B 2 U 7/11 R) .

Durch die Metallhülse habe eine Gefahrensituation im Sinne des Gesetzes für die Straßenverkehrsteilnehmer aufgrund der Lage des Metallrohres bestanden. Es entspreche einer allgemeinen und gerichtsbekannten Lebenserfahrung, dass Verkehrsteilnehmer ihr Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit aus Unachtsamkeit oder verkehrsbedingt über die Fahrstreifenbegrenzung hinaus auf den Randstreifen steuern und die Führungshülse durch Witterungseinflüsse auf die Fahrbahn geraten kann. Damit waren vorwiegend Motorrad- aber auch Autofahrer in erhöhtem Maße gefährdet. Das Unfallopfer habe bei dieser Gefahrensituation Hilfe geleistet. Die Hilfeleistung beschränke sich nicht auf den unmittelbaren Vorgang der Beseitigung der Gefahr, sondern beginne mit dem Eintritt in den Gefahrenbereich durch das Betreten der Fahrbahn. Die versicherte Tätigkeit des § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII sei ferner nicht auf Hilfeleistungen begrenzt, deren Unterlassen nach § 323c StGB unter Strafe steht. Auch das nicht nach § 323c StGB gebotene Hilfeleisten stehe grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Montag, 19. März 2012

Pflegezeit - auch Fahrtzeiten können berücksichtigt werden

Das LSG Mainz (Az: L 5 P 29/11) hat entschieden, dass die Zeit, die ein in der sozialen Pflegeversicherung Versicherter benötigt, um zu seiner Arztpraxis zu kommen, bei der Ermittlung des Pflegebedarfs zu berücksichtigen ist, wenn der Versicherte Hilfe durch eine Begleitperson für den Weg vom Auto zur Praxis benötigt.

Die Pflegeperson bedurfte aufgrund ihrer Erkrankungen wegen einer bestehenden Sturzgefahr der pflegerischen Hilfe ihres Ehemannes, um vom Fahrzeug zur Arztpraxis zu kommen. Während der Fahrt zur Praxis brauchte sie keine Betreuung.

Das LSG Mainz hat entschieden, dass diese Zeit, bei der ihr Ehemann Fahrer des Transportfahrzeugs war, als Pflegezeit zu berücksichtigen ist.

Einer Aufteilung der Zeiten stehe entgegen, dass für die Begleitung vom Fahrzeug zur Praxis regelmäßig nur der Fahrer zur Verfügung steht. Damit sei in diesen Fällen wie bei Wartezeiten beim Arztbesuch, bei denen ebenfalls kein tatsächlicher Betreuungsaufwand besteht und für die das bereits höchstrichterlich entschieden ist (Bundessozialgericht, Urt. v. 06.08.1998 - B 3 P 17/97 R), ein Pflegebedarf anzunehmen. Die Pflegeperson musste deshalb durch die Pflegekasse in die Pflegestufe I eingestuft werden.

Donnerstag, 15. März 2012

Freibeträge auf Kurzarbeitergeld

Viele Unternehmen zahlten in den letrten Jahren ihren Arbeitnehmern Kurzarbeitergeld aus. Handelte es sich bei den Arbeitnehmern um sogenannte "Aufstocker" (der Lohn reicht nicht zur Deckung des Lebensbedarfs, so dass zusätlich SGB II - Leistungen bezogen werden) stellte sich die Frage, ob das empfangene Kurzarbeitergeld um die Freibeträge auf Einkommen zu kürzen ist oder nicht. Das Jobcenter rechnete das Kurzarbeitergeld voll als Einkommen an. Der betroffene Arbeitnehmer machte hingegen geltend, dass vom Kurzarbeitergeld die Freibeträge abzuziehen seien.

Das Bundessozialgericht (Az.: B 14 AS 18/11 R) gab dem "Aufstocker" recht. Voraussetzung für einen Freibetrag ist ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Der Freibetrag soll ein Anreiz für die Aufnahme oder zur Aufrechterhaltung von bereits bestehender Erwerbstätigkeit sein. Die Funktion von Kurzarbeitergeld geht in dieselbe Richtung: Trotz Arbeitsausfalls und eines damit einhergehenden Entgeltverlustes soll das Arbeitsverhältnis aufrecht erhalten bleiben (vgl § § 169 ff SGB III).

Dienstag, 13. März 2012

Ein Schreibtisch für die Kleinsten - Jobcenter muss zahlen

Ein sechsjähriges Kind lebte zusammen mit seiner studierenden Mutter, dem 10-jährigen Bruder und der neugeborenen Schwester in einer Dreizimmerwohnung. Im Zusammenhang mit der Einschulung beantragte das Kind 2008 unter anderem Leistungen für die Anschaffung eines Schülerschreibtisches. Den Schreibtisch im Zimmer ihrer Mutter könne sie nicht benutzen, da diese selbst studiere und dort auch die kleine Schwester schlafe. Der – selbst gebaute – Schreibtisch im Zimmer des Bruders komme nicht in Betracht, da er ihn selbst brauche und oft Freunde zu Besuch habe. In der kleinen Küche fehle die erforderliche Ruhe.

Das zuständige Jobcenter lehnte die Kostenübernahme ab. Der jungen Schülerin sei es zuzumuten, einen der vorhandenen Schreibtische zu benutzen. Daraufhin kaufte sich die Schülerin aus eigenen Mitteln einen Schreibtisch für 120 Euro und erhob Klage vor dem Sozialgericht.

Das SG Berlin (Az.:S 174 AS 28285/11 WA) hat der Klage stattgegeben und das Jobcenter zur Kostenerstattung in Höhe von 70 Euro verurteilt.

Nach Auffassung des Sozialgerichts ist die erstmalige Anschaffung eines Schülerschreibtisches eine "Erstausstattung für die Wohnung", für die das Jobcenter die Kosten zu erstatten habe. Wie bereits das Bundessozialgericht ausgeführt habe, fielen unter den Begriff der Erstausstattung sämtliche Einrichtungsgegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung notwendig seien und dem Leistungsberechtigten ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichten.

Jedenfalls in der konkreten Situation habe ein entsprechender Bedarf für das klagende Kind bestanden. Ein eigener Schreibtisch sei notwendig, um ihr die Erledigung ihrer Hausaufgaben in einer Atmosphäre zu ermöglichen, die einen Lernerfolg vermuten lasse. Dadurch werde letztendlich auch der Gefahr begegnet, dass der Steuerzahler später durch weitere Leistungen für Bildung und Teilhabe mit Kosten belastet werde, die weitaus höher seien als die umstrittene Kostenerstattung.

Eine Internetrecherche des Sozialgerichts habe allerdings ergeben, dass gebrauchte Kinderschreibtische nur rund 70 Euro kosteten. Auf diesen Betrag sei die Erstattungsforderung daher zu beschränken gewesen.

Dienstag, 28. Februar 2012

Arbeitsunfall Gedächtnisverlust

Um Leistungen aus einem Arbeitsunfall zu erhalten, muss mit „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ nachgewiesen werden, dass ein Arbeitsunfall vorliegt. Dass dies nicht immer einfach ist, besonders bei Gedächtnisverlust, zeigt der vom Bundessozialgericht (AZ: B 2 U 2/11 R) entschiedene Sachverhalt.

Ein LKW-Fahrer fiel auf, nachdem er nach einer längeren Pause auf einem Rastplatz am Abladeort ankam und dortigen Mitarbeitern desorientiert und bewusstseinsgetrübt erschien. Ein Arzt stellte ein Schädel-Hirn-Trauma sowie Gedächtnisverlust fest. An ein Unfallereignis hatte er keinerlei Erinnerung.

Nun ging es darum, dass dieser "Unfall" als Arbeitsunfall anerkannt wird, was die zuständige Berufsgenossenschaft ablehnte. Es sei nicht bewiesen, dass der Unfall sich während einer versicherten Tätigkeit ereignet habe.

Mit seiner Klage hatte der verunfallte LKW-Fahrer keinen Erfolg. Es seien keine Tatsachen vorgetragen, dass der Unfall sich während der versicherten Tätigkeit ereignet habe.

Dienstag, 14. Februar 2012

psychische Folgen einer Berufskrankheit und die Rente

Eine Laborassistentin zog sich während ihrer beruflichen Tätigkeit eine chronische Leberentzündung (Hepatitis) zu. Seit Dezember 1993 erhielt sie von der Berufsgenossenschaft eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H..

Nach verschiedenen Untersuchungen vertrat die Berufsgenossenschaft die Auffassung, durch die medikamentöse Behandlung sei es zu einer vollständigen Ausheilung gekommen und ziog die Rente ab Juni 2009 ein. Die Laborassistentin begehrte weirtere Rentenzahlung unter Hinweis darauf, dass sie körperlich und seelisch wenig belastbar sei und weiterhin unter Beschwerden wie Schlaflosigkeit, Interessenverlust und depressiver Verstimmung leide.

Das Sozialgericht Detmold (Az.: S 14 U 161/09) hat die von der Laborassistentin benannten Beeinträchtigungen als Folge der Berufskrankheit eingeordnet und ihr die Verletztenrente zugesprochen.

Die psychischen Folgen seien als mittelbare Schädigung der antiviralen Therapie oder der Hepatitis anzusehen, selbst wenn es mit Hilfe der Medikamente gelungen ist, den Zerstörungsprozess der Leberzellen zu stoppen. Für das Vorliegen anderer die Symptome erklärender Erkrankungen bestünden keine Anhaltspunkte.

Auch mit Kritik an der Berufsgenossenschaft hält sich das Sozialgericht nicht zurück. Hätte die Berufsgenossenschaft nicht die rein somatische Betrachtung in den Vordergrund ihrer Beurteilung gestellt, wäre eine positive Beeinflussung des Krankheitsverlaufs durch frühzeitige psychotherapeutische Begleitung möglich gewesen.

Montag, 13. Februar 2012

Gonarthrose trotz fehlenden belastungskonformen Schadensbildes

Ein seit 1979 als Estrichleger Arbeitender war seit 12. März 2007 arbeitsunfähig. Dessen Krankenkasse erstattete gegenüber der Berufsgenossenschaft ene Anzeige einer Berufskrankheit wegen einer primären Gonarthrose im Kniegelenk beidseits.

Eine Voraussetzung für die Anerkennung einer Gonarthrose als Berufskrankheit ist die Kniebelastuzng von mehr als 13.000 Stunden. Dies war unstreitig der Fall. Dennoch lehnte die Berufsgenosschaften eine Anerkennung als Berufskrankheit ab und meinte, eine Gonarthrose müsse das Ausmaß nach Kellgren 2-4 aufweisen (was aber nicht bei beiden Knien der Fall se) und es bestünden mit der Varusfehlstellung und der Adipositas konkurrierende Ursachen.

Auf die Klage vor dem SG Heilbronn (Urteil vom 14.12.2011, S 6 U 1145/09) hin erhielt der Kläger Recht. Dieses Sozialgericht kam zu dem Schluß, dass nach heutigem Erkenntnisstand sich ein belastungskonformes Schadensbild für die Gonarthrose nach Nr. 2112 der Anlage zur BKV nicht definieren liese. Sofern die Mindesteinwirkungsdauer von 13.000 Stunden kniebelastender Tätigkeit im Sinne der Berufskrankheit nach Nr. 2112 der Anlage zur BKV vorliegt, ist eine Gonarthrose hinreichend wahrscheinlich auf die versicherte Tätigkeit zurückzuführen, es sei denn es liegen Konkurrenzursachen vor, denen gegenüber der Verursachungsbeitrag der versicherten Tätigkeit in den Hintergrund tritt.

Letzteres war nicht der Fall.

Insoweit sind die Ausführungen in der Entscheidungsbegründung Randziffern 26 und 27 für Betroffene interresant.

Donnerstag, 2. Februar 2012

Unfall unter Alkoholeinfluss = Arbeitsunfall?

Nach dem Sozialgesetzbuch VII ist ein Wegeunfall als Unterart eines Arbeitsunfalles anerkannt (§§ 7, 8 Abs.1 und 2 Nr.1 SGB VII) und eine Berufsgenossenschaft erbringt die entsprechenden Leistungen. Doch was gilt, wenn der Unfall auf dem Weg zur Arbeit oder nach Hause unter Alkoholeinfluss erfolgt? Liegt auch dann ein Arbeitsunfall vor?

Ein bei einer Berufsgenossenschaft Versicherter erlitt auf dem Heimweg von seiner Arbeitsstätte einen Verkehrsunfall. Er verstarb an der Unfallstelle. Eine um ca. 1 h später durchgeführte Blutentnahme ergab eine Blut-Alkohol-Konzentration (BAK) des Versicherten von 0,93 0/00.

Die Berufsgenosschaft lehnte Leistungen wegen eines Arbeitsunfalles ab und verwies darauf, dass der Unfall rechtlich wesentlich alleine auf eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit zurückzuführen sei.

Auf die Klage vor dem SG hin und der anschließenden Berufung musste sich die Berufsgenossenschaft vor dem Bay. Landessozialgericht (14.12.2011, Az.: - L 2 U 566/10) eines besseren belehren lassen. Auszugsweise liest sich das we folgt:

"Neben der BAK muss somit aus weiteren Beweisanzeichen auf alkoholtypische Ausfallerscheinungen und darauf geschlossen werden können, dass der Versicherte wegen der Folgen des Alkoholgenusses fahruntüchtig und damit der Alkoholgenuss die überragende Ursache für das Unfallereignis war (BSG vom 30.01.2007, Az.: B 2 U 23/05 R). Typisch alkoholbedingtes Verhalten ist ein Verhalten, das bei nachgewiesenem Alkoholgenuss nach Lage des Falles anders als mit Trunkenheit vernünftig nicht erklärt werden kann (Ricke, a.a.O., Rdnr.112). Nicht alkoholtypisch sind hingegen die Verhaltensweisen, die, wenn auch objektiv fehlerhaft, bei einer Vielzahl von Verkehrsteilnehmern in vergleichbaren Situationen vorkommen können. Dabei kann das Verhalten vor, bei und nach dem Unfall zu würdigen sein (BSGE 45, 285, 289; BSG vom 30.01.2007 a.a.O.).

Alkoholtypischen Ausfallerscheinungen wurden jedoch durch die Berufsgenossenschaft nicht zur Überzeugung des Gerichtes nachgewiesen. Nach Aufassung des Gerichtes deutete der lange Arbeitstag des Versicherten darauf hin, dass eine "betriebsbedingte" Ermüdung vorlag und unfallursächlich war. Mithin war von einem Arbeitsunfall auszugehen und die Berufsgenosschenschaft muss leisten, insbesondere Halbwaisenrente.

Dienstag, 31. Januar 2012

Datenschutz und ALG II oder muss sich der Leistungsbezieher schämen

Darf eine Behörde Dritte über den Leistungsbezug informieren? Diese Frage stellte sich dem Bundessozialgericht in einem Verfahren.

Hintergrund
Ein Ehepaar, welches Arbeitslosengeld II bezieht, bewohnten zusammen mit mehreren Kindern und weiteren Familienangehörigen bis Ende Februar 2008 ein 125 qm großes Haus. Das Mietverhältnis wurde von der Vermieterin, vertreten durch den Haus- und Grundbesitzerverein, gekündigt. Das mietende Ehepaar hatte eine von ihnen selbst aufgebrachte Kaution in Höhe von 2.611,78 Euro hinterlegt. Im Dezember 2007 unterzeichneten sie einen Mietvertrag für ein anderes Haus. Das Mietverhältnis sollte am 15.02.2008 beginnen und der neue Vermieter forderte eine Mietkaution in Höhe von 1.700 Euro.

Das Ehepaar beantragte die darlegensweise Zahlung der Kaution durch die Sozialbehörde, weil Kautionen regelmäßig erst nach einer gewissen Zeit ausbezahlt und abgerechnet werden. Die Sozialbehörde lehnte jedoch ab und verwies auf die Mietkaution für das bislang bewohnte Haus, die zur Begleichung der neuen Kaution eingesetzt werden könne. Nachdem das Ehepaar hartnäckig blieb, wandte sich die Sozialbehörde wegen der Auszahlung der Kaution an den Haus- und Grundbesitzerverein E. unter dem Betreff "Leistungen nach dem SGB II im Mietverhältnis …" mit Angabe der bisherigen Adresse und des Namens der Kläger und bat unter anderem um Mitteilung des Auszahlungstermins und der Höhe der Kaution. Zudem telefonierten Bedienstete der Soialbehörde mehrmals mit dem Haus- und Grundbesitzerverein E. und erkundigten sich nach dem Sachstand.

Nachdem das Ehepaar auch Schränke für die Kinder beantragte telefonierte ein Bediensteter der Sozialbehörde deswegen mit dem Ehemann der Vermieterin.

Das Ehepaar war damit nicht einverstanden und befürchtete Hohn und Spott. Sie beantragten die Feststellung, dass die Sozialbehörde unbefugt Sozialgeheimnisse offenbart habe. Mit der vom BSG zugelassenen Revision rügen die Kläger eine Verletzung von § 35 Abs. 1 SGB I und ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung.

Die Entscheidung
Das Bundessozialgericht (Medieninformation 2/2012) gab dem Ehepaar Recht. Jeder Leistungsberechtigte hat nach den auch für das SGB II geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Die Sozialbehörde kann das Offenbaren der Sozialdaten nicht damit rechtfertigen, dass dies erforderlich sei, um die eigenen Aufgaben zu erfüllen. Es muss in jedem Fall die schutzwürdigen Interessen der Leistungsberechtigten beachten und hätte deshalb vor einer Kontaktaufnahme mit Dritten zunächst das Einverständnis der Kläger einholen müssen.

Die Autoren Franz Dillmann und Tobias Mommer kommen in einem Artikel auf Legal Tribune online zu der Aufassung, dass vorbezeichnete Entscheidung des Bundessozialgerichtes bedenklich sei und äussern:

"Wer die bloße Offenbarung des Leistungsbezugs gegenüber Dritten schon als Beeinträchtigung der schutzwürdigen Interessen der Sozialleistungsberechtigten ansieht, impliziert, dass demjenigen, der Sozialleistungen bezieht, per se ein ehrverletztender gesellschaftlicher Makel anhafte. Entspräche es nicht eher dem Menschenbild des Grundgesetzes, wenn der Wert eines Menschen nicht daran gemessen werden würde, ob er soziale Rechte in Anspruch nimmt?"