Das LSG Mainz (Az: L 5 P 29/11) hat entschieden, dass die Zeit, die ein in der sozialen Pflegeversicherung Versicherter benötigt, um zu seiner Arztpraxis zu kommen, bei der Ermittlung des Pflegebedarfs zu berücksichtigen ist, wenn der Versicherte Hilfe durch eine Begleitperson für den Weg vom Auto zur Praxis benötigt.
Die Pflegeperson bedurfte aufgrund ihrer Erkrankungen wegen einer bestehenden Sturzgefahr der pflegerischen Hilfe ihres Ehemannes, um vom Fahrzeug zur Arztpraxis zu kommen. Während der Fahrt zur Praxis brauchte sie keine Betreuung.
Das LSG Mainz hat entschieden, dass diese Zeit, bei der ihr Ehemann Fahrer des Transportfahrzeugs war, als Pflegezeit zu berücksichtigen ist.
Einer Aufteilung der Zeiten stehe entgegen, dass für die Begleitung vom Fahrzeug zur Praxis regelmäßig nur der Fahrer zur Verfügung steht. Damit sei in diesen Fällen wie bei Wartezeiten beim Arztbesuch, bei denen ebenfalls kein tatsächlicher Betreuungsaufwand besteht und für die das bereits höchstrichterlich entschieden ist (Bundessozialgericht, Urt. v. 06.08.1998 - B 3 P 17/97 R), ein Pflegebedarf anzunehmen. Die Pflegeperson musste deshalb durch die Pflegekasse in die Pflegestufe I eingestuft werden.
Ich bin Fachanwalt für Arbeitsrecht in Chemnitz und berichte über Wissenswertes und Kurzweiliges aus dem Sozialrecht und meiner Anwaltstätigkeit
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Montag, 19. März 2012
Donnerstag, 21. Oktober 2010
Duldung der Transparenzberichte durch Pflegeeinrichtungen
Nach einer Entscheidung des LSG Sachsen - Anhalt müssen Alten- und Pflegeheime die gesetzlich vorgeschriebene Veröffentlichung von Prüfergebnissen über ihre Pflegequalität dulden. Sie können sich grundsätzlich nicht gerichtlich gegen den Aushang der Transparenzberichte im Heim selbst sowie die Veröffentlichung im Internet wehren.
Etwaige Wettbewerbsnachteile durch negative Bewertungen sind hinzunehmen und überwiegen das Informationsbedürfnis der Pflegebedürftigen und ihrer Angehöriger nicht.
Anderes könnte nur dann gelten, wenn die Transparenzberichte falsche Tatsachen oder bewusste Verzerrungen enthalten.
Etwaige Wettbewerbsnachteile durch negative Bewertungen sind hinzunehmen und überwiegen das Informationsbedürfnis der Pflegebedürftigen und ihrer Angehöriger nicht.
Anderes könnte nur dann gelten, wenn die Transparenzberichte falsche Tatsachen oder bewusste Verzerrungen enthalten.
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