Ein von den Dresdner Verkehrsbetrieben mit Linienfahrten beauftragtes
Tochterunternehmen muss nach einer Entscheidung des Sozialgerichtes Dresden Sozialversicherungsbeiträge für Busfahrer nachzahlen, die es in den Jahren 2003 bis 2006 als angeblich Selbstständige
nach Bedarf im Fahrdienst eingesetzt hatte.
Im Gegensatz zu den offiziell als Arbeitnehmer angestellten
Busfahrern verfügten die betroffenen Busfahrer selbst über eine
Gewerbeeintragung als selbstständige Unternehmer. Es stand ihnen im
Einzelfall frei, die Fahraufträge des Busunternehmens anzunehmen. Das
Entgelt wurde ohne Beachtung der geltenden Tarifverträge einzeln
ausgehandelt. Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall wurden nicht
gewährt. Busse und Dienstbekleidung sowie ein Fahrscheinmodul wurde
durch das Busunternehmen zur Verfügung gestellt.
Nach einer
Betriebsprüfung im Jahr 2007 stellte die Deutsche
Rentenversicherung Mitteldeutschland fest, dass die Busfahrer eine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausübten und deshalb der
Sozialversicherungspflicht unterlägen.
Nach Auffassung des Sozialgerichts waren die Busfahrer
Arbeitnehmer des Busunternehmens. Ein Dienstverhältnis sei
nicht allein deshalb als selbstständige Tätigkeit zu qualifizieren, weil
der Dienstherr dem Dienstnehmer ebenso zwingende wie elementare
Arbeitnehmerrechte vorenthalte. Die Busfahrer trugen vielmehr mangels
eigener Betriebsmittel kein unternehmerisches Risiko. Sie waren weder in
unternehmerische Entscheidungen eingebunden noch über das fest
vereinbarte Entgelt hinaus am Gewinn des Unternehmens beteiligt.
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