Einer Leistungsberechtigten stand bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses ein Resturlaubsanspruch zu, welcher
durch eine Urlaubsabgeltung in Höhe von ca. 400
Euro brutto (ca. 300 Euro netto) ausgezahlt wurde. Das aufgrund der
eingetretenen Arbeitslosigkeit zuständige Jobcenter rechnete
diesen Betrag als Einkommen mindernd auf das der Leistungsberechtigten und ihrem
Ehemann bewilligte Arbeitslosengeld II an.
Die Leistungsberechtigte klagte hiergegen und hatte Erfolg. Das Sozialgericht Düsseldorf hat das Jobcenter zu einer Auszahlung des angerechneten Betrags
verurteilt.
Bei der
gezahlten Urlaubsabgeltung handelt es sich um eine zweckbestimmte Einnahme, die nach den
Bestimmungen des SGB II nicht als Einkommen anzurechnen sei. Die
Urlaubsabgeltung diene einem anderen Zweck als das Arbeitslosengeld II.
Während Letzteres als staatliche Existenzsicherung den Lebensunterhalt
des Begünstigten gewährleisten soll, diene die Urlaubsabgeltung allein
dazu, den (vormaligen) Arbeitnehmer für die aus betrieblichen Gründen
entgangenen Urlaubsfreuden zu entschädigen. Die Urlaubsabgeltung sei
daher mit einer Entschädigungszahlung zu vergleichen, die den Empfänger
finanziell in die Lage versetzen solle, die verpasste Erholungsphase
durch anderweitige Aktivitäten (Restaurantbesuche, Wellness oder
Ähnliches) nachzuholen. Um diesen Zweck nicht zu unterlaufen, sei die
Urlaubsabgeltung nicht auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen.
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