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Montag, 23. Dezember 2013

Treppensturz nach Kantinenessen - (k)ein Arbeitsunfall?

Eine an einer Schule angestellte Lehrerin hatte ihre Mittagsmahlzeit mangels eigener Schulkantine in der Kantine des benachbarten Bankinstituts eingenommen und befand sich auf dem Rückweg an ihren Arbeitsplatz, als sie noch im Treppenhaus des Sparkassengebäudes stürzte und sich erhebliche Knieverletzungen zuzog.

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab.

Zwar stünden Wege zur Aufnahme des Mittagessens grundsätzlich unter Versicherungsschutz, jedoch beginne und ende dieser mit dem Durchschreiten der Außentür des Gebäudes, in dem sich die Kantine befinde.

Das SG Karlsruhe hatte diese Einschätzung geteilt, ebenso das LSG Stuttgart.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts sei die durch die Rechtsprechung bestätigte Beschränkung der Unfallversicherung für sog. "Wegeunfälle" auf den durch die Außentüren von Gebäuden begrenzten öffentlichen Verkehrsraum zeitgemäß, was die Lehrerin im Prozess in Abrede gestellt hatte.

Die Außentür des jeweiligen Gebäudes biete gerade bei der in Einkaufszentren inzwischen verbreiteten offenen Bauweise für Gaststätten oder Kantinen ein einleuchtendes, einfach zu handhabendes und ebenso eindeutiges wie objektives Abgrenzungskriterium. Nicht entscheidend sei, wer der Gebäudeinhaber sei, ob dieses zu öffentlich-rechtlichen Zwecken oder privatwirtschaftlich betrieben werde, und ob die klagende Lehrerin überhaupt berechtigt gewesen sei, das Gebäude zu betreten.

Mittwoch, 26. Juni 2013

zum Abschied ein Unfall

Liegt ein Arbeitsunfall vor? Wenn ein Unfall auf dem Weg von zu Hause auf Arbeit geschieht, kann das der Fall sein. Doch gehört eine Verabschiedung schon zum Arbeitsweg? Auch der Abschied vom Hund?

Ein Versicherungsvertreter verließ morgens sein Haus, um mit dem Auto zur Arbeit zu fahren. Er pfiff nach seinem Hund, der angerannt kam und den Versicherungsvertreter (versehentlich ?) umstieß. Die Folge war eine Knieverletzung.

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil das Verabschieden vom Hund nicht zu dem versicherten Arbeitsweg gehöre.

Die dagegen erhobene Klage hatte in der Berufung vor dem LSG Halle (Saale) Erfolg.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts hat sich der Unfall auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit ereignet. Gesetzlich unfallversichert sei nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3, 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Werde dieser Weg nicht nur geringfügig unterbrochen, entfalle insoweit der Unfallversicherungsschutz. Die Verabschiedung vom Hund sei eine unerhebliche und geringfügige Unterbrechung des Arbeitsweges gewesen.

Also verabschieden Sie sich ruhig von den Liebsten (aber erst ausserhalb des Hauses, schon "mehr als halb" auf dem Arbeitsweg).

Dienstag, 8. Januar 2013

teurer Besuch bei Freundin mit Arbeitsunfall

Lieben sich zwei Menschen, versuchen Sie oft beieinander zu sein. So auch ein Arbeitnehmer, der - trotz einer eigenen Wohnung in einer Entfernung zur Arbeitssteller von ca. 6,5 km - besuchsweise bei seiner Verlobten, welche rund 55 km von seiner Arbeitsstelle entfernt war, übernachtete und am nächsten Morgen zur Arbeit fuhr.

Auf dem Weg zur Arbeit erlitt er einen Verkehrsunfall mit Verletzungen im Bereich der Wirbelsäule.

Die gesetzliche Unfallkasse lehnte die Anerkennung eines Wegeunfalls ab, weil der längere Weg zur Arbeit nicht durch eine betriebliche Tätigkeit geprägt sei. Das Sozialgericht Koblenz sah dies anders, da aufgrund der häufigen Übernachtungen bei der Freundin und Verlobten auch der Weg von einem anderen Ort als der eigenen Wohnung Ausgangpunkt eines versicherten Weges sein könne. Es sei in einem solchen Fall von einer "gespaltenen Wohnung" auszugehen.

Dem wiederum folgte das LSG Mainz (L 4 U 225/10) nicht. Es wies das Begehren des verufallten Arbeitehmers ab- Nach durchgeführter Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer die Wohnung der Freundin nicht wie eine eigene Wohnung genutzt habe, sondern sich vielmehr dort nur zu Besuch aufgehalten habe. Die Differenz zwischen dem Arbeitsweg von der eigenen Wohnung bzw. dem von der Wohnung der Verlobten sei unverhältnismäßig, so dass nicht von einem versicherten Arbeitsweg auszugehen sei.

Bleibt die Frage offen, welcher Weg für Verliebte unverhältnismäßig ist? 

Donnerstag, 2. Februar 2012

Unfall unter Alkoholeinfluss = Arbeitsunfall?

Nach dem Sozialgesetzbuch VII ist ein Wegeunfall als Unterart eines Arbeitsunfalles anerkannt (§§ 7, 8 Abs.1 und 2 Nr.1 SGB VII) und eine Berufsgenossenschaft erbringt die entsprechenden Leistungen. Doch was gilt, wenn der Unfall auf dem Weg zur Arbeit oder nach Hause unter Alkoholeinfluss erfolgt? Liegt auch dann ein Arbeitsunfall vor?

Ein bei einer Berufsgenossenschaft Versicherter erlitt auf dem Heimweg von seiner Arbeitsstätte einen Verkehrsunfall. Er verstarb an der Unfallstelle. Eine um ca. 1 h später durchgeführte Blutentnahme ergab eine Blut-Alkohol-Konzentration (BAK) des Versicherten von 0,93 0/00.

Die Berufsgenosschaft lehnte Leistungen wegen eines Arbeitsunfalles ab und verwies darauf, dass der Unfall rechtlich wesentlich alleine auf eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit zurückzuführen sei.

Auf die Klage vor dem SG hin und der anschließenden Berufung musste sich die Berufsgenossenschaft vor dem Bay. Landessozialgericht (14.12.2011, Az.: - L 2 U 566/10) eines besseren belehren lassen. Auszugsweise liest sich das we folgt:

"Neben der BAK muss somit aus weiteren Beweisanzeichen auf alkoholtypische Ausfallerscheinungen und darauf geschlossen werden können, dass der Versicherte wegen der Folgen des Alkoholgenusses fahruntüchtig und damit der Alkoholgenuss die überragende Ursache für das Unfallereignis war (BSG vom 30.01.2007, Az.: B 2 U 23/05 R). Typisch alkoholbedingtes Verhalten ist ein Verhalten, das bei nachgewiesenem Alkoholgenuss nach Lage des Falles anders als mit Trunkenheit vernünftig nicht erklärt werden kann (Ricke, a.a.O., Rdnr.112). Nicht alkoholtypisch sind hingegen die Verhaltensweisen, die, wenn auch objektiv fehlerhaft, bei einer Vielzahl von Verkehrsteilnehmern in vergleichbaren Situationen vorkommen können. Dabei kann das Verhalten vor, bei und nach dem Unfall zu würdigen sein (BSGE 45, 285, 289; BSG vom 30.01.2007 a.a.O.).

Alkoholtypischen Ausfallerscheinungen wurden jedoch durch die Berufsgenossenschaft nicht zur Überzeugung des Gerichtes nachgewiesen. Nach Aufassung des Gerichtes deutete der lange Arbeitstag des Versicherten darauf hin, dass eine "betriebsbedingte" Ermüdung vorlag und unfallursächlich war. Mithin war von einem Arbeitsunfall auszugehen und die Berufsgenosschenschaft muss leisten, insbesondere Halbwaisenrente.