Im Sommer 1982 absolviert ein 16-jähriges Mädchen in einer
Münchner Klinik ein mehrwöchiges Praktikum. Dabei erlitt sie mehrfach
Verletzungen an Kanülen und Skalpellen. Kurze Zeit später traten bei ihr
grippeähnliche Symptome auf, sie war wegen Durchfall, Fieber und
Übelkeit zwei Wochen bettlägerig.
Fünf Jahre später – das Mädchen war
inzwischen Kinderkrankenschwester – ergab eine Laboruntersuchung, dass
die Frau mit dem HIV-Virus infiziert war. Die Berufsgenossenschaft
lehnte es allerdings ab, eine Berufskrankheit anzuerkennen. Die Frau
musste ihren Beruf aufgeben; heute besteht eine Minderung der
Erwerbsfähigkeit von 70 v.H.
Das LSG München hat in einer Entscheidung vom 18.03.2013 (L 3 U 262/12) den Unfallversicherungsträger zur Anerkennung einer Berufskrankheit verurteilt.
Der Einwand, die Frau bzw. das Mädchen hätte sich die Infektion auch im
Privatleben zuziehen können, ist nach Auffassung des LSG München nicht
stichhaltig. Die Frau sei als Praktikantin im Krankenhaus einem besonderen Infektionsrisiko
ausgesetzt gewesen. 1982 hätten noch keine adäquaten Verhaltensregeln
für Nadelstichverletzungen und dem damit verbundenen HIV-Risiko
bestanden. Die geschilderte grippe-ähnliche Erkrankung nach der
Verletzung im Krankenhaus entspreche einem HIV-Infektionsverlauf.
Hingegen sei die Frau nicht zu den typischen HIV-Risikogruppen zu
zählen; insgesamt ergebe die Beweiswürdigung das Vorliegen einer
Berufskrankheit.
Ich bin Fachanwalt für Arbeitsrecht in Chemnitz und berichte über Wissenswertes und Kurzweiliges aus dem Sozialrecht und meiner Anwaltstätigkeit
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Mittwoch, 29. Januar 2014
Donnerstag, 21. November 2013
Lungenkrebs bei Rauchern = Berufskrankheit?
Ein Schlosser, der während seiner dreißigjährigen
Berufstätigkeit zu einem Drittel seiner Arbeitszeit als Schweißer
arbeitete, rauchte 15 - 20 Zigaretten am Tag und verstarb im Alter von 60 Jahren an Lungenkrebs. Die
Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung einer Berufskrankheit mit
der Begründung ab, dass die Krebserkrankung wesentlich durch den
30-jährigen Nikotinkonsum des Verstorbenen und nicht durch dessen
berufliche Schadstoffexposition (insbesondere Chrom, Nickel und Thorium)
verursacht worden sei. Hiergegen erhob die in Marburg lebende Witwe
Klage.
Das LSG Darmstadt hat der Berufsgenossenschaft Recht gegeben.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist der Verstorbene zwar unstreitig während seiner beruflichen Tätigkeit Schadstoffen ausgesetzt gewesen, die eine Berufskrankheit verursachen könnten. Im konkreten Fall sei jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die berufliche Einwirkung von Chrom, Nickel oder durch ionisierende Strahlen wesentliche (Teil)Ursache für die Krebserkrankung gewesen sei.
Zwar setze der Verordnungstext hinsichtlich der in Betracht kommenden Stoffe keine Mindestdosis für die Anerkennung einer Berufskrankheit voraus. Auch sei nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand keine "sichere Dosis" bekannt, bei deren Unterschreiten der Verursachungszusammenhang ausgeschlossen werden könnte. Dennoch reiche die konkrete Schadstoffexposition alleine nur aus, wenn keine Anhaltspunkte für eine alternative Krankheitsursache bestünden.
Aufgrund des Zigarettenkonsums pro Tag (was ein 10fach erhöhtes Lungenkrebsrisiko bedeute), liege eine alternative Krankheitsursache vor. Welchen Anteil das nicht versicherte Rauchen und die versicherte Schadstoffexposition jeweils haben, sei mangels vorhandener medizinischer Kriterien nicht feststellbar.
Die objektive Beweislosigkeit gehe zu Lasten der auf Hinterbliebenenleistungen klagenden Witwe.
Das LSG Darmstadt hat der Berufsgenossenschaft Recht gegeben.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist der Verstorbene zwar unstreitig während seiner beruflichen Tätigkeit Schadstoffen ausgesetzt gewesen, die eine Berufskrankheit verursachen könnten. Im konkreten Fall sei jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die berufliche Einwirkung von Chrom, Nickel oder durch ionisierende Strahlen wesentliche (Teil)Ursache für die Krebserkrankung gewesen sei.
Zwar setze der Verordnungstext hinsichtlich der in Betracht kommenden Stoffe keine Mindestdosis für die Anerkennung einer Berufskrankheit voraus. Auch sei nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand keine "sichere Dosis" bekannt, bei deren Unterschreiten der Verursachungszusammenhang ausgeschlossen werden könnte. Dennoch reiche die konkrete Schadstoffexposition alleine nur aus, wenn keine Anhaltspunkte für eine alternative Krankheitsursache bestünden.
Aufgrund des Zigarettenkonsums pro Tag (was ein 10fach erhöhtes Lungenkrebsrisiko bedeute), liege eine alternative Krankheitsursache vor. Welchen Anteil das nicht versicherte Rauchen und die versicherte Schadstoffexposition jeweils haben, sei mangels vorhandener medizinischer Kriterien nicht feststellbar.
Die objektive Beweislosigkeit gehe zu Lasten der auf Hinterbliebenenleistungen klagenden Witwe.
Freitag, 15. November 2013
Meniskusschaden = Berufskrankheit
Meniskusschäden bei Fußballerspielern der obersten vier Spielklassen
sind infolge der mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die
Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeit als
Berufskrankheit anzuerkennen sind, meint das Hessische Landessozialgericht (vom 30.09.2013 - L 9 U 214/09)
Dienstag, 15. Mai 2012
Leistungssport Müllentsorgung
Ein Müllwerker erlitt im Jahre 2005 während seiner beruflichen Tätigkeit ein Verdrehtrauma im rechten Kniegelenk. Die medizinische Untersuchung ergab eine ausgeprägte degenerative Meniskopathie. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung des Arbeitsunfalls mit der Begründung ab, dass die Erkrankung keine Unfallfolge sei. Es liege auch keine Berufskrankheit vor, da Müllwerker nicht entsprechenden Kniebelastungen ausgesetzt seien. Der seit 1993 bei einem privaten Müllentsorgungsunternehmen beschäftigte Müllwerker, klagte auf Anerkennung einer Berufskrankheit.
Die Richter des LSG Hessen (AZ: L 9 U 211/09) verurteilten die Berufsgenossenschaft zur Anerkennung der Berufskrankheit. In der Pressemitteilung teilt das Gericht mit:
"Müllwerker seien bei ihrer Tätigkeit in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung Belastungen der Kniegelenke ausgesetzt. Dies resultiere aus der häufigen und erheblichen Bewegungsbeanspruchung insbesondere beim Laufen und Springen mit häufigen Knick-, Scher- oder Drehbewegungen auf unebenem Untergrund. Solche Belastungen mit reflektorisch unkoordinierten Bewegungsabläufen lägen auch bei Rangierern sowie bei Hochleistungssportlern wie Fußball-, Handball- und Basketballspielern vor, deren Meniskuserkrankungen als Berufskrankheiten anerkannt würden. Die Tätigkeit eines Müllwerkers sei aufgrund der häufigen Sprungbewegungen auf bzw. von dem Trittbrett des Fahrzeugs mit der eines Rangierers vergleichbar. Die schnellen und unregelmäßigen Lauf- und Drehbewegungen beim Verbringen der Mülltonnen seien den Bewegungsabläufen der Profiballsportler ähnlich.
Entgegen der Annahme der Berufsgenossenschaft sei die Tätigkeit von Müllwerkern auch nicht von einem kontrollierten Besteigen des Trittbretts - vergleichbar dem Benutzen einer Leiter oder Treppe - geprägt. Diese Vorstellung entspreche allenfalls den bestehenden Arbeitsschutzbedingungen, nicht aber der alltäglichen Lebenswirklichkeit von Müllwerkern.
Im Fall des klagenden Müllwerkers seien zudem die Meniskuserkrankung vor dem 50. Lebensjahr aufgetreten und berufsunabhängige Risikofaktoren auszuschließen, so dass die Berufskrankheit anzuerkennen sei."
Nun denn liebe Müllwerker - Auf die Plätze fertig los! Und sich nicht von der Berufsgenossenschaft bremsen lassen.
Die Richter des LSG Hessen (AZ: L 9 U 211/09) verurteilten die Berufsgenossenschaft zur Anerkennung der Berufskrankheit. In der Pressemitteilung teilt das Gericht mit:
"Müllwerker seien bei ihrer Tätigkeit in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung Belastungen der Kniegelenke ausgesetzt. Dies resultiere aus der häufigen und erheblichen Bewegungsbeanspruchung insbesondere beim Laufen und Springen mit häufigen Knick-, Scher- oder Drehbewegungen auf unebenem Untergrund. Solche Belastungen mit reflektorisch unkoordinierten Bewegungsabläufen lägen auch bei Rangierern sowie bei Hochleistungssportlern wie Fußball-, Handball- und Basketballspielern vor, deren Meniskuserkrankungen als Berufskrankheiten anerkannt würden. Die Tätigkeit eines Müllwerkers sei aufgrund der häufigen Sprungbewegungen auf bzw. von dem Trittbrett des Fahrzeugs mit der eines Rangierers vergleichbar. Die schnellen und unregelmäßigen Lauf- und Drehbewegungen beim Verbringen der Mülltonnen seien den Bewegungsabläufen der Profiballsportler ähnlich.
Entgegen der Annahme der Berufsgenossenschaft sei die Tätigkeit von Müllwerkern auch nicht von einem kontrollierten Besteigen des Trittbretts - vergleichbar dem Benutzen einer Leiter oder Treppe - geprägt. Diese Vorstellung entspreche allenfalls den bestehenden Arbeitsschutzbedingungen, nicht aber der alltäglichen Lebenswirklichkeit von Müllwerkern.
Im Fall des klagenden Müllwerkers seien zudem die Meniskuserkrankung vor dem 50. Lebensjahr aufgetreten und berufsunabhängige Risikofaktoren auszuschließen, so dass die Berufskrankheit anzuerkennen sei."
Nun denn liebe Müllwerker - Auf die Plätze fertig los! Und sich nicht von der Berufsgenossenschaft bremsen lassen.
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Dienstag, 14. Februar 2012
psychische Folgen einer Berufskrankheit und die Rente
Eine Laborassistentin zog sich während ihrer beruflichen Tätigkeit eine chronische Leberentzündung (Hepatitis) zu. Seit Dezember 1993 erhielt sie von der Berufsgenossenschaft eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H..
Nach verschiedenen Untersuchungen vertrat die Berufsgenossenschaft die Auffassung, durch die medikamentöse Behandlung sei es zu einer vollständigen Ausheilung gekommen und ziog die Rente ab Juni 2009 ein. Die Laborassistentin begehrte weirtere Rentenzahlung unter Hinweis darauf, dass sie körperlich und seelisch wenig belastbar sei und weiterhin unter Beschwerden wie Schlaflosigkeit, Interessenverlust und depressiver Verstimmung leide.
Das Sozialgericht Detmold (Az.: S 14 U 161/09) hat die von der Laborassistentin benannten Beeinträchtigungen als Folge der Berufskrankheit eingeordnet und ihr die Verletztenrente zugesprochen.
Die psychischen Folgen seien als mittelbare Schädigung der antiviralen Therapie oder der Hepatitis anzusehen, selbst wenn es mit Hilfe der Medikamente gelungen ist, den Zerstörungsprozess der Leberzellen zu stoppen. Für das Vorliegen anderer die Symptome erklärender Erkrankungen bestünden keine Anhaltspunkte.
Auch mit Kritik an der Berufsgenossenschaft hält sich das Sozialgericht nicht zurück. Hätte die Berufsgenossenschaft nicht die rein somatische Betrachtung in den Vordergrund ihrer Beurteilung gestellt, wäre eine positive Beeinflussung des Krankheitsverlaufs durch frühzeitige psychotherapeutische Begleitung möglich gewesen.
Nach verschiedenen Untersuchungen vertrat die Berufsgenossenschaft die Auffassung, durch die medikamentöse Behandlung sei es zu einer vollständigen Ausheilung gekommen und ziog die Rente ab Juni 2009 ein. Die Laborassistentin begehrte weirtere Rentenzahlung unter Hinweis darauf, dass sie körperlich und seelisch wenig belastbar sei und weiterhin unter Beschwerden wie Schlaflosigkeit, Interessenverlust und depressiver Verstimmung leide.
Das Sozialgericht Detmold (Az.: S 14 U 161/09) hat die von der Laborassistentin benannten Beeinträchtigungen als Folge der Berufskrankheit eingeordnet und ihr die Verletztenrente zugesprochen.
Die psychischen Folgen seien als mittelbare Schädigung der antiviralen Therapie oder der Hepatitis anzusehen, selbst wenn es mit Hilfe der Medikamente gelungen ist, den Zerstörungsprozess der Leberzellen zu stoppen. Für das Vorliegen anderer die Symptome erklärender Erkrankungen bestünden keine Anhaltspunkte.
Auch mit Kritik an der Berufsgenossenschaft hält sich das Sozialgericht nicht zurück. Hätte die Berufsgenossenschaft nicht die rein somatische Betrachtung in den Vordergrund ihrer Beurteilung gestellt, wäre eine positive Beeinflussung des Krankheitsverlaufs durch frühzeitige psychotherapeutische Begleitung möglich gewesen.
Montag, 13. Februar 2012
Gonarthrose trotz fehlenden belastungskonformen Schadensbildes
Ein seit 1979 als Estrichleger Arbeitender war seit 12. März 2007 arbeitsunfähig. Dessen Krankenkasse erstattete gegenüber der Berufsgenossenschaft ene Anzeige einer Berufskrankheit wegen einer primären Gonarthrose im Kniegelenk beidseits.
Eine Voraussetzung für die Anerkennung einer Gonarthrose als Berufskrankheit ist die Kniebelastuzng von mehr als 13.000 Stunden. Dies war unstreitig der Fall. Dennoch lehnte die Berufsgenosschaften eine Anerkennung als Berufskrankheit ab und meinte, eine Gonarthrose müsse das Ausmaß nach Kellgren 2-4 aufweisen (was aber nicht bei beiden Knien der Fall se) und es bestünden mit der Varusfehlstellung und der Adipositas konkurrierende Ursachen.
Auf die Klage vor dem SG Heilbronn (Urteil vom 14.12.2011, S 6 U 1145/09) hin erhielt der Kläger Recht. Dieses Sozialgericht kam zu dem Schluß, dass nach heutigem Erkenntnisstand sich ein belastungskonformes Schadensbild für die Gonarthrose nach Nr. 2112 der Anlage zur BKV nicht definieren liese. Sofern die Mindesteinwirkungsdauer von 13.000 Stunden kniebelastender Tätigkeit im Sinne der Berufskrankheit nach Nr. 2112 der Anlage zur BKV vorliegt, ist eine Gonarthrose hinreichend wahrscheinlich auf die versicherte Tätigkeit zurückzuführen, es sei denn es liegen Konkurrenzursachen vor, denen gegenüber der Verursachungsbeitrag der versicherten Tätigkeit in den Hintergrund tritt.
Letzteres war nicht der Fall.
Insoweit sind die Ausführungen in der Entscheidungsbegründung Randziffern 26 und 27 für Betroffene interresant.
Eine Voraussetzung für die Anerkennung einer Gonarthrose als Berufskrankheit ist die Kniebelastuzng von mehr als 13.000 Stunden. Dies war unstreitig der Fall. Dennoch lehnte die Berufsgenosschaften eine Anerkennung als Berufskrankheit ab und meinte, eine Gonarthrose müsse das Ausmaß nach Kellgren 2-4 aufweisen (was aber nicht bei beiden Knien der Fall se) und es bestünden mit der Varusfehlstellung und der Adipositas konkurrierende Ursachen.
Auf die Klage vor dem SG Heilbronn (Urteil vom 14.12.2011, S 6 U 1145/09) hin erhielt der Kläger Recht. Dieses Sozialgericht kam zu dem Schluß, dass nach heutigem Erkenntnisstand sich ein belastungskonformes Schadensbild für die Gonarthrose nach Nr. 2112 der Anlage zur BKV nicht definieren liese. Sofern die Mindesteinwirkungsdauer von 13.000 Stunden kniebelastender Tätigkeit im Sinne der Berufskrankheit nach Nr. 2112 der Anlage zur BKV vorliegt, ist eine Gonarthrose hinreichend wahrscheinlich auf die versicherte Tätigkeit zurückzuführen, es sei denn es liegen Konkurrenzursachen vor, denen gegenüber der Verursachungsbeitrag der versicherten Tätigkeit in den Hintergrund tritt.
Letzteres war nicht der Fall.
Insoweit sind die Ausführungen in der Entscheidungsbegründung Randziffern 26 und 27 für Betroffene interresant.
Donnerstag, 25. November 2010
Schadensminderungspflicht bei Berufskrankheit
Das Sozialgericht Berlin entschied über eine Schadensminderungspflicht bei bestehender Berufskrankheit.
Wenn der Versicherte nach einer berufskrankheitsbedingten Aufgabe seiner bisherigen Tätigkeit in unberechtigter Weise eine von dem Unfallversicherungsträger vermittelte zweite Tätigkeit aufgibt, entfällt der Anspruch des Versicherten auf Übergangsleistungen gemäß § 3 Abs 2 BKV nicht bereits dem Grunde nach.
Der Versicherungsträger kann die unberechtigte Aufgabe der zweiten Tätigkeit jedoch als einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Versicherten in das Ermessen bezüglich der Höhe der dem Versicherten zu gewährenden Übergangsleistungen einfließen lassen.
Wenn der Versicherte nach einer berufskrankheitsbedingten Aufgabe seiner bisherigen Tätigkeit in unberechtigter Weise eine von dem Unfallversicherungsträger vermittelte zweite Tätigkeit aufgibt, entfällt der Anspruch des Versicherten auf Übergangsleistungen gemäß § 3 Abs 2 BKV nicht bereits dem Grunde nach.
Der Versicherungsträger kann die unberechtigte Aufgabe der zweiten Tätigkeit jedoch als einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Versicherten in das Ermessen bezüglich der Höhe der dem Versicherten zu gewährenden Übergangsleistungen einfließen lassen.
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