Ein Müllwerker erlitt im Jahre 2005 während seiner beruflichen Tätigkeit ein Verdrehtrauma im rechten Kniegelenk. Die medizinische Untersuchung ergab eine ausgeprägte degenerative Meniskopathie. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung des Arbeitsunfalls mit der Begründung ab, dass die Erkrankung keine Unfallfolge sei. Es liege auch keine Berufskrankheit vor, da Müllwerker nicht entsprechenden Kniebelastungen ausgesetzt seien. Der seit 1993 bei einem privaten Müllentsorgungsunternehmen beschäftigte Müllwerker, klagte auf Anerkennung einer Berufskrankheit.
Die Richter des LSG Hessen (AZ: L 9 U 211/09) verurteilten die Berufsgenossenschaft zur Anerkennung der Berufskrankheit. In der Pressemitteilung teilt das Gericht mit:
"Müllwerker seien bei ihrer Tätigkeit in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung Belastungen der Kniegelenke ausgesetzt. Dies resultiere aus der häufigen und erheblichen Bewegungsbeanspruchung insbesondere beim Laufen und Springen mit häufigen Knick-, Scher- oder Drehbewegungen auf unebenem Untergrund. Solche Belastungen mit reflektorisch unkoordinierten Bewegungsabläufen lägen auch bei Rangierern sowie bei Hochleistungssportlern wie Fußball-, Handball- und Basketballspielern vor, deren Meniskuserkrankungen als Berufskrankheiten anerkannt würden. Die Tätigkeit eines Müllwerkers sei aufgrund der häufigen Sprungbewegungen auf bzw. von dem Trittbrett des Fahrzeugs mit der eines Rangierers vergleichbar. Die schnellen und unregelmäßigen Lauf- und Drehbewegungen beim Verbringen der Mülltonnen seien den Bewegungsabläufen der Profiballsportler ähnlich.
Entgegen der Annahme der Berufsgenossenschaft sei die Tätigkeit von Müllwerkern auch nicht von einem kontrollierten Besteigen des Trittbretts - vergleichbar dem Benutzen einer Leiter oder Treppe - geprägt. Diese Vorstellung entspreche allenfalls den bestehenden Arbeitsschutzbedingungen, nicht aber der alltäglichen Lebenswirklichkeit von Müllwerkern.
Im Fall des klagenden Müllwerkers seien zudem die Meniskuserkrankung vor dem 50. Lebensjahr aufgetreten und berufsunabhängige Risikofaktoren auszuschließen, so dass die Berufskrankheit anzuerkennen sei."
Nun denn liebe Müllwerker - Auf die Plätze fertig los! Und sich nicht von der Berufsgenossenschaft bremsen lassen.
Ich bin Fachanwalt für Arbeitsrecht in Chemnitz und berichte über Wissenswertes und Kurzweiliges aus dem Sozialrecht und meiner Anwaltstätigkeit
Posts mit dem Label Knie werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label Knie werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Dienstag, 15. Mai 2012
Leistungssport Müllentsorgung
Labels:
Anwalt,
Berufsgenossenschaft,
Berufskrankheit,
Chemnitz,
Knie,
Müll,
Müllentsorgung,
Müllwerker,
Sozialrecht,
Stollberg
Montag, 13. Februar 2012
Gonarthrose trotz fehlenden belastungskonformen Schadensbildes
Ein seit 1979 als Estrichleger Arbeitender war seit 12. März 2007 arbeitsunfähig. Dessen Krankenkasse erstattete gegenüber der Berufsgenossenschaft ene Anzeige einer Berufskrankheit wegen einer primären Gonarthrose im Kniegelenk beidseits.
Eine Voraussetzung für die Anerkennung einer Gonarthrose als Berufskrankheit ist die Kniebelastuzng von mehr als 13.000 Stunden. Dies war unstreitig der Fall. Dennoch lehnte die Berufsgenosschaften eine Anerkennung als Berufskrankheit ab und meinte, eine Gonarthrose müsse das Ausmaß nach Kellgren 2-4 aufweisen (was aber nicht bei beiden Knien der Fall se) und es bestünden mit der Varusfehlstellung und der Adipositas konkurrierende Ursachen.
Auf die Klage vor dem SG Heilbronn (Urteil vom 14.12.2011, S 6 U 1145/09) hin erhielt der Kläger Recht. Dieses Sozialgericht kam zu dem Schluß, dass nach heutigem Erkenntnisstand sich ein belastungskonformes Schadensbild für die Gonarthrose nach Nr. 2112 der Anlage zur BKV nicht definieren liese. Sofern die Mindesteinwirkungsdauer von 13.000 Stunden kniebelastender Tätigkeit im Sinne der Berufskrankheit nach Nr. 2112 der Anlage zur BKV vorliegt, ist eine Gonarthrose hinreichend wahrscheinlich auf die versicherte Tätigkeit zurückzuführen, es sei denn es liegen Konkurrenzursachen vor, denen gegenüber der Verursachungsbeitrag der versicherten Tätigkeit in den Hintergrund tritt.
Letzteres war nicht der Fall.
Insoweit sind die Ausführungen in der Entscheidungsbegründung Randziffern 26 und 27 für Betroffene interresant.
Eine Voraussetzung für die Anerkennung einer Gonarthrose als Berufskrankheit ist die Kniebelastuzng von mehr als 13.000 Stunden. Dies war unstreitig der Fall. Dennoch lehnte die Berufsgenosschaften eine Anerkennung als Berufskrankheit ab und meinte, eine Gonarthrose müsse das Ausmaß nach Kellgren 2-4 aufweisen (was aber nicht bei beiden Knien der Fall se) und es bestünden mit der Varusfehlstellung und der Adipositas konkurrierende Ursachen.
Auf die Klage vor dem SG Heilbronn (Urteil vom 14.12.2011, S 6 U 1145/09) hin erhielt der Kläger Recht. Dieses Sozialgericht kam zu dem Schluß, dass nach heutigem Erkenntnisstand sich ein belastungskonformes Schadensbild für die Gonarthrose nach Nr. 2112 der Anlage zur BKV nicht definieren liese. Sofern die Mindesteinwirkungsdauer von 13.000 Stunden kniebelastender Tätigkeit im Sinne der Berufskrankheit nach Nr. 2112 der Anlage zur BKV vorliegt, ist eine Gonarthrose hinreichend wahrscheinlich auf die versicherte Tätigkeit zurückzuführen, es sei denn es liegen Konkurrenzursachen vor, denen gegenüber der Verursachungsbeitrag der versicherten Tätigkeit in den Hintergrund tritt.
Letzteres war nicht der Fall.
Insoweit sind die Ausführungen in der Entscheidungsbegründung Randziffern 26 und 27 für Betroffene interresant.
Abonnieren
Posts (Atom)