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Dienstag, 5. August 2014

Vorteile von Kühlschrank und Wasserkocher im LKW

Eine Vielzahl von LKW-Fernfahrern haben sie in ihrer Fahrerkabine - Kühlschrank, Kaffeemaschine und Wasserkocher. Ebenso bekommen eine Vielzahl von LKW-Fernfahrern pauschal versteuerte und steuerfreie Spesen wegen ihrer betrieblicher Auswärtstätigkeiten.

Erleiden die Fahrer einen Unfall und können deswegen eine Unfallrente von der gesetzlichen Unfallversicherung verlangen, ließ bislang die Berufsgenossenschaft diese Spesen bei der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) - aus der sich die Höhe der Unfallrente ergibt -  unberücksichtigt. Es handele sich ja um Auslagenersatz, nicht um Arbeitsentgelte.

Hiergegen wandte sich ein getroffener LKW-Fahrer und zug vor das Sozialgericht. Die Beweisaufnahme vor dem bayrischen LSG (L 3 U 619/11) ergab, dass ihm kein Mehraufwand entstanden war, weil er in der Fahrerkabine im Lkw übernachtete, der Lkw mit Kühlschrank, Kaffeemaschine und Wasserkocher ausgestattet war und er sich mit von zu Hause mitgebrachten Lebensmitteln selbst versorgte.

Deshalb sind die gezahlten pauschal versteuerten und steuerfreien Spesen als Arbeitsentgelt bei der Berechnung des JAV zu berücksichtigen. Die beitragsrechtlichen Vorschriften aus der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) beziehungsweise der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) könnten nicht auf das Leistungsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung übertragen werden. Dem LKW-Fahrer seien in diesem Fall keine tatsächlichen Mehraufwendungen entstanden. Die Spesen hätten sich daher einkommenserhöhend ausgewirkt und seien beim JAV zu berücksichtigen, mit der Folge, dass dem Fahrer eine höhere Rente zu zahlen war.

Mittwoch, 30. Juli 2014

Nicht jede Weihnachtsfeier ist unfallversichert

Oft treffen sich Kollegen in der Weihnachtszeit zur Weihnachtsfeier. Mal ist es vom Unternehmen organisiert, mal privat von den Kollegen. Während dies noch relativ einfach erscheint hinsichtlich der Einordnung, ob ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht, ist dies schon schwieriger, wenn lediglich eine Abteilung eines Unternehmens eine Weihnachtsfeier durchführt.

Eine Angestellte der Deutschen Rentenversicherung Hessen arbeitet in einer Dienststelle in Nordhessen. Zusätzlich zum Weihnachtsumtrunk der gesamten Dienstelle mit 230 Mitarbeitern war es den Unterabteilungen gestattet, eigene Weihnachtsfeiern während der Dienstzeit zu organisieren. Die Abteilung der Angestellten führte eine Wanderung durch, an welcher zehn der insgesamt 13 Personen teilnahmen. Bei diesem Ausflug stürzte die Frau und verletzte sich an Ellenbogen und Handgelenk. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, dass die Veranstaltung nicht allen Betriebsangehörigen offen gestanden habe. Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen seien nur unfallversichert, wenn alle Beschäftigten teilnehmen könnten. Hiergegen erhob die Angestellte Klage zum SG Kassel, welches den Bescheid aufhob und einen Arbeitsunfall feststellte.

Auf die Berufung hin, hat das LSG Darmstadt das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts liegt kein gesetzlicher Versicherungsschutz vor. Sei die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung freiwillig, könne sie zwar der versicherten Tätigkeit zugerechnet werden, weil solche Veranstaltungen den Zusammenhalt in der Belegschaft und mit der Unternehmensführung zu fördern geeignet seien. Diese Ausweitung des Versicherungsschutzes durch die Rechtsprechung sei aber eng zu begrenzen. Voraussetzung sei daher, dass die Veranstaltung von der Unternehmensleitung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung angesehen werde und allen Beschäftigten offen stehe. Bei großen Betrieben könne an die Stelle des Gesamtbetriebes eine einzelne Abteilung treten. Bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen mit etwa 2.350 wäre dies die örtliche Dienststelle der Angestellten mit ca. 230 Beschäftigten, nicht aber eine kleine Unterabteilung mit lediglich 13 Mitarbeitern. Zudem könne mit der Wahl einer Aktivität, die von vornherein nur für einen eng begrenzten Personenkreis umsetzbar sei, kein Unfallversicherungsschutz herbeigeführt werden.

Donnerstag, 20. Dezember 2012

Privatbesuche schließen Schutz gesetzlicher Unfallversicherung nicht aus

Ein geschäftlich Reisender war für mehrere Tage in einem Hotel untergebracht. An einem dieser Tage traf er sich nach Geschäftserledigung auch noch privat. Auf dem Rückweg ins Hotel erlitt er einen Unfall. Er begehrt von der gesetzlichen Unfallversicherung die Anerkennung als Arbeitsunfall.

Die unfallversicherung lehnte dies ab unter Verweis auf das private Gepräge der vorherigen Termins.

Auf die Klage hin entschied das LSG Niedersachsen (Urt. v. 18.09.2012, Az. L 3 U 28/12), dass die Rückfahrt zum Hotel im Zusammenhang mit der ausgeübten geschäftlichen Tätigkeit stehe. 
Es würde den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz unangemessen verkürzen, wenn eine betrieblich veranlasste Fahrt (die Rückkehr ins Übernachtungshotel nach einem Geschäftstermin) aufgrund einer kurzen privaten Aktivität nicht mehr erfasst wäre.

Mithin führt ein wenige Stunden dauerndes privates Treffen während einer mehrtägigen Geschäftsreise nicht dazu, dass der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung endgültig verloren geht.

Donnerstag, 29. März 2012

Gesetzlicher Unfallschutz auf Autobahn bei Unfall

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII sind kraft Gesetzes Personen gesetzlich unfallversichert, die bei einer gemeinen Gefahr Hilfe leisten. Eine gemeine Gefahr bestehe, wenn eine ungewöhnliche Gefahrenlage vorliegt, bei der ohne sofortiges Eingreifen eine erhebliche Schädigung von Personen oder bedeutenden Sachwerten unmittelbar droht.

Hierum stritt sich ein Unfallopfer mit der Berufsgenossenschaft.

Das spätere Unfallopfer war mit seinem PKW auf der Autobahn unterwegs, als er ein auf der Fahrbahn liegendes Kurbelstützrad eines Anhängers bemerkte. Er hielt sein Fahrzeug auf dem Standstreifen an und erntfernte das Stützrad von der Fahrbahn.

Dann sah er, dass eine Führungshülse des Stützrades - ein 30 cm langes Metallrohr - neben der Mittelleitplanke lag und bis an den Rand der Überholspur ragte. Auch dieses wollte er entfernen. Hierbei wurde er auf der Fahrbahn von einem VW-Bus frontal erfasst und erlitt schwerste Verletzungen.

Die Berufsgenossenschaft und das Sozialgericht lehnte die Feststellung als Arbeitsunfall ab, denn es sei nicht nachgewiesen, dass das Unfallopfer mit der Absicht auf die Fahrbahn zurückgekehrt sei, die Führungshülse von der Autobahn zu entfernen. Zudem habe die Führungshülse keine Gefahr darstellt. Sie habe außerhalb des Fahrstreifens gelegen. Anders sahen das Landessozialgericht und das Bundessozialgericht (Az.: B 2 U 7/11 R) .

Durch die Metallhülse habe eine Gefahrensituation im Sinne des Gesetzes für die Straßenverkehrsteilnehmer aufgrund der Lage des Metallrohres bestanden. Es entspreche einer allgemeinen und gerichtsbekannten Lebenserfahrung, dass Verkehrsteilnehmer ihr Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit aus Unachtsamkeit oder verkehrsbedingt über die Fahrstreifenbegrenzung hinaus auf den Randstreifen steuern und die Führungshülse durch Witterungseinflüsse auf die Fahrbahn geraten kann. Damit waren vorwiegend Motorrad- aber auch Autofahrer in erhöhtem Maße gefährdet. Das Unfallopfer habe bei dieser Gefahrensituation Hilfe geleistet. Die Hilfeleistung beschränke sich nicht auf den unmittelbaren Vorgang der Beseitigung der Gefahr, sondern beginne mit dem Eintritt in den Gefahrenbereich durch das Betreten der Fahrbahn. Die versicherte Tätigkeit des § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII sei ferner nicht auf Hilfeleistungen begrenzt, deren Unterlassen nach § 323c StGB unter Strafe steht. Auch das nicht nach § 323c StGB gebotene Hilfeleisten stehe grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Montag, 21. November 2011

Unfallversicherung in Arbeitspause?

... insbesondere dann nicht, wenn es sich um den Rückweg von einem in der Arbeitspause angeschautem Fussballspiel geht.

Ein angestellter Busfahrer fuhr am 24.09.2008 eine Reisegruppe zu dem Pokalspiel Bayern München gegen 1. FC Nürnberg zur Allianz Arena in München. Üblicherweise waren übriggebliebene Karten dem Busfahrer überlassen worden. Dieser hat sich somit das Fußballspiel ebenfalls angesehen und ist am 24.09.2008 gegen 22.30 Uhr beim Verlassen der Allianz Arena auf der vorletzten Stufe der sogenannten "Kaskadentreppe" ausgerutscht bzw. umgeknickt und hat sich dabei im linken Oberschenkel einen Muskelfaserriss zugezogen. Der Arbeitgeber des Klägers hat später mitgeteilt, der Kläger sei von der Firma dazu angehalten, neben der Fahrt selbst den Bus nach dem Eintreffen "auf Vordermann zu bringen" (z.B. Müll zu entsorgen). Anschließend habe der Kläger eineinhalb Stunden Pause, welche dieser in seinen Stundenzettel eintragen müsse und welche ihm auch nicht bezahlt werde. Was der Kläger in dieser Pause mache, sei allein seine Sache.

Die Berufsgenossenschaft musste nun klären, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelte. Letztlich lehnte sie dies ab. Der Busfahrer erhob Klage und verlor vor dem LSG München (Urteil vom 25.10.2011 - L 3 U 52/11). Es führt u.a. aus:

"Wenn er die ihm überlassene übrig gebliebene Karte genutzt hat, um das Fußballspiel anzusehen, hat dies nicht in einem inneren Zusammenhang mit seiner eigentlichen Tätigkeit als Busfahrer gestanden. Vielmehr ist dies als Teil der Freizeitgestaltung dem unversicherten privaten Bereich zuzurechnen."

Dienstag, 3. Mai 2011

Unfallversicherung bei Nachbarschaftshilfe

Ein Pensionist hatte ein zur Dachrinnenrenovierung aufgestelltes "Blitzgerüst" genutzt, um im Rahmen einer Nachbarschaftshilfe den Giebel der Doppelhaushälfte seines Nachbarn zu streichen. Für Arbeiten dieser Art war das Gerüst jedoch nicht geeignet. Es kam, wie es kommen musste - das Gerüst stürzte um und der Pensionist starb infolge dieses Unfalls.

Seine Witwe machte gegenüber der Berufsgenossenschaft geltend, ihr Ehemann sei für den Nachbarn "wie ein Beschäftigter" tätig gewesen und habe damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Die Berufsgenossenschaft verweigerte allerdings sämtliche Witwenleistungen. Die Leistugen hätten im eigenen Interesse des Verunfallten gestanden und ausserdem habe es sich nur um eine alltägliche Gefälligkeit gehandelt.

Vor dem LSG Bayern (Entscheidung vom 29.03.2011; Az.: L 3 U 255/10) bekam die Witwe Recht.

Das Landessozialgericht begründete die Entscheidung damit, dass unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auch derjenige steht, welcher beschäftigungsähnlich handelt. In einem solchen Fall sei das Haftungsrisiko dem nutznießenden Unternehmen zuzurechnen. Dies war in dem vorlegenden Sachverhalt der Fall gewesen, denn der Verunfallte hat mit seinem Fachkönnen und entsprechend dem Willen des Nachbarn umfangreiche Malerarbeiten von wirtschaftlichem Wert erbracht.

Der Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst also auch im Rahmen der Nachbarschaftshilfe Arbeiten von Wert. Das setze voraus, dass die Arbeiten über alltägliche Gefälligkeiten hinausgehen.

ABER: Liege ein gesetzlich versicherter Unfall vor, sind weitere Haftungsansprüche gegen den Auftraggeber ausgeschlossen. Von ihm Schadensersatz und Schmerzensgeld zu fordern sei dann nicht möglich.