Wer bedürftig ist im Sinne des Sozialrechtes hat nach § 9SGB I einen Anspruch auf Sozialleistungen, oftmals auf ALG II nach dem SGB II
oder auf Grundsicherung nach dem SGB XII.
Grundsätzlich sind Sozialleistungen auszuzahlen, wenn
hierfür ein Bedarf besteht, welcher nicht anderweitig gedeckt werden kann durch
Einkommen oder Vermögen.
Es ist anerkannt, dass ein Pflichtteil (Zahlungsanspruch
gegen Erben nach § 2303 BGB) grundsätzlich zur Bedarfsdeckung geeignet ist. Ein
Pflichtteilsanspruch kann somit auf Sozialleistungsträger übergehen und von
diesen eingezogen werden, unabhängig von einer Entscheidung des
Pflichtteilsberechtigten.
Ist der Pflichtteilsanspruch vor Beantragung von
Sozialleistungen entstanden und erfüllt, ist es regelmäßig als Vermögen
anzusehen, so dass die Vermögensfreibeträge berücksichtigt werden müssen.
Entsteht der Pflichtteilsanspruch während eines
Leistungsbezuges oder wird erst in einem solchen Zeitraum erfüllt, handelt es
sich nach gegenwärtiger Rechtsprechung regelmäßig um Einkommen.
Bei ALG-II – Leistungsempfängern geht der
Pflichtteilsanspruch aus einem Erbfall von Gesetzes wegen (§ 33 SGB II) auf den
Sozialhilfeträger über, bei Grundsicherungsgewährung muss ein Überleitung per
Verwaltungsakt erfolgen (§ 93 SGB XII).
Ein wirksamer Übergang eines Pflichtteilsanspruches setzt
jedoch die Rechtmäßigkeit der gewährten Sozialleistungen voraus, liegt also
nicht vor, wenn Leistungen z.B. als Darlehen gewährt werden.
Soweit Pflichtteilsansprüche übergegangen sind, stehen dem
Sozialleistungsträger die Auskunfts- und
Wertermittlungsansprüche sowie die Zahlungsansprüche zu (wie einem
Pflichtteilsberechtigten).
Nicht nur etwaige pflichtteilsberechtigte Leistungsempfänger
sind hiervon betroffen, auch Erben müssen diese Grundsätze beachten, damit etwaige Doppelzahlungen (weil zunächst an den falschen der Pflichtteil
ausgekehrt wurde) vermieden werden.
Vor diesem Hintergrund sollten bereits in der
Erbschaftsplanung und Testamentsgestaltung solcherlei Konstellationen
berücksichtigt werden. Betroffene Erben und Pflichtteilsberechtigte sollten
fachlichen Rat bei Anwälten einholen.
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