Wer tätig ist "baut" manchmal Unfälle. Geschieht dies in Verrichtung einer Arbeit liegt regelmäßig ein Arbeitsunfall vor. Ist von einem Arbeitsunfall auszugehen, wenn ein Mann sich einer Neckerei (Wasserspritzer aus Gummispritztier) mit einem beherzten Sprung aus dem Fenster entzieht und sich dabei verletzt?
Ein 27-jähriger Mann befand sich im Rahmen einer beruflichen
Umschulungsmaßnahme im 1. OG des Unterrichtsgebäudes. Während einer
nicht beaufsichtigten Unterrichtszeit versuchte eine Mitschülerin ihn
mit einem Gummispritztier nass zu spritzen. Der Mann stand direkt an dem
Fenster und versuchte, sich dem Wasserstrahl zu entziehen, indem er
über die Fensterbrüstung sprang. Hierdurch gelangte er auf ein vor dem
Fenster befindliches Welldach, durch welches er hindurchstürzte. Dabei
verletzte er sich an Fuß und Wirbelsäule.
Die Berufsgenossenschaft
lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Der Mann sei im Rahmen
einer Rangelei bzw. Neckerei aus dem Fenster gesprungen. Eine
betriebsdienliche Tätigkeit liege nicht vor.
Der verletzte Mann führte
hingegen an, dass er sich an der Rangelei nicht beteiligt habe. Beim
Ausweichen habe er sich so unglücklich bewegt, dass er aus dem Fenster
gefallen sei.
Das LSG Darmstadt (L 3 U 47/13) hat die Entscheidung der Berufsgenossenschaft bestätigt.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts liegt ein Arbeitsunfall
nur dann vor, wenn die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls
der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Höchstpersönliche
Verrichtungen seien hingegen in der Regel nicht gesetzlich
unfallversichert. Hierzu gehörten auch Neckereien und Spielereien, die
grundsätzlich als ein den Interessen des Betriebes zuwiderlaufendes
Verhalten anzusehen seien. Anders sei dies lediglich bei Schülern und
pubertierenden Jugendlichen. Insoweit seien die Gefahren zu
berücksichtigen, die sich aus unzureichender Beaufsichtigung oder aus
dem typischen Gruppenverhalten innerhalb des organisatorischen
Verantwortungsbereichs der Schule ergeben würden. Der zum
Unfallzeitpunkt 27-jährige Umschüler sei jedoch nicht anders zu
beurteilen als ein 27-jähriger Beschäftigter in einem Großraumbüro.
Zudem sei keineswegs von einem Sturz, sondern vielmehr von einem
gezielten Sprung aus dem Fenster auszugehen. Dies ergebe sich aus dem
Geschehensablauf sowie den Angaben des Verletzten und dessen
Mitschülerinnen.
Ich bin Fachanwalt für Arbeitsrecht in Chemnitz und berichte über Wissenswertes und Kurzweiliges aus dem Sozialrecht und meiner Anwaltstätigkeit
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Mittwoch, 8. Juli 2015
Dienstag, 3. März 2015
Unfall bei Vorstellungsgespräch
Ein Empfänger von Arbeitslosengeld erhielt von Seiten der Agentur für Arbeit im Mai 2012 die Aufforderung, sich umgehend schriftlich oder per E-Mail bei einem Unternehmen
als Bauhelfer zu bewerben. Wenige Tage nach dieser Aufforderung fuhr er
von seiner Wohnung mit dem Fahrrad zu diesem Unternehmen, um dort
ein Vorstellungsgespräch zu führen. Auf dem Rückweg stieß er mit einem
PKW zusammen und zog sich schwerste Hirnverletzungen zu.
Er begehrte die Feststellung, dass der Unfall ein Arbeitsunfall ist und deshalb die gesetzliche Unfalversicherung die Leistung zu tragen hat. Der beklagte Unfallversicherungsträger verweigerte dies allerdings und stellte sich auf den Standpunkt, dass ein Unfallversicherungsschutz ausscheide, weil die Agentur für Arbeit den Arbeitslosen nur aufgefordert habe, sich schriftlich zu bewerben, nicht aber ein Vorstellungsgespräch zu führen.
Das SG Konstanz stellte nun in seiner Entscheidung fest, dass es sich bei dem Ereignis um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Als der Kläger bei dem Unfall verletzt wurde, war er nach den Vorschriften des SGB VII versichert. In der gesetzlichen Unfallversicherung sind kraft Gesetzes Personen versichert, die nach den Vorschriften des SGB II und des SGB III der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen. Eine solche Aufforderung müsse im Zusammenhang mit den Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit stehen und es müsse sich auch um eine konkrete Willensäußerung handeln, die erkennen lasse, dass die Arbeitsverwaltung ein bestimmtes Verhalten vom Arbeitslosen erwarte. Entsprechend der Rechtsprechung des BSG sei Maßstab der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten. Hierbei war auch das dem Kläger ausgehändigte Merkblatt für Arbeitslose zu berücksichtigen, in dem darauf hingewiesen wurde, dass eine Sperrzeit eintrete, wenn der Arbeitslose eine von der Agentur für Arbeit angebotene Arbeit ablehnt oder nicht antritt oder sein Verhalten das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt.
Vor diesem Hintergrund konnte der Kläger die Aufforderung der Agentur für Arbeit dahingehend verstehen, dass diese Aufforderung nicht nur die Bewerbung, sondern auch das darauf folgende Vorstellungsgespräch umfasste. Dem Inhalt des Aufforderungsschreibens durfte der Kläger also entnehmen, dass die Agentur für Arbeit von ihm erwarte, dass er einer Einladung zu einem Vorstellungsgespräch, die auf die Bewerbung erfolgen könnte, auch Folge leiste.
Er begehrte die Feststellung, dass der Unfall ein Arbeitsunfall ist und deshalb die gesetzliche Unfalversicherung die Leistung zu tragen hat. Der beklagte Unfallversicherungsträger verweigerte dies allerdings und stellte sich auf den Standpunkt, dass ein Unfallversicherungsschutz ausscheide, weil die Agentur für Arbeit den Arbeitslosen nur aufgefordert habe, sich schriftlich zu bewerben, nicht aber ein Vorstellungsgespräch zu führen.
Das SG Konstanz stellte nun in seiner Entscheidung fest, dass es sich bei dem Ereignis um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Als der Kläger bei dem Unfall verletzt wurde, war er nach den Vorschriften des SGB VII versichert. In der gesetzlichen Unfallversicherung sind kraft Gesetzes Personen versichert, die nach den Vorschriften des SGB II und des SGB III der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen. Eine solche Aufforderung müsse im Zusammenhang mit den Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit stehen und es müsse sich auch um eine konkrete Willensäußerung handeln, die erkennen lasse, dass die Arbeitsverwaltung ein bestimmtes Verhalten vom Arbeitslosen erwarte. Entsprechend der Rechtsprechung des BSG sei Maßstab der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten. Hierbei war auch das dem Kläger ausgehändigte Merkblatt für Arbeitslose zu berücksichtigen, in dem darauf hingewiesen wurde, dass eine Sperrzeit eintrete, wenn der Arbeitslose eine von der Agentur für Arbeit angebotene Arbeit ablehnt oder nicht antritt oder sein Verhalten das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt.
Vor diesem Hintergrund konnte der Kläger die Aufforderung der Agentur für Arbeit dahingehend verstehen, dass diese Aufforderung nicht nur die Bewerbung, sondern auch das darauf folgende Vorstellungsgespräch umfasste. Dem Inhalt des Aufforderungsschreibens durfte der Kläger also entnehmen, dass die Agentur für Arbeit von ihm erwarte, dass er einer Einladung zu einem Vorstellungsgespräch, die auf die Bewerbung erfolgen könnte, auch Folge leiste.
Donnerstag, 17. Oktober 2013
Trink nicht am Kopierer!
Ein Mann nutzte die einige Sekunden dauernde Pause zur Herstellung
der Betriebsbereitschaft eines Kopiergerätes zwischen zwei
Kopiervorgängen dazu, um sich aus dem nur wenig entfernten Kühlschrank
eine Flasche alkoholfreies Bier zu holen.
Nach dem Öffnen der Flasche wollte er heraussprudelndes Bier abtrinken und brach sich dabei mehrere Zahnspitzen im Oberkiefer ab.
Die Berufsgenossenschaft lehnte den Antrag auf Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab.
Gegen die Entscheidung erhob dieser Klage. Das Sozialgericht Dresden hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Sozialgerichts ist die Aufnahme von Nahrung auch während einer Arbeitspause am Kopiergerät grundsätzlich nicht unfallversichert. Die Nahrungsaufnahme sei ein menschliches Grundbedürfnis und trete regelmäßig hinter betriebliche Belange zurück. Es handele sich um eine sog. eigenwirtschaftliche Verrichtung, mit der der Kläger seine versicherte Tätigkeit unterbrochen hatte. Hiervon liege auch keine Ausnahme vor, weil die Kopiertätigkeit nicht geeignet war, abweichend vom normalen Trink- und Essverhalten ein besonderes Durst- oder Hungergefühl hervorzurufen.
Nach dem Öffnen der Flasche wollte er heraussprudelndes Bier abtrinken und brach sich dabei mehrere Zahnspitzen im Oberkiefer ab.
Die Berufsgenossenschaft lehnte den Antrag auf Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab.
Gegen die Entscheidung erhob dieser Klage. Das Sozialgericht Dresden hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Sozialgerichts ist die Aufnahme von Nahrung auch während einer Arbeitspause am Kopiergerät grundsätzlich nicht unfallversichert. Die Nahrungsaufnahme sei ein menschliches Grundbedürfnis und trete regelmäßig hinter betriebliche Belange zurück. Es handele sich um eine sog. eigenwirtschaftliche Verrichtung, mit der der Kläger seine versicherte Tätigkeit unterbrochen hatte. Hiervon liege auch keine Ausnahme vor, weil die Kopiertätigkeit nicht geeignet war, abweichend vom normalen Trink- und Essverhalten ein besonderes Durst- oder Hungergefühl hervorzurufen.
Donnerstag, 22. August 2013
Unfallschutz bei Verwandtenhilfe?
Ein 38-jähriger Mann aus Kassel war seit dem 1995 als Gebäudereiniger
tätig. Als er für seine Schwester die Außenfassade des Hauses reinigte
und das in die Mauerfugen eingewachsene Efeu beseitigte, stürzte er aus 3
m Höhe von der Leiter und ist seitdem schwerverletzt.
Er beantragte bei der Unfallkasse Entschädigungsleistungen. Diese lehnte jedoch mit der Begründung ab, dass es sich um eine unentgeltliche Gefälligkeitsleistung unter Verwandten gehandelt habe, die nicht gesetzlich unfallversichert sei.
Das Sozialgericht verurteilte hingegen die Unfallkasse zur Entschädigung. Aufgrund des hohen Aufwandes könne nicht von einer bloßen Gefälligkeit ausgegangen werden, die unter Geschwistern selbstverständlich sei. Gegen das Urteil legte die beklagte Unfallkasse Berufung ein.
Das LSG Darmstadt hat das Urteil des Sozialgerichts daraufhin aufgehoben und die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Landessozialgerichts kommt es nicht darauf an, ob der verunglückte Mann eine Gefälligkeitsleistung unter Verwandten erbracht habe, da er jedenfalls nicht arbeitnehmerähnlich tätig geworden sei. Vielmehr habe er eine unternehmerähnliche Tätigkeit ausgeübt, die nicht gesetzlich unfallversichert sei. Denn er sei gegenüber seiner Schwester nicht weisungsgebunden gewesen. Er habe die Renovierungsarbeiten selbst angeboten, keine konkreten Vorgaben gemacht bekommen und das nötige Werkzeug mitgebracht.
Er beantragte bei der Unfallkasse Entschädigungsleistungen. Diese lehnte jedoch mit der Begründung ab, dass es sich um eine unentgeltliche Gefälligkeitsleistung unter Verwandten gehandelt habe, die nicht gesetzlich unfallversichert sei.
Das Sozialgericht verurteilte hingegen die Unfallkasse zur Entschädigung. Aufgrund des hohen Aufwandes könne nicht von einer bloßen Gefälligkeit ausgegangen werden, die unter Geschwistern selbstverständlich sei. Gegen das Urteil legte die beklagte Unfallkasse Berufung ein.
Das LSG Darmstadt hat das Urteil des Sozialgerichts daraufhin aufgehoben und die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Landessozialgerichts kommt es nicht darauf an, ob der verunglückte Mann eine Gefälligkeitsleistung unter Verwandten erbracht habe, da er jedenfalls nicht arbeitnehmerähnlich tätig geworden sei. Vielmehr habe er eine unternehmerähnliche Tätigkeit ausgeübt, die nicht gesetzlich unfallversichert sei. Denn er sei gegenüber seiner Schwester nicht weisungsgebunden gewesen. Er habe die Renovierungsarbeiten selbst angeboten, keine konkreten Vorgaben gemacht bekommen und das nötige Werkzeug mitgebracht.
Mittwoch, 26. Juni 2013
zum Abschied ein Unfall
Liegt ein Arbeitsunfall vor? Wenn ein Unfall auf dem Weg von zu Hause auf Arbeit geschieht, kann das der Fall sein. Doch gehört eine Verabschiedung schon zum Arbeitsweg? Auch der Abschied vom Hund?
Ein Versicherungsvertreter verließ morgens sein Haus, um mit dem Auto zur Arbeit zu fahren. Er pfiff nach seinem Hund, der angerannt kam und den Versicherungsvertreter (versehentlich ?) umstieß. Die Folge war eine Knieverletzung.
Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil das Verabschieden vom Hund nicht zu dem versicherten Arbeitsweg gehöre.
Die dagegen erhobene Klage hatte in der Berufung vor dem LSG Halle (Saale) Erfolg.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts hat sich der Unfall auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit ereignet. Gesetzlich unfallversichert sei nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3, 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Werde dieser Weg nicht nur geringfügig unterbrochen, entfalle insoweit der Unfallversicherungsschutz. Die Verabschiedung vom Hund sei eine unerhebliche und geringfügige Unterbrechung des Arbeitsweges gewesen.
Also verabschieden Sie sich ruhig von den Liebsten (aber erst ausserhalb des Hauses, schon "mehr als halb" auf dem Arbeitsweg).
Ein Versicherungsvertreter verließ morgens sein Haus, um mit dem Auto zur Arbeit zu fahren. Er pfiff nach seinem Hund, der angerannt kam und den Versicherungsvertreter (versehentlich ?) umstieß. Die Folge war eine Knieverletzung.
Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil das Verabschieden vom Hund nicht zu dem versicherten Arbeitsweg gehöre.
Die dagegen erhobene Klage hatte in der Berufung vor dem LSG Halle (Saale) Erfolg.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts hat sich der Unfall auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit ereignet. Gesetzlich unfallversichert sei nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3, 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Werde dieser Weg nicht nur geringfügig unterbrochen, entfalle insoweit der Unfallversicherungsschutz. Die Verabschiedung vom Hund sei eine unerhebliche und geringfügige Unterbrechung des Arbeitsweges gewesen.
Also verabschieden Sie sich ruhig von den Liebsten (aber erst ausserhalb des Hauses, schon "mehr als halb" auf dem Arbeitsweg).
Dienstag, 18. Juni 2013
Warum verfolge ich den Taschendieb?
Taschendiebstähle kommen immer wieder vor. Werden Sie bemerkt, kann es zu Verfolgungsjagden kommen. Was passiert eigentlich, wenn der Verfolger stürzt und sich verletzt? Greift die gesetzliche Umfallversicherung?
Ein Biotechnologe aus Berlin flog im Juli 2009 zu einem Kongress nach Barcelona. Er nutzte das anschließende Wochenende, um mit seiner Verlobten die Stadt zu erkunden. Nach einem Restaurantbesuch am letzten Abend überfielen ihn zwei Männer und stahlen ihm die Brieftasche mit Bankkarten, Personaldokumenten und 120 Euro. Als der rüstige Biotechnologe, der den Verlust sogleich bemerkte, den Tätern nachsetzte, stellte ihm einer ein Bein. Der Technologe stürzte und brach sich den linken Ellenbogen.
Anwesende spanische Passanten riefen die Polizei, die Täter konnten jedoch entkommen.
Hinsichtlich der Sturzverletzungen wandte sich der erfolglose Verfolger an die Unfallkasse Berlin mit dem Begehren, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Diese lehnte das ab. Dem Verfolger sei es ausschlaggebend um die Wiedererlangung seines Eigentums gegangen und nicht um die Verfolgung oder Festnahme der Tatverdächtigen.
Es kam zur Klage vor dem Sozialgericht. Der Verfolger trug vor, sein Ziel sei es gewesen, die Täter zu fangen. Weil der Haupttäter einen Kopf kleiner gewesen sei, habe er sich gute Chancen ausgerechnet, diesen bis zum Eintreffen weiterer Passanten festzuhalten.
Das Sozialgericht Berlin wies die Klage ab. Zwar sei kraft Gesetzes versichert, wer sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist, persönlich einsetze. Dieser Versicherungsschutz gelte auch für Auslandsfälle. Zur Überzeugung des Gerichts sei es dem Verfolger jedoch nicht in erster Linie um die vom Gesetz geschützte Verfolgung oder Festnahme gegangen, sondern auch um die Wiederbeschaffung der geraubten Brieftasche. Bei einer derartigen "gemischten Handlungstendenz" sei ein sachlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nur gegeben, wenn die konkrete Verrichtung auch ohne die private Motivation vorgenommen worden wäre. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt, es fehle die "versicherungsbezogene Handlungstendenz". Der Verfolger hätte nicht zur verfolgung angesetzt, wenn diese ihm nicht die Brieftasche gestohlen hätten.
Ob das Landessozialgericht, bei dem derzeit die Berufugng anhängig ist, auch so sieht?
Ein Biotechnologe aus Berlin flog im Juli 2009 zu einem Kongress nach Barcelona. Er nutzte das anschließende Wochenende, um mit seiner Verlobten die Stadt zu erkunden. Nach einem Restaurantbesuch am letzten Abend überfielen ihn zwei Männer und stahlen ihm die Brieftasche mit Bankkarten, Personaldokumenten und 120 Euro. Als der rüstige Biotechnologe, der den Verlust sogleich bemerkte, den Tätern nachsetzte, stellte ihm einer ein Bein. Der Technologe stürzte und brach sich den linken Ellenbogen.
Anwesende spanische Passanten riefen die Polizei, die Täter konnten jedoch entkommen.
Hinsichtlich der Sturzverletzungen wandte sich der erfolglose Verfolger an die Unfallkasse Berlin mit dem Begehren, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Diese lehnte das ab. Dem Verfolger sei es ausschlaggebend um die Wiedererlangung seines Eigentums gegangen und nicht um die Verfolgung oder Festnahme der Tatverdächtigen.
Es kam zur Klage vor dem Sozialgericht. Der Verfolger trug vor, sein Ziel sei es gewesen, die Täter zu fangen. Weil der Haupttäter einen Kopf kleiner gewesen sei, habe er sich gute Chancen ausgerechnet, diesen bis zum Eintreffen weiterer Passanten festzuhalten.
Das Sozialgericht Berlin wies die Klage ab. Zwar sei kraft Gesetzes versichert, wer sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist, persönlich einsetze. Dieser Versicherungsschutz gelte auch für Auslandsfälle. Zur Überzeugung des Gerichts sei es dem Verfolger jedoch nicht in erster Linie um die vom Gesetz geschützte Verfolgung oder Festnahme gegangen, sondern auch um die Wiederbeschaffung der geraubten Brieftasche. Bei einer derartigen "gemischten Handlungstendenz" sei ein sachlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nur gegeben, wenn die konkrete Verrichtung auch ohne die private Motivation vorgenommen worden wäre. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt, es fehle die "versicherungsbezogene Handlungstendenz". Der Verfolger hätte nicht zur verfolgung angesetzt, wenn diese ihm nicht die Brieftasche gestohlen hätten.
Ob das Landessozialgericht, bei dem derzeit die Berufugng anhängig ist, auch so sieht?
Dienstag, 23. April 2013
Angriff auf Wachmann kein Arbeitsunfall
In der gesetzliche Unfallversicherung kommt es oft zum Streit, ob ein Unfall im Sinne des Gesetzes vorliegt.
Zunächst muss ein Unfall vorliegen. Ein Unfall ist ein plötzliches, unvorhergesehenes, zeitlich und örtlich bestimmbares, unfreiwilliges und von außen einwirkendes Ereignis, bei dem eine Person einen Schaden erleidet.
Zusätzlich muss für den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung ein Zusammenhang zwischen versicherter Beschäftigung (Arbeit und Arbeitsweg) und dem Unfall bestehen, das sogenannnte berufsspezifische Risiko.
Letzteres ist oft Gegenstand von Streitereien.
Ein Wachmann wurde im August 2011 bei einem Streifengang auf dem Gelände einer Firma in Crailsheim von der alkoholisierten Frau angegriffen. Diese befand sich gegen 6 Uhr morgens auf dem Nachhauseweg von einer nahe gelegenen Diskothek. Der Wachmann erlitt aufgrund Faustschläge der Frau eine Unterkieferprellung.
Die Frau wurde später wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt.
Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab: Der Wachmann und die Frau hätten sich gekannt; zum Angriff sei es nur aufgrund persönlicher Feindschaft gekommen.
Nachdem auch im Widerspruchsverfahren der Wachmann erfolglos blieb, trug er in der Klage vor, dass er sich den Angriff auf ihn nicht erklären könne. Er kenne die Frau gar nicht und er bestreitet deren Aussage, dass er vor zehn Jahren vergeblich versucht haben soll, sie gewaltsam in sein Auto zu ziehen.
Das SG Heilbronn (S 5 U 1914/12) hat die Klage abgewiesen, obwohl die Beweisaufnahme zu keinem eindeutigen Ergebnis kam.
Es sei unerheblich, ob es seinerzeit tatsächlich zu dem von der Frau als Zeugin eindrücklich geschilderten Ereignis gekommen sei. Vielmehr sei entscheidend, dass die Frau dies gedacht und auf den Wachmann losgegangen sei, um es ihm "heimzuzahlen".
Die Frau hätte den Wachmann demnach genauso gut bei einer privaten Begegnung (außerhalb seiner Arbeit) angreifen können. Ein berufsspezifisches Risiko habe sich gerade nicht verwirklicht.
Zunächst muss ein Unfall vorliegen. Ein Unfall ist ein plötzliches, unvorhergesehenes, zeitlich und örtlich bestimmbares, unfreiwilliges und von außen einwirkendes Ereignis, bei dem eine Person einen Schaden erleidet.
Zusätzlich muss für den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung ein Zusammenhang zwischen versicherter Beschäftigung (Arbeit und Arbeitsweg) und dem Unfall bestehen, das sogenannnte berufsspezifische Risiko.
Letzteres ist oft Gegenstand von Streitereien.
Ein Wachmann wurde im August 2011 bei einem Streifengang auf dem Gelände einer Firma in Crailsheim von der alkoholisierten Frau angegriffen. Diese befand sich gegen 6 Uhr morgens auf dem Nachhauseweg von einer nahe gelegenen Diskothek. Der Wachmann erlitt aufgrund Faustschläge der Frau eine Unterkieferprellung.
Die Frau wurde später wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt.
Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab: Der Wachmann und die Frau hätten sich gekannt; zum Angriff sei es nur aufgrund persönlicher Feindschaft gekommen.
Nachdem auch im Widerspruchsverfahren der Wachmann erfolglos blieb, trug er in der Klage vor, dass er sich den Angriff auf ihn nicht erklären könne. Er kenne die Frau gar nicht und er bestreitet deren Aussage, dass er vor zehn Jahren vergeblich versucht haben soll, sie gewaltsam in sein Auto zu ziehen.
Das SG Heilbronn (S 5 U 1914/12) hat die Klage abgewiesen, obwohl die Beweisaufnahme zu keinem eindeutigen Ergebnis kam.
Es sei unerheblich, ob es seinerzeit tatsächlich zu dem von der Frau als Zeugin eindrücklich geschilderten Ereignis gekommen sei. Vielmehr sei entscheidend, dass die Frau dies gedacht und auf den Wachmann losgegangen sei, um es ihm "heimzuzahlen".
Die Frau hätte den Wachmann demnach genauso gut bei einer privaten Begegnung (außerhalb seiner Arbeit) angreifen können. Ein berufsspezifisches Risiko habe sich gerade nicht verwirklicht.
Dienstag, 8. Januar 2013
teurer Besuch bei Freundin mit Arbeitsunfall
Lieben sich zwei Menschen, versuchen Sie oft beieinander zu sein. So
auch ein Arbeitnehmer, der - trotz einer eigenen Wohnung in einer
Entfernung zur Arbeitssteller von ca. 6,5 km - besuchsweise bei seiner
Verlobten, welche rund
55 km von seiner Arbeitsstelle entfernt war, übernachtete und am
nächsten Morgen zur Arbeit fuhr.
Auf dem Weg zur Arbeit erlitt er einen Verkehrsunfall mit Verletzungen im Bereich der Wirbelsäule.
Die gesetzliche Unfallkasse lehnte die Anerkennung eines Wegeunfalls ab, weil der längere Weg zur Arbeit nicht durch eine betriebliche Tätigkeit geprägt sei. Das Sozialgericht Koblenz sah dies anders, da aufgrund der häufigen Übernachtungen bei der Freundin und Verlobten auch der Weg von einem anderen Ort als der eigenen Wohnung Ausgangpunkt eines versicherten Weges sein könne. Es sei in einem solchen Fall von einer "gespaltenen Wohnung" auszugehen.
Dem wiederum folgte das LSG Mainz (L 4 U 225/10) nicht. Es wies das Begehren des verufallten Arbeitehmers ab- Nach durchgeführter Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer die Wohnung der Freundin nicht wie eine eigene Wohnung genutzt habe, sondern sich vielmehr dort nur zu Besuch aufgehalten habe. Die Differenz zwischen dem Arbeitsweg von der eigenen Wohnung bzw. dem von der Wohnung der Verlobten sei unverhältnismäßig, so dass nicht von einem versicherten Arbeitsweg auszugehen sei.
Bleibt die Frage offen, welcher Weg für Verliebte unverhältnismäßig ist?
Auf dem Weg zur Arbeit erlitt er einen Verkehrsunfall mit Verletzungen im Bereich der Wirbelsäule.
Die gesetzliche Unfallkasse lehnte die Anerkennung eines Wegeunfalls ab, weil der längere Weg zur Arbeit nicht durch eine betriebliche Tätigkeit geprägt sei. Das Sozialgericht Koblenz sah dies anders, da aufgrund der häufigen Übernachtungen bei der Freundin und Verlobten auch der Weg von einem anderen Ort als der eigenen Wohnung Ausgangpunkt eines versicherten Weges sein könne. Es sei in einem solchen Fall von einer "gespaltenen Wohnung" auszugehen.
Dem wiederum folgte das LSG Mainz (L 4 U 225/10) nicht. Es wies das Begehren des verufallten Arbeitehmers ab- Nach durchgeführter Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer die Wohnung der Freundin nicht wie eine eigene Wohnung genutzt habe, sondern sich vielmehr dort nur zu Besuch aufgehalten habe. Die Differenz zwischen dem Arbeitsweg von der eigenen Wohnung bzw. dem von der Wohnung der Verlobten sei unverhältnismäßig, so dass nicht von einem versicherten Arbeitsweg auszugehen sei.
Bleibt die Frage offen, welcher Weg für Verliebte unverhältnismäßig ist?
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