Ein Lehrer lies sich nach dem Verlassen von Unterrichtsräumen noch auf dem Schulgelände von seinen
Schülern in eine Schneeballschlacht auf dem Schulgelände verwickeln. Rund 15 Schülern seiner Klasse haben ihn mit Schneeballwürfen
empfangen. Der Lehrer ist zunächst mit schützend vor das Gesicht
gehaltener Mappe auf die Schüler zugerannt, habe versucht, den
nahestehenden Werfern die Schneebälle aus der Hand zu schlagen, und
rief ihnen zu, sie sollten aufhören, weil es unfair sei, wenn alle auf
ihn werfen. Daraufhin sei eine allgemeine Schneeballschlacht entbrannt,
bei der alle auf alle geworden hätten, woran er sich dann mit eigenen
Würfen beteiligt habe. Ein Schneeball traf ihn im Auge.
Nach der Operation seines Auges war er einen Monat lang dienstunfähig
krankgeschrieben.
Sein Antrag auf Anerkennung als Arbeits-/Dienstunfall wurde abgelehnt, weil der natürliche Zusammenhang mit seinen eigentlichen
Dienstaufgaben fehle. Er habe sogar den Interessen des Dienstherrn
zuwidergehandelt, da nach der Schulordnung das Schneeballwerfen ausdrücklich verboten gewesen sei.
Auf die Klage des Lehrers hin gab das VG Freiburg (Entscheidung vom 04.12.2012, 5 K 1220/11) dem Lehrer Recht.
Der Unfall während der Schneeballschlacht habe sich noch "in Ausübung des Dienstes", nämlich am
Dienstort auf dem Schulgelände und auch noch während der Dienstzeit
ereignet. Der Lehrer habe plausibel dargelegt, dass er wegen seines guten
Verhältnisses zu den Schülern ihren Schneeballangriff nicht als
böswillig, sondern als Ausdruck der Lebensfreude und für sich als
Herausforderung begriffen habe und dass er sich mit einer bloßen
Aufforderung aufzuhören und einem teilnahmslosen Verlassen des
Handlungsortes auch als Pädagoge lächerlich gemacht hätte.
Es kommt - wie fast immer - auf die Begründung an.
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