Wer tätig ist "baut" manchmal Unfälle. Geschieht dies in Verrichtung einer Arbeit liegt regelmäßig ein Arbeitsunfall vor. Ist von einem Arbeitsunfall auszugehen, wenn ein Mann sich einer Neckerei (Wasserspritzer aus Gummispritztier) mit einem beherzten Sprung aus dem Fenster entzieht und sich dabei verletzt?
Ein 27-jähriger Mann befand sich im Rahmen einer beruflichen
Umschulungsmaßnahme im 1. OG des Unterrichtsgebäudes. Während einer
nicht beaufsichtigten Unterrichtszeit versuchte eine Mitschülerin ihn
mit einem Gummispritztier nass zu spritzen. Der Mann stand direkt an dem
Fenster und versuchte, sich dem Wasserstrahl zu entziehen, indem er
über die Fensterbrüstung sprang. Hierdurch gelangte er auf ein vor dem
Fenster befindliches Welldach, durch welches er hindurchstürzte. Dabei
verletzte er sich an Fuß und Wirbelsäule.
Die Berufsgenossenschaft
lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Der Mann sei im Rahmen
einer Rangelei bzw. Neckerei aus dem Fenster gesprungen. Eine
betriebsdienliche Tätigkeit liege nicht vor.
Der verletzte Mann führte
hingegen an, dass er sich an der Rangelei nicht beteiligt habe. Beim
Ausweichen habe er sich so unglücklich bewegt, dass er aus dem Fenster
gefallen sei.
Das LSG Darmstadt (L 3 U 47/13) hat die Entscheidung der Berufsgenossenschaft bestätigt.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts liegt ein Arbeitsunfall
nur dann vor, wenn die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls
der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Höchstpersönliche
Verrichtungen seien hingegen in der Regel nicht gesetzlich
unfallversichert. Hierzu gehörten auch Neckereien und Spielereien, die
grundsätzlich als ein den Interessen des Betriebes zuwiderlaufendes
Verhalten anzusehen seien. Anders sei dies lediglich bei Schülern und
pubertierenden Jugendlichen. Insoweit seien die Gefahren zu
berücksichtigen, die sich aus unzureichender Beaufsichtigung oder aus
dem typischen Gruppenverhalten innerhalb des organisatorischen
Verantwortungsbereichs der Schule ergeben würden. Der zum
Unfallzeitpunkt 27-jährige Umschüler sei jedoch nicht anders zu
beurteilen als ein 27-jähriger Beschäftigter in einem Großraumbüro.
Zudem sei keineswegs von einem Sturz, sondern vielmehr von einem
gezielten Sprung aus dem Fenster auszugehen. Dies ergebe sich aus dem
Geschehensablauf sowie den Angaben des Verletzten und dessen
Mitschülerinnen.
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