Ein Mann ohne Führerschein und mit 1,39 Promille verursacht einen
Verkehrsunfall und wurde aufgrund der Verletzungen voll
erwerbsgemindert. Das Amtsgericht verurteilte den 29-jährigen Mann wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und
vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von
fünf Monaten auf Bewährung.
Die Rentenversicherung lehnte seinen Antrag
auf Erwerbsminderungsrente ab, weil er sich grob selbstgefährdend
verhalten habe. Er habe alkoholisiert und ohne Fahrerlaubnis ein
Kraftfahrzeug geführt und sich damit eigenmächtig über anerkannte
Grundprinzipien der Versichertengemeinschaft hinweggesetzt. Wer bewusst
gegen Strafgesetze verstoße, die den Eintritt eines Schadensereignisses
verhindern sollen, könne keine Versicherungsleistungen beanspruchen.
Das LSG Darmstadt hat, wie auch die Vorinstanz, der Rentenversicherung Recht gegeben.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts kann die Rente versagt
werden, wenn die Erwerbsminderung infolge der Ausübung einer strafbaren
Handlung eingetreten ist. Voraussetzung sei eine rechtskräftige
strafgerichtliche Verurteilung für ein Verbrechen oder ein vorsätzliches
Vergehen. Der Versicherte sei wegen vorsätzlichem Fahren ohne
Fahrerlaubnis verurteilt worden. Der bei dieser Tat eingetretene Unfall
habe zur Erwerbsminderung geführt. Der Mann sei auch nicht nur "bei
Gelegenheit" dieses Vergehens aufgrund eines fremdverschuldeten
Verkehrsunfalls ohne eigenes Zutun verletzt worden. Vielmehr, so
betonten die Richter, habe sich genau jene Gefahr
realisiert, wegen derer der Versicherte zuvor durch den – bereits
wiederholten – Entzug der Fahrerlaubnis "aus dem Verkehr gezogen" werden
sollte.
Ob bei strafbaren Handlungen die Rente zu versagen sei, hänge
von der Abwägung der Gesamtumstände ab. Dabei sei zu berücksichtigen,
dass das Sozialversicherungsrecht einerseits keine strafrechtliche
Funktion habe, andererseits strafbares Verhalten aber auch nicht
leistungsrechtlich "belohnt" werden solle. Neben der Schwere der Tat
seien zudem Tathergang und die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse des Versicherten zu beachten. Dies habe die
Rentenversicherung bei ihrer Ermessensentscheidung zutreffend
berücksichtigt.
Ich bin Fachanwalt für Arbeitsrecht in Chemnitz und berichte über Wissenswertes und Kurzweiliges aus dem Sozialrecht und meiner Anwaltstätigkeit
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Donnerstag, 8. Januar 2015
Keine Erwerbsminderungsrente nach Unfallfahrt ohne Fahrerlaubnis
Dienstag, 12. August 2014
keine Rückzahlung zu viel bezahlter Rente
Wer eine Rente wegen Erwerbsminderung erhält muss Hinzuverdienstgrenzen beachten. Werden diese überschritten, hat die Azuswirkunge auf die Rente und schmälert diese bzw. führt dies zu Rückforderungen. Letzteres ist jedoch nicht immer der Fall:
Eine 54jährige Frau bezog von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Rente wegen Erwerbsminderung, die ihr mit Bescheid vom 27.09.2006 rückwirkend ab dem 01.09.2005 bewilligt worden war. Zu dem Zeitpunkt bestand ihr Arbeitsverhältnis noch.
Im November 2005 erhielt sie bereits eine einmalige Gratifikation ihres Arbeitgebers i.H.v. 1.125 Euro, die auf die Rente hätte angerechnet werden müssen. Die Zahlung wurde auch am 18.10.2006 an die Rentenversicherung gemeldet, dort aber nicht beachtet.
Erst im Februar 2012 bemerkte die Rentenversicherung den Fehler, hörte die Frau zu einer beabsichtigten Rückforderung i.H.v. 212,05 Euro an und forderte den Betrag dann zurück. Sie begründete dies damit, die Rentnerin habe grob fahrlässig gehandelt, da sie die Rechtswidrigkeit hätte erkennen können. Sie hätte die Zahlung auch mitteilen müssen. Dies ergebe sich aus den Hinweisen im Antragsformular und auch aus dem Rentenbescheid.
Die Frau erhob gegen den Rückforderungsbescheid Klage, welcher das SG Gießen (S 4 R 451/12) stattgab.
Grobe Fahrlässigkeit liege nur dann vor, wenn jemand die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe, so das Sozialgericht. Davon könne bei der Frau angesichts der Kompliziertheit der Regelungen zum Hinzuverdienst bei Renten wegen Erwerbsminderung und dem aus 29 Seiten bestehenden Rentenbescheid nicht ausgegangen werden. Hinzu komme der zeitliche Abstand zwischen der Einmalzahlung und dem Rentenbescheid, mit dem die Rente rückwirkend bewilligt worden war. Allenfalls habe die Rentnerin damit möglicherweise fahrlässig, auf keinen Fall aber grob fahrlässig gehandelt.
Dass die Rentenversicherung erst 2012 tätig geworden sei, müsse außerdem berücksichtigt werden. Das Gesetz sehe nämlich vor, dass eine Aufhebung eines begünstigenden Bescheides innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der entsprechenden Tatsachen erfolgen müsse. Kenntnis von der Einmalzahlung habe die Rentenversicherung aber bereits 2006 gehabt und tätig geworden sei sie erst 2012. Das sei zu spät gewesen.
Eine 54jährige Frau bezog von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Rente wegen Erwerbsminderung, die ihr mit Bescheid vom 27.09.2006 rückwirkend ab dem 01.09.2005 bewilligt worden war. Zu dem Zeitpunkt bestand ihr Arbeitsverhältnis noch.
Im November 2005 erhielt sie bereits eine einmalige Gratifikation ihres Arbeitgebers i.H.v. 1.125 Euro, die auf die Rente hätte angerechnet werden müssen. Die Zahlung wurde auch am 18.10.2006 an die Rentenversicherung gemeldet, dort aber nicht beachtet.
Erst im Februar 2012 bemerkte die Rentenversicherung den Fehler, hörte die Frau zu einer beabsichtigten Rückforderung i.H.v. 212,05 Euro an und forderte den Betrag dann zurück. Sie begründete dies damit, die Rentnerin habe grob fahrlässig gehandelt, da sie die Rechtswidrigkeit hätte erkennen können. Sie hätte die Zahlung auch mitteilen müssen. Dies ergebe sich aus den Hinweisen im Antragsformular und auch aus dem Rentenbescheid.
Die Frau erhob gegen den Rückforderungsbescheid Klage, welcher das SG Gießen (S 4 R 451/12) stattgab.
Grobe Fahrlässigkeit liege nur dann vor, wenn jemand die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe, so das Sozialgericht. Davon könne bei der Frau angesichts der Kompliziertheit der Regelungen zum Hinzuverdienst bei Renten wegen Erwerbsminderung und dem aus 29 Seiten bestehenden Rentenbescheid nicht ausgegangen werden. Hinzu komme der zeitliche Abstand zwischen der Einmalzahlung und dem Rentenbescheid, mit dem die Rente rückwirkend bewilligt worden war. Allenfalls habe die Rentnerin damit möglicherweise fahrlässig, auf keinen Fall aber grob fahrlässig gehandelt.
Dass die Rentenversicherung erst 2012 tätig geworden sei, müsse außerdem berücksichtigt werden. Das Gesetz sehe nämlich vor, dass eine Aufhebung eines begünstigenden Bescheides innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der entsprechenden Tatsachen erfolgen müsse. Kenntnis von der Einmalzahlung habe die Rentenversicherung aber bereits 2006 gehabt und tätig geworden sei sie erst 2012. Das sei zu spät gewesen.
Dienstag, 5. August 2014
Vorteile von Kühlschrank und Wasserkocher im LKW
Eine Vielzahl von LKW-Fernfahrern haben sie in ihrer Fahrerkabine - Kühlschrank, Kaffeemaschine und Wasserkocher. Ebenso bekommen eine Vielzahl von LKW-Fernfahrern pauschal
versteuerte und steuerfreie Spesen wegen ihrer betrieblicher
Auswärtstätigkeiten.
Erleiden die Fahrer einen Unfall und können deswegen eine Unfallrente von der gesetzlichen Unfallversicherung verlangen, ließ bislang die Berufsgenossenschaft diese Spesen bei der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) - aus der sich die Höhe der Unfallrente ergibt - unberücksichtigt. Es handele sich ja um Auslagenersatz, nicht um Arbeitsentgelte.
Hiergegen wandte sich ein getroffener LKW-Fahrer und zug vor das Sozialgericht. Die Beweisaufnahme vor dem bayrischen LSG (L 3 U 619/11) ergab, dass ihm kein Mehraufwand entstanden war, weil er in der Fahrerkabine im Lkw übernachtete, der Lkw mit Kühlschrank, Kaffeemaschine und Wasserkocher ausgestattet war und er sich mit von zu Hause mitgebrachten Lebensmitteln selbst versorgte.
Deshalb sind die gezahlten pauschal versteuerten und steuerfreien Spesen als Arbeitsentgelt bei der Berechnung des JAV zu berücksichtigen. Die beitragsrechtlichen Vorschriften aus der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) beziehungsweise der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) könnten nicht auf das Leistungsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung übertragen werden. Dem LKW-Fahrer seien in diesem Fall keine tatsächlichen Mehraufwendungen entstanden. Die Spesen hätten sich daher einkommenserhöhend ausgewirkt und seien beim JAV zu berücksichtigen, mit der Folge, dass dem Fahrer eine höhere Rente zu zahlen war.
Erleiden die Fahrer einen Unfall und können deswegen eine Unfallrente von der gesetzlichen Unfallversicherung verlangen, ließ bislang die Berufsgenossenschaft diese Spesen bei der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) - aus der sich die Höhe der Unfallrente ergibt - unberücksichtigt. Es handele sich ja um Auslagenersatz, nicht um Arbeitsentgelte.
Hiergegen wandte sich ein getroffener LKW-Fahrer und zug vor das Sozialgericht. Die Beweisaufnahme vor dem bayrischen LSG (L 3 U 619/11) ergab, dass ihm kein Mehraufwand entstanden war, weil er in der Fahrerkabine im Lkw übernachtete, der Lkw mit Kühlschrank, Kaffeemaschine und Wasserkocher ausgestattet war und er sich mit von zu Hause mitgebrachten Lebensmitteln selbst versorgte.
Deshalb sind die gezahlten pauschal versteuerten und steuerfreien Spesen als Arbeitsentgelt bei der Berechnung des JAV zu berücksichtigen. Die beitragsrechtlichen Vorschriften aus der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) beziehungsweise der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) könnten nicht auf das Leistungsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung übertragen werden. Dem LKW-Fahrer seien in diesem Fall keine tatsächlichen Mehraufwendungen entstanden. Die Spesen hätten sich daher einkommenserhöhend ausgewirkt und seien beim JAV zu berücksichtigen, mit der Folge, dass dem Fahrer eine höhere Rente zu zahlen war.
Montag, 24. März 2014
Aufforderung zur vorzeitigen Beantragung von Rente rechtswidrig
Das Jobcenter Dresden forderte eine 64-jährige Antragstellerin, der
Leistungen nach dem SGB II ("Hartz IV") zustanden, auf, bei der Deutschen
Rentenversicherung unter Inkaufnahme von Abschlägen vorzeitig
Altersrente zu beantragen. Es seien keine Gründe ersichtlich, welche
gegen die Beantragung der vorrangigen Leistungen sprächen. Hiergegen
wandte sich die Antragstellerin vor dem SG Dresden im Wege einstweiligen
Rechtsschutzes.
Das SG Dresden hat dem Antrag der Antragstellerin stattgegeben (S 28 AS 567/14 ER).
Nach Auffassung des Sozialgerichts kann das Jobcenter eine
vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrente nur dann verlangen, wenn es
im Wege der Ermessensausübung eine umfassende Interessenabwägung
vorgenommen hat. Das sei dann nicht der Fall, wenn es die konkrete
Rentenhöhe nicht ermittelt hat. Denn nur in Kenntnis der
wirtschaftlichen Verhältnisse nach Rentenbezug könne beurteilt werden,
ob dem Betroffenen ein vorgezogener und damit gekürzter Rentenbezug
zumutbar ist. Das könne zum Beispiel dann zu verneinen sein, wenn der
vorzeitige Rentenbezug für den Betroffenen mit einem lebenslangen Bezug
von Sozialhilfe verbunden ist.
Das SG Dresden hat dem Antrag der Antragstellerin stattgegeben (S 28 AS 567/14 ER).
Fazit: Eine Aufforderung zur vorzeitigen Beantragung von Rente ohne Kenntnis der zu erwartenden Rentenhöhe ist rechtswidrig.
Dienstag, 18. März 2014
Keine Rente bei Fahren ohne Führerschein
Ein 28-jähriger Mann war nachts auf der Autobahn mit seinem PKW in
einen Erdhügel gefahren und hatte sich dabei mehrere Frakturen und eine
Armnervenschädigung zugezogen, seinen Beruf und auch andere Tätigkeiten
kann er seitdem wegen der Unfallfolgen nicht mehr ausüben. Deshalb
beantragte er bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen eine Rente
wegen Erwerbsminderung. Der Mann hatte zum Unfallzeitpunkt
keine Fahrerlaubnis und auch 1,39 Promille Alkohol im Blut. Deshalb war
er wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in
Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis rechtskräftig zu
einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten auf Bewährung verurteilt worden.
Die Rentenversicherung lehnte den Rentenantrag ab und bezog sich auf § 104 SGB VI. Danach kann eine Rente ganz oder teilweise versagt werden, wenn jemand sich die für die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer Handlung zugezogen hat, die nach strafgerichtlichen Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist.
Der Anwalt des Mannes argumentierte dagegen, die vorsätzlich begangene Fahrt ohne Fahrerlaubnis sei nicht ursächlich für den Unfall gewesen. Sein Mandant habe über die notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse für das Autofahren verfügt, da er früher bereits einmal den Führerschein besessen habe. Die Trunkenheit im Straßenverkehr habe er nur fahrlässig begangen.
Das SG Gießen(S 4 R 158/12) hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Sozialgerichts wäre es zu dem Unfall nicht gekommen, wenn der Kläger nicht gefahren wäre; das Fahren ohne Fahrerlaubnis könne auch nicht getrennt von der fahrlässigen Trunkenheit im Straßenverkehr gesehen werden. Zum Zeitpunkt des Unfalls habe der Kläger alkoholbedingt offensichtlich nicht mehr über die für das Autofahren notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse verfügt, sonst wäre es zu dem Unfall nicht gekommen.
Die Rentenversicherung habe mit ihrer Ablehnung auch keinen Ermessensfehler begangen. Zweck der von ihr angewandten Vorschrift sei ein Ausgleich zwischen dem Grundsatz, dass Sozialrecht keine strafrechtlichen Funktionen wahrzunehmen hat, und dem sozialethisch kaum tolerierbaren Ergebnis, dass schwere Strafverstöße auch noch durch Sozialversicherungsleistungen "belohnt" werden. Dem habe die Rentenversicherung ausreichend Rechnung getragen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Die Rentenversicherung lehnte den Rentenantrag ab und bezog sich auf § 104 SGB VI. Danach kann eine Rente ganz oder teilweise versagt werden, wenn jemand sich die für die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer Handlung zugezogen hat, die nach strafgerichtlichen Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist.
Der Anwalt des Mannes argumentierte dagegen, die vorsätzlich begangene Fahrt ohne Fahrerlaubnis sei nicht ursächlich für den Unfall gewesen. Sein Mandant habe über die notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse für das Autofahren verfügt, da er früher bereits einmal den Führerschein besessen habe. Die Trunkenheit im Straßenverkehr habe er nur fahrlässig begangen.
Das SG Gießen(S 4 R 158/12) hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Sozialgerichts wäre es zu dem Unfall nicht gekommen, wenn der Kläger nicht gefahren wäre; das Fahren ohne Fahrerlaubnis könne auch nicht getrennt von der fahrlässigen Trunkenheit im Straßenverkehr gesehen werden. Zum Zeitpunkt des Unfalls habe der Kläger alkoholbedingt offensichtlich nicht mehr über die für das Autofahren notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse verfügt, sonst wäre es zu dem Unfall nicht gekommen.
Die Rentenversicherung habe mit ihrer Ablehnung auch keinen Ermessensfehler begangen. Zweck der von ihr angewandten Vorschrift sei ein Ausgleich zwischen dem Grundsatz, dass Sozialrecht keine strafrechtlichen Funktionen wahrzunehmen hat, und dem sozialethisch kaum tolerierbaren Ergebnis, dass schwere Strafverstöße auch noch durch Sozialversicherungsleistungen "belohnt" werden. Dem habe die Rentenversicherung ausreichend Rechnung getragen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Freitag, 27. Dezember 2013
Rentenanspruch bei häufiger Arbeitsunfähigkeit?
Wann haben chronisch kranke Arbeitnehmer, die häufig für einige Zeit
arbeitsunfähig sind, Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente? Diese
Frage beschäftigte das LSG Berlin-Brandenburg am 6.6.2013 (Az. L 27 R 332/09).
Ein an Rheuma erkrankter Busfahrer konnte seine Tätigkeit seit Januar 2002 nicht mehr ausüben. Das stand vor dem Landessozialgericht auch nicht zur Diskussion. Doch selbst der auf Antrag des Ex-Busfahrers angehörte Arzt ging noch von einem grundsätzlich vollschichtigen Einsatzvermögen des Rheumakranken für leichte Arbeiten ohne Wechselschicht und Akkord aus. Allerdings sei wegen der Art seiner Erkrankung damit zu rechnen, dass er bis zu sechsmal jährlich im Zuge eines akuten Rheuma-Schubs arbeitsunfähig sein werde.
Das Gericht folgte in seiner Entscheidung den Vorgaben des Bundessozialgerichts. Danach kann grundsätzlich auch Arbeitnehmern, die an einer chronischen Krankheit leiden, aber dennoch im Prinzip weiter vollschichtig tätig sein können, eine Erwerbsminderungsrente bewilligt werden. Entscheidend ist die Häufigkeit der zu erwartenden Zeiten der Arbeitsunfähigkeit. Wenn eine extrem häufige Arbeitsunfähigkeit prognostiziert werden kann, müsse dem Betroffenen eine konkrete andere Tätigkeit (Verweisungstätigkeit) benannt werden, die er ausüben könne. Gelinge das nicht – und das ist praktisch immer der Fall –, sei er trotz vollschichtigen Leistungsvermögens erwerbsgemindert.
Dies war bei dem Busfahrer nach Ansicht des LSG der Fall, weshalb ihm die Erwerbsminderungsrente zuerkant wurde.
Ein an Rheuma erkrankter Busfahrer konnte seine Tätigkeit seit Januar 2002 nicht mehr ausüben. Das stand vor dem Landessozialgericht auch nicht zur Diskussion. Doch selbst der auf Antrag des Ex-Busfahrers angehörte Arzt ging noch von einem grundsätzlich vollschichtigen Einsatzvermögen des Rheumakranken für leichte Arbeiten ohne Wechselschicht und Akkord aus. Allerdings sei wegen der Art seiner Erkrankung damit zu rechnen, dass er bis zu sechsmal jährlich im Zuge eines akuten Rheuma-Schubs arbeitsunfähig sein werde.
Das Gericht folgte in seiner Entscheidung den Vorgaben des Bundessozialgerichts. Danach kann grundsätzlich auch Arbeitnehmern, die an einer chronischen Krankheit leiden, aber dennoch im Prinzip weiter vollschichtig tätig sein können, eine Erwerbsminderungsrente bewilligt werden. Entscheidend ist die Häufigkeit der zu erwartenden Zeiten der Arbeitsunfähigkeit. Wenn eine extrem häufige Arbeitsunfähigkeit prognostiziert werden kann, müsse dem Betroffenen eine konkrete andere Tätigkeit (Verweisungstätigkeit) benannt werden, die er ausüben könne. Gelinge das nicht – und das ist praktisch immer der Fall –, sei er trotz vollschichtigen Leistungsvermögens erwerbsgemindert.
Dies war bei dem Busfahrer nach Ansicht des LSG der Fall, weshalb ihm die Erwerbsminderungsrente zuerkant wurde.
Dienstag, 23. Oktober 2012
Dresdner Busfahrer sind Arbeitnehmer und keine Selbständige
Ein von den Dresdner Verkehrsbetrieben mit Linienfahrten beauftragtes
Tochterunternehmen muss nach einer Entscheidung des Sozialgerichtes Dresden Sozialversicherungsbeiträge für Busfahrer nachzahlen, die es in den Jahren 2003 bis 2006 als angeblich Selbstständige
nach Bedarf im Fahrdienst eingesetzt hatte.
Im Gegensatz zu den offiziell als Arbeitnehmer angestellten Busfahrern verfügten die betroffenen Busfahrer selbst über eine Gewerbeeintragung als selbstständige Unternehmer. Es stand ihnen im Einzelfall frei, die Fahraufträge des Busunternehmens anzunehmen. Das Entgelt wurde ohne Beachtung der geltenden Tarifverträge einzeln ausgehandelt. Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall wurden nicht gewährt. Busse und Dienstbekleidung sowie ein Fahrscheinmodul wurde durch das Busunternehmen zur Verfügung gestellt.
Nach einer Betriebsprüfung im Jahr 2007 stellte die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland fest, dass die Busfahrer eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausübten und deshalb der Sozialversicherungspflicht unterlägen.
Nach Auffassung des Sozialgerichts waren die Busfahrer Arbeitnehmer des Busunternehmens. Ein Dienstverhältnis sei nicht allein deshalb als selbstständige Tätigkeit zu qualifizieren, weil der Dienstherr dem Dienstnehmer ebenso zwingende wie elementare Arbeitnehmerrechte vorenthalte. Die Busfahrer trugen vielmehr mangels eigener Betriebsmittel kein unternehmerisches Risiko. Sie waren weder in unternehmerische Entscheidungen eingebunden noch über das fest vereinbarte Entgelt hinaus am Gewinn des Unternehmens beteiligt.
Im Gegensatz zu den offiziell als Arbeitnehmer angestellten Busfahrern verfügten die betroffenen Busfahrer selbst über eine Gewerbeeintragung als selbstständige Unternehmer. Es stand ihnen im Einzelfall frei, die Fahraufträge des Busunternehmens anzunehmen. Das Entgelt wurde ohne Beachtung der geltenden Tarifverträge einzeln ausgehandelt. Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall wurden nicht gewährt. Busse und Dienstbekleidung sowie ein Fahrscheinmodul wurde durch das Busunternehmen zur Verfügung gestellt.
Nach einer Betriebsprüfung im Jahr 2007 stellte die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland fest, dass die Busfahrer eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausübten und deshalb der Sozialversicherungspflicht unterlägen.
Nach Auffassung des Sozialgerichts waren die Busfahrer Arbeitnehmer des Busunternehmens. Ein Dienstverhältnis sei nicht allein deshalb als selbstständige Tätigkeit zu qualifizieren, weil der Dienstherr dem Dienstnehmer ebenso zwingende wie elementare Arbeitnehmerrechte vorenthalte. Die Busfahrer trugen vielmehr mangels eigener Betriebsmittel kein unternehmerisches Risiko. Sie waren weder in unternehmerische Entscheidungen eingebunden noch über das fest vereinbarte Entgelt hinaus am Gewinn des Unternehmens beteiligt.
Montag, 17. Oktober 2011
Wieviel EU-Rentenanträge werden abgelehnt?
Nach einem Bericht auf spiegel-online vom 17.10.2011 werden von der Deutschen Rentenversicherung ca. 43 % aller Rentenanträge auf Erwerbsunfähigkeitsrente (EU-Rente) abgelehnt.
Wissenswert ist sicherlich auch, dass immer mehr Menschen wegen psychischer Leiden (Depressionen, Angstsörungen) eine EU-Rente erhalten und das Alter des Bezuges von EU-Rwnte sich seit Jahrten verschiebt - zu immer jüngeren Menschen.
Wissenswert ist sicherlich auch, dass immer mehr Menschen wegen psychischer Leiden (Depressionen, Angstsörungen) eine EU-Rente erhalten und das Alter des Bezuges von EU-Rwnte sich seit Jahrten verschiebt - zu immer jüngeren Menschen.
Dienstag, 29. März 2011
Depression und Erwerbsminderung
Nach Ansicht der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist eine Depression innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten gut behandelbar. Weil es eine nur vorübergehende Erkrankung darstellt, wurde dem Antragsteller keine Erwerbsminderungsrente gewährt.
Das SG Dresden (25.03.2011 -S 24 R 289/09) hat nun rechtskräftig entschieden, dass im zu beurteilenden Einzelfall doch ein Anspruch auf Erwebsminderungsrente bestand. Ausschlaggebend war, dass im konkreten Fall die Behandlungsdauer mehr als 6 Monate betrug.
Zwar erfasse der gesetzlich verwendete Begriff "auf nicht absehbare Zeit" einen Zeitraum von sechs Kalendermonaten, jedoch wird eine Erwerbsminderung dann nicht ausgeschlossen, wenn die Erwerbsminderung bereits länger als sechs Monate andauert. Dann ist zumindest eine befristete Rente zu gewähren.
Es kommt jedoch auch darauf an, dass der Betroffene mitwirkt. Ein künstliches Verlängern der Behandlungszeit durch Weigerung etc. kann einem Erwerbsminderunganspruch entgegenstehen.
Das SG Dresden (25.03.2011 -S 24 R 289/09) hat nun rechtskräftig entschieden, dass im zu beurteilenden Einzelfall doch ein Anspruch auf Erwebsminderungsrente bestand. Ausschlaggebend war, dass im konkreten Fall die Behandlungsdauer mehr als 6 Monate betrug.
Zwar erfasse der gesetzlich verwendete Begriff "auf nicht absehbare Zeit" einen Zeitraum von sechs Kalendermonaten, jedoch wird eine Erwerbsminderung dann nicht ausgeschlossen, wenn die Erwerbsminderung bereits länger als sechs Monate andauert. Dann ist zumindest eine befristete Rente zu gewähren.
Es kommt jedoch auch darauf an, dass der Betroffene mitwirkt. Ein künstliches Verlängern der Behandlungszeit durch Weigerung etc. kann einem Erwerbsminderunganspruch entgegenstehen.
Dienstag, 15. Februar 2011
Berufsunfähigkeitsrente nur für Facharbeiter
Ein früherer Korrosionsschutzarbeiter hat ohne Erfolg eine Rente wegen Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung eingeklagt. Nach Auffassung der Richter des LSG Sachsen Anhalt (Urteil v. 27.05.2010 - L 3 R 510/06) habe der Kläger ohne Facharbeiterausbildung keinen entsprechenden Berufsschutz. Er sei zwar langjährig vollwertig in Teilbereichen des Facharbeiterberufs Maler und Lackierer tätig gewesen, habe jedoch nicht über alle Kenntnisse dieses Berufs verfügt. Deshalb könne er nur als oberer Angelernter eingestuft werden und sei auf eine Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte verweisbar, die in Deutschland noch existiere. Ein bestimmter Arbeitsplatz müsse ihm nicht angeboten werden.
Sonntag, 17. Oktober 2010
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus betrieblicher Altersrente können verfassungswidrig sein.
Das Bundesverfassungsgericht hatte über 2 ähnliche Sachverhalte zu entscheiden. Trotz der Ähnlichkeiten kam es zu unterschiedlichen Entscheidungen.
Sachverhalt 1
Für Rentner Beispiel wurde von seinem Arbeitgeber eine Betriebsrente im Wege einer Direktversicherung abgeschlossen und Beiträge zur Versicherung bezahlt. Die Versicherungsbeiträge wurden direkt aus dem sozialversicherungspflichtigen Gehalt des damals noch arbeitenden Beispiel gezahlt. Nachdem Herr Beispiel aus dem Arbeitsverhältnis ausschied, führte er die Zahlung der Versicherungsbeiträge fort. Der Arbeitgeber blieb jedoch weiterhin Versicherungsnehmer. Nach Bezug der Rente wurden durch die Krankenkasse Beiträge gefordert. Hiergegen klagte der Rentner Beispiel erfolglos.
Sachverhalt 2
Für Rentner Muster wurde ebenfalls von seinem Arbeitgeber eine Betriebsrente im Wege einer Direktversicherung abgeschlossen und Beiträge zur Versicherung bezahlt. Die Versicherungsbeiträge wurden hier jedoch nicht direkt aus dem sozialversicherungspflichtigen Gehalt des damals noch arbeitenden Muster gezahlt. Nachdem Herr Muster aus dem Arbeitsverhältnis ausschied, führte er die Zahlung der Versicherungsbeiträge fort. Der Arbeitgeber übertrug den Status als Versicherungsnehmer auf Herrn Muster. Auch hier erhob die Krankenkasse auf den Bezug der Rente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Auch Muster klagte hiergegen erfolglos.
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass der Kläger (vor dem Bundesverfassungsgericht Beschwerdeführer) Beispiel die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bezahlen muss, während der Kläger Beispiel diese nur zu dem Teil tragen muss, der den Anteilen entspricht, auf die der ehemalige Arbeitgeber Versicherungsbeiträge zahlte.
Die Entscheidungen begründete das Bundesverfassungsgericht mit folgenden Erwägungen.
Der Grundsatz der Beitragserhebung auch auf Kapitalleistungen aus betrieblichen Direktversicherungen nach § 229 I Satz 3 SGB V ist verfassungskonform und stellt auch keine Verletzung gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Grundgesetz dar.
Jedoch kann die Beitragserhebung auf Beiträge, die durch einen Arbeitnehmer als eigener Versicherungsnehmer in Fortführung der Direktversicherung – hier Rentner Muster – gezahlt wurden, die Unterscheidung zwischen betrieblicher und privater Altersvorsorge unzulässig verwischen. Dies würde zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung führen.
Mit der Übertragung des Versicherungsnehmerstatus vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer führt mithin dazu, dass bei Versicherungsbeitragsfortführung der betriebliche Bezug entfällt und von einem Privatversicherungsverhältnis auszugehen ist.
Mithin ist bei der Kapitalauszahlung aus der Direktversicherung zu unterscheiden zwischen den Kapitalerträgen, welche noch aus den Beiträgen des Arbeitgebers stammen, und den Erträgen aus den Beitragszahlungen des Arbeitnehmers. Erstere unterliegen der Kranken- und Pflegeversicherung, während letztere Erträge dieser nicht unterliegen.
Sachverhalt 1
Für Rentner Beispiel wurde von seinem Arbeitgeber eine Betriebsrente im Wege einer Direktversicherung abgeschlossen und Beiträge zur Versicherung bezahlt. Die Versicherungsbeiträge wurden direkt aus dem sozialversicherungspflichtigen Gehalt des damals noch arbeitenden Beispiel gezahlt. Nachdem Herr Beispiel aus dem Arbeitsverhältnis ausschied, führte er die Zahlung der Versicherungsbeiträge fort. Der Arbeitgeber blieb jedoch weiterhin Versicherungsnehmer. Nach Bezug der Rente wurden durch die Krankenkasse Beiträge gefordert. Hiergegen klagte der Rentner Beispiel erfolglos.
Sachverhalt 2
Für Rentner Muster wurde ebenfalls von seinem Arbeitgeber eine Betriebsrente im Wege einer Direktversicherung abgeschlossen und Beiträge zur Versicherung bezahlt. Die Versicherungsbeiträge wurden hier jedoch nicht direkt aus dem sozialversicherungspflichtigen Gehalt des damals noch arbeitenden Muster gezahlt. Nachdem Herr Muster aus dem Arbeitsverhältnis ausschied, führte er die Zahlung der Versicherungsbeiträge fort. Der Arbeitgeber übertrug den Status als Versicherungsnehmer auf Herrn Muster. Auch hier erhob die Krankenkasse auf den Bezug der Rente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Auch Muster klagte hiergegen erfolglos.
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass der Kläger (vor dem Bundesverfassungsgericht Beschwerdeführer) Beispiel die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bezahlen muss, während der Kläger Beispiel diese nur zu dem Teil tragen muss, der den Anteilen entspricht, auf die der ehemalige Arbeitgeber Versicherungsbeiträge zahlte.
Die Entscheidungen begründete das Bundesverfassungsgericht mit folgenden Erwägungen.
Der Grundsatz der Beitragserhebung auch auf Kapitalleistungen aus betrieblichen Direktversicherungen nach § 229 I Satz 3 SGB V ist verfassungskonform und stellt auch keine Verletzung gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Grundgesetz dar.
Jedoch kann die Beitragserhebung auf Beiträge, die durch einen Arbeitnehmer als eigener Versicherungsnehmer in Fortführung der Direktversicherung – hier Rentner Muster – gezahlt wurden, die Unterscheidung zwischen betrieblicher und privater Altersvorsorge unzulässig verwischen. Dies würde zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung führen.
Mit der Übertragung des Versicherungsnehmerstatus vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer führt mithin dazu, dass bei Versicherungsbeitragsfortführung der betriebliche Bezug entfällt und von einem Privatversicherungsverhältnis auszugehen ist.
Mithin ist bei der Kapitalauszahlung aus der Direktversicherung zu unterscheiden zwischen den Kapitalerträgen, welche noch aus den Beiträgen des Arbeitgebers stammen, und den Erträgen aus den Beitragszahlungen des Arbeitnehmers. Erstere unterliegen der Kranken- und Pflegeversicherung, während letztere Erträge dieser nicht unterliegen.
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