Das Jobcenter Dresden forderte eine 64-jährige Antragstellerin, der
Leistungen nach dem SGB II ("Hartz IV") zustanden, auf, bei der Deutschen
Rentenversicherung unter Inkaufnahme von Abschlägen vorzeitig
Altersrente zu beantragen. Es seien keine Gründe ersichtlich, welche
gegen die Beantragung der vorrangigen Leistungen sprächen. Hiergegen
wandte sich die Antragstellerin vor dem SG Dresden im Wege einstweiligen
Rechtsschutzes.
Das SG Dresden hat dem Antrag der Antragstellerin stattgegeben
(S 28 AS 567/14 ER).
Nach Auffassung des Sozialgerichts kann das Jobcenter eine
vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrente nur dann verlangen, wenn es
im Wege der Ermessensausübung eine umfassende Interessenabwägung
vorgenommen hat. Das sei dann nicht der Fall, wenn es die konkrete
Rentenhöhe nicht ermittelt hat. Denn nur in Kenntnis der
wirtschaftlichen Verhältnisse nach Rentenbezug könne beurteilt werden,
ob dem Betroffenen ein vorgezogener und damit gekürzter Rentenbezug
zumutbar ist. Das könne zum Beispiel dann zu verneinen sein, wenn der
vorzeitige Rentenbezug für den Betroffenen mit einem lebenslangen Bezug
von Sozialhilfe verbunden ist.
Fazit: Eine Aufforderung zur vorzeitigen Beantragung von Rente ohne Kenntnis der zu erwartenden Rentenhöhe ist rechtswidrig.
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