Wann haben chronisch kranke Arbeitnehmer, die häufig für einige Zeit
arbeitsunfähig sind, Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente? Diese
Frage beschäftigte das LSG Berlin-Brandenburg am 6.6.2013 (Az. L 27 R 332/09).
Ein an Rheuma erkrankter Busfahrer konnte seine Tätigkeit seit Januar 2002 nicht mehr ausüben. Das stand vor dem Landessozialgericht auch nicht zur
Diskussion. Doch selbst der auf Antrag des Ex-Busfahrers angehörte Arzt ging noch von einem grundsätzlich vollschichtigen
Einsatzvermögen des Rheumakranken für leichte Arbeiten ohne
Wechselschicht und Akkord aus. Allerdings sei wegen der Art seiner
Erkrankung damit zu rechnen, dass er bis zu sechsmal jährlich im Zuge eines akuten Rheuma-Schubs arbeitsunfähig sein werde.
Das Gericht folgte in seiner Entscheidung den Vorgaben des Bundessozialgerichts. Danach kann grundsätzlich auch Arbeitnehmern, die an einer
chronischen Krankheit leiden, aber dennoch im Prinzip weiter
vollschichtig tätig sein können, eine Erwerbsminderungsrente bewilligt
werden. Entscheidend ist die Häufigkeit der zu erwartenden Zeiten der Arbeitsunfähigkeit. Wenn eine extrem häufige Arbeitsunfähigkeit prognostiziert werden
kann, müsse dem Betroffenen eine konkrete andere Tätigkeit
(Verweisungstätigkeit) benannt werden, die er ausüben könne. Gelinge das
nicht – und das ist praktisch immer der Fall –, sei er trotz
vollschichtigen Leistungsvermögens erwerbsgemindert.
Dies war bei dem Busfahrer nach Ansicht des LSG der Fall, weshalb ihm die Erwerbsminderungsrente zuerkant wurde.
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