Eine Vielzahl von LKW-Fernfahrern haben sie in ihrer Fahrerkabine - Kühlschrank, Kaffeemaschine und Wasserkocher. Ebenso bekommen eine Vielzahl von LKW-Fernfahrern pauschal
versteuerte und steuerfreie Spesen wegen ihrer betrieblicher
Auswärtstätigkeiten.
Erleiden die Fahrer einen Unfall und können deswegen eine Unfallrente von der gesetzlichen Unfallversicherung verlangen, ließ bislang die Berufsgenossenschaft diese Spesen bei der
Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) - aus der sich die Höhe der Unfallrente ergibt - unberücksichtigt. Es
handele sich ja um Auslagenersatz, nicht um Arbeitsentgelte.
Hiergegen wandte sich ein getroffener LKW-Fahrer und zug vor das Sozialgericht. Die
Beweisaufnahme vor dem bayrischen LSG (L 3 U 619/11) ergab, dass ihm kein Mehraufwand entstanden war,
weil er in der Fahrerkabine im Lkw übernachtete, der Lkw mit
Kühlschrank, Kaffeemaschine und Wasserkocher ausgestattet war und er sich mit von zu Hause mitgebrachten Lebensmitteln selbst
versorgte.
Deshalb sind die gezahlten pauschal versteuerten und
steuerfreien Spesen als Arbeitsentgelt bei der Berechnung des JAV zu berücksichtigen. Die beitragsrechtlichen Vorschriften aus der
Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) beziehungsweise der
Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) könnten nicht auf das
Leistungsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung übertragen werden.
Dem LKW-Fahrer seien in diesem Fall keine tatsächlichen Mehraufwendungen entstanden.
Die Spesen hätten sich daher einkommenserhöhend ausgewirkt und seien
beim JAV zu berücksichtigen, mit der Folge, dass dem Fahrer eine höhere Rente zu zahlen war.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen