Wer eine Rente wegen Erwerbsminderung erhält muss Hinzuverdienstgrenzen beachten. Werden diese überschritten, hat die Azuswirkunge auf die Rente und schmälert diese bzw. führt dies zu Rückforderungen. Letzteres ist jedoch nicht immer der Fall:
Eine 54jährige Frau bezog von der Deutschen Rentenversicherung
Bund eine Rente wegen Erwerbsminderung, die ihr mit Bescheid vom
27.09.2006 rückwirkend ab dem 01.09.2005 bewilligt worden war. Zu dem
Zeitpunkt bestand ihr Arbeitsverhältnis noch.
Im November 2005 erhielt
sie bereits eine einmalige Gratifikation ihres Arbeitgebers i.H.v. 1.125
Euro, die auf die Rente hätte angerechnet werden müssen. Die Zahlung
wurde auch am 18.10.2006 an die Rentenversicherung gemeldet, dort aber
nicht beachtet.
Erst im Februar 2012 bemerkte die Rentenversicherung den
Fehler, hörte die Frau zu einer beabsichtigten Rückforderung i.H.v.
212,05 Euro an und forderte den Betrag dann zurück. Sie begründete dies
damit, die Rentnerin habe grob fahrlässig gehandelt, da sie die
Rechtswidrigkeit hätte erkennen können. Sie hätte die Zahlung auch
mitteilen müssen. Dies ergebe sich aus den Hinweisen im Antragsformular
und auch aus dem Rentenbescheid.
Die Frau erhob gegen den Rückforderungsbescheid Klage, welcher das SG Gießen (S 4 R 451/12) stattgab.
Grobe Fahrlässigkeit liege nur dann vor, wenn jemand die
erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe, so das
Sozialgericht. Davon könne bei der Frau angesichts der Kompliziertheit
der Regelungen zum Hinzuverdienst bei Renten wegen Erwerbsminderung und
dem aus 29 Seiten bestehenden Rentenbescheid nicht ausgegangen werden.
Hinzu komme der zeitliche Abstand zwischen der Einmalzahlung und dem
Rentenbescheid, mit dem die Rente rückwirkend bewilligt worden war.
Allenfalls habe die Rentnerin damit möglicherweise fahrlässig, auf
keinen Fall aber grob fahrlässig gehandelt.
Dass die Rentenversicherung erst 2012 tätig geworden sei, müsse
außerdem berücksichtigt werden. Das Gesetz sehe nämlich vor, dass eine
Aufhebung eines begünstigenden Bescheides innerhalb eines Jahres nach
Kenntnis der entsprechenden Tatsachen erfolgen müsse. Kenntnis von der
Einmalzahlung habe die Rentenversicherung aber bereits 2006 gehabt und
tätig geworden sei sie erst 2012. Das sei zu spät gewesen.
Ich bin Fachanwalt für Arbeitsrecht in Chemnitz und berichte über Wissenswertes und Kurzweiliges aus dem Sozialrecht und meiner Anwaltstätigkeit
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Dienstag, 12. August 2014
Donnerstag, 6. Januar 2011
Ein einfacher Brief reicht aus
Nach einer Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 29. Oktober 2010, Aktenzeichen: L 1 AL 49/09) haben Leistungsempfänger auch dann eine Chance gegen Rückforderungsbescheide, wenn Meldungen oder Veränderungsanzeigen nicht in der Behördenakte liegen.
Grundsätzlich sind Empfänger von Sozialleistungen verpflichtet, Änderungen den Ämtern anzuzeigen. In dem vom Landessozialgericht zu entscheidenden Fall, hatte ein Empfänger per einfachen Postbrief der Behörde mitgeteilt, dass wieder ein Umzug in den Haushalt der Eltern erfolgte. Die Tatsache des Umzuges führte nach dem Gesetz zum Wegfall der Leistungen. Weil die Behörde das Schreiben des Empfängers nicht erhalten hat und erst später vom Umzug erfuhr, forderte sie zwischenzeitlich ausgezahlte Leistungen zurück.
Die Übersendung der Veränderungsmitteilung sei grob fahrlässig nur per einfachem Brief erfolgt, weshalb die Rückforderung rechtmäßig sei.
Das LSG widersprach dem: Die Übersendung von Veränderungsmitteilungen mit einfachem Brief ist grundsätzlich nicht grob fahrlässig.
Eine rückwirkende Aufhebung wäre im konkreten Fall nur rechtmäßig gewesen, wenn eine Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden wäre (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X). Da keine gesetzliche Verpflichtung zur Übersendung per Einschreiben oder in ähnlich gesicherter Weise bestand und auch die Behörde regelmäßig Bescheide mit einfachem Brief übersandte, konnte eine grobe Fahrlässigkeit nicht festgestellt werden. Auch eine Pflicht zur Erkundigung, ob bestimmte Schreiben angekommen sind, besteht nicht generell, sondern nur wenn besondere Umstände des Einzelfalles dies gebieten (etwa wenn Anhaltspunkte für den fehlenden Zugang bestehen oder die Behörde zur Übersendung in einer bestimmten Form aufforderte).
Grundsätzlich sind Empfänger von Sozialleistungen verpflichtet, Änderungen den Ämtern anzuzeigen. In dem vom Landessozialgericht zu entscheidenden Fall, hatte ein Empfänger per einfachen Postbrief der Behörde mitgeteilt, dass wieder ein Umzug in den Haushalt der Eltern erfolgte. Die Tatsache des Umzuges führte nach dem Gesetz zum Wegfall der Leistungen. Weil die Behörde das Schreiben des Empfängers nicht erhalten hat und erst später vom Umzug erfuhr, forderte sie zwischenzeitlich ausgezahlte Leistungen zurück.
Die Übersendung der Veränderungsmitteilung sei grob fahrlässig nur per einfachem Brief erfolgt, weshalb die Rückforderung rechtmäßig sei.
Das LSG widersprach dem: Die Übersendung von Veränderungsmitteilungen mit einfachem Brief ist grundsätzlich nicht grob fahrlässig.
Eine rückwirkende Aufhebung wäre im konkreten Fall nur rechtmäßig gewesen, wenn eine Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden wäre (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X). Da keine gesetzliche Verpflichtung zur Übersendung per Einschreiben oder in ähnlich gesicherter Weise bestand und auch die Behörde regelmäßig Bescheide mit einfachem Brief übersandte, konnte eine grobe Fahrlässigkeit nicht festgestellt werden. Auch eine Pflicht zur Erkundigung, ob bestimmte Schreiben angekommen sind, besteht nicht generell, sondern nur wenn besondere Umstände des Einzelfalles dies gebieten (etwa wenn Anhaltspunkte für den fehlenden Zugang bestehen oder die Behörde zur Übersendung in einer bestimmten Form aufforderte).
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