In aller Regelmäßigkeit wenden Jobcenter die Freibetragsregelungen an, wenn bekannt wird, dass eine leistungsberechtigte Person über Vermögen verfügt. Doch selbst wenn das Vermögen den Freibetrag übersteigt, führt dies nicht unbedingt zum Wegfall des Leistungsanspruches.
Eine 48-jährige Frau lebt mit ihrer minderjährigen Tochter in einer Bedarfsgemeinschaft und erhält Hartz IV (ALG II = Leistungen nach dem SGB II). Für die Tochter
lehnte das Jobcenter Leistungen ab, weil die Großeltern auf deren Namen
Sparbücher mit einem Guthaben von insgesamt 9.682,91 Euro angelegt
hatten. Die Sparbücher wurden auch von den Großeltern verwahrt. Diese
waren nicht bereit, die Sparbücher zu kündigen und den angelegten Betrag
an ihre Enkelin auszuzahlen.
Das Jobcenter begründete seine Ablehnung
damit, das Sparvermögen liege um gut 4.000 Euro über dem gesetzlichen
Freibetrag, bei einem monatlichen Anspruch der Tochter in Höhe von ca.
140 Euro sei deren Lebensunterhalt somit für Monate sichergestellt.
Das SG Gießen (S 22 AS 341/12) konnte sich dieser Sichtweise nicht anschließen. Es
hat daher das Jobcenter verurteilt, auch für die Tochter Leistungen zu
erbringen und die entgegenstehenden Bescheide des Jobcenters aufgehoben. Nach Auffassung des Sozialgerichts ist es bei Sparbüchern oder
Konten, die von Großeltern als nahe Angehörige auf den Namen eines
Kindes angelegt worden seien und von ihnen nicht aus der Hand gegeben
würden, so, dass sich diese auch die Verfügung über das Sparvermögen
vorbehalten wollten. Das Geld könne somit gerade nicht der Tochter zugerechnet werden, diese sei hilfebedürftig.
Ich bin Fachanwalt für Arbeitsrecht in Chemnitz und berichte über Wissenswertes und Kurzweiliges aus dem Sozialrecht und meiner Anwaltstätigkeit
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Dienstag, 30. September 2014
Hartz 4 und Sparvermögen
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Montag, 24. März 2014
Aufforderung zur vorzeitigen Beantragung von Rente rechtswidrig
Das Jobcenter Dresden forderte eine 64-jährige Antragstellerin, der
Leistungen nach dem SGB II ("Hartz IV") zustanden, auf, bei der Deutschen
Rentenversicherung unter Inkaufnahme von Abschlägen vorzeitig
Altersrente zu beantragen. Es seien keine Gründe ersichtlich, welche
gegen die Beantragung der vorrangigen Leistungen sprächen. Hiergegen
wandte sich die Antragstellerin vor dem SG Dresden im Wege einstweiligen
Rechtsschutzes.
Das SG Dresden hat dem Antrag der Antragstellerin stattgegeben (S 28 AS 567/14 ER).
Nach Auffassung des Sozialgerichts kann das Jobcenter eine
vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrente nur dann verlangen, wenn es
im Wege der Ermessensausübung eine umfassende Interessenabwägung
vorgenommen hat. Das sei dann nicht der Fall, wenn es die konkrete
Rentenhöhe nicht ermittelt hat. Denn nur in Kenntnis der
wirtschaftlichen Verhältnisse nach Rentenbezug könne beurteilt werden,
ob dem Betroffenen ein vorgezogener und damit gekürzter Rentenbezug
zumutbar ist. Das könne zum Beispiel dann zu verneinen sein, wenn der
vorzeitige Rentenbezug für den Betroffenen mit einem lebenslangen Bezug
von Sozialhilfe verbunden ist.
Das SG Dresden hat dem Antrag der Antragstellerin stattgegeben (S 28 AS 567/14 ER).
Fazit: Eine Aufforderung zur vorzeitigen Beantragung von Rente ohne Kenntnis der zu erwartenden Rentenhöhe ist rechtswidrig.
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