Dienstag, 12. August 2014

keine Rückzahlung zu viel bezahlter Rente

Wer eine Rente wegen Erwerbsminderung erhält muss Hinzuverdienstgrenzen beachten. Werden diese überschritten, hat die Azuswirkunge auf die Rente und schmälert diese bzw. führt dies zu Rückforderungen. Letzteres ist jedoch nicht immer der Fall:

Eine 54jährige Frau bezog von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Rente wegen Erwerbsminderung, die ihr mit Bescheid vom 27.09.2006 rückwirkend ab dem 01.09.2005 bewilligt worden war. Zu dem Zeitpunkt bestand ihr Arbeitsverhältnis noch.

Im November 2005 erhielt sie bereits eine einmalige Gratifikation ihres Arbeitgebers i.H.v. 1.125 Euro, die auf die Rente hätte angerechnet werden müssen. Die Zahlung wurde auch am 18.10.2006 an die Rentenversicherung gemeldet, dort aber nicht beachtet.

Erst im Februar 2012 bemerkte die Rentenversicherung den Fehler, hörte die Frau zu einer beabsichtigten Rückforderung i.H.v. 212,05 Euro an und forderte den Betrag dann zurück. Sie begründete dies damit, die Rentnerin habe grob fahrlässig gehandelt, da sie die Rechtswidrigkeit hätte erkennen können. Sie hätte die Zahlung auch mitteilen müssen. Dies ergebe sich aus den Hinweisen im Antragsformular und auch aus dem Rentenbescheid.

Die Frau erhob gegen den Rückforderungsbescheid Klage, welcher das SG Gießen (S 4 R 451/12) stattgab.

Grobe Fahrlässigkeit liege nur dann vor, wenn jemand die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe, so das Sozialgericht. Davon könne bei der Frau angesichts der Kompliziertheit der Regelungen zum Hinzuverdienst bei Renten wegen Erwerbsminderung und dem aus 29 Seiten bestehenden Rentenbescheid nicht ausgegangen werden. Hinzu komme der zeitliche Abstand zwischen der Einmalzahlung und dem Rentenbescheid, mit dem die Rente rückwirkend bewilligt worden war. Allenfalls habe die Rentnerin damit möglicherweise fahrlässig, auf keinen Fall aber grob fahrlässig gehandelt.

Dass die Rentenversicherung erst 2012 tätig geworden sei, müsse außerdem berücksichtigt werden. Das Gesetz sehe nämlich vor, dass eine Aufhebung eines begünstigenden Bescheides innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der entsprechenden Tatsachen erfolgen müsse. Kenntnis von der Einmalzahlung habe die Rentenversicherung aber bereits 2006 gehabt und tätig geworden sei sie erst 2012. Das sei zu spät gewesen.

Dienstag, 5. August 2014

Vorteile von Kühlschrank und Wasserkocher im LKW

Eine Vielzahl von LKW-Fernfahrern haben sie in ihrer Fahrerkabine - Kühlschrank, Kaffeemaschine und Wasserkocher. Ebenso bekommen eine Vielzahl von LKW-Fernfahrern pauschal versteuerte und steuerfreie Spesen wegen ihrer betrieblicher Auswärtstätigkeiten.

Erleiden die Fahrer einen Unfall und können deswegen eine Unfallrente von der gesetzlichen Unfallversicherung verlangen, ließ bislang die Berufsgenossenschaft diese Spesen bei der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) - aus der sich die Höhe der Unfallrente ergibt -  unberücksichtigt. Es handele sich ja um Auslagenersatz, nicht um Arbeitsentgelte.

Hiergegen wandte sich ein getroffener LKW-Fahrer und zug vor das Sozialgericht. Die Beweisaufnahme vor dem bayrischen LSG (L 3 U 619/11) ergab, dass ihm kein Mehraufwand entstanden war, weil er in der Fahrerkabine im Lkw übernachtete, der Lkw mit Kühlschrank, Kaffeemaschine und Wasserkocher ausgestattet war und er sich mit von zu Hause mitgebrachten Lebensmitteln selbst versorgte.

Deshalb sind die gezahlten pauschal versteuerten und steuerfreien Spesen als Arbeitsentgelt bei der Berechnung des JAV zu berücksichtigen. Die beitragsrechtlichen Vorschriften aus der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) beziehungsweise der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) könnten nicht auf das Leistungsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung übertragen werden. Dem LKW-Fahrer seien in diesem Fall keine tatsächlichen Mehraufwendungen entstanden. Die Spesen hätten sich daher einkommenserhöhend ausgewirkt und seien beim JAV zu berücksichtigen, mit der Folge, dass dem Fahrer eine höhere Rente zu zahlen war.

Mittwoch, 30. Juli 2014

Nicht jede Weihnachtsfeier ist unfallversichert

Oft treffen sich Kollegen in der Weihnachtszeit zur Weihnachtsfeier. Mal ist es vom Unternehmen organisiert, mal privat von den Kollegen. Während dies noch relativ einfach erscheint hinsichtlich der Einordnung, ob ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht, ist dies schon schwieriger, wenn lediglich eine Abteilung eines Unternehmens eine Weihnachtsfeier durchführt.

Eine Angestellte der Deutschen Rentenversicherung Hessen arbeitet in einer Dienststelle in Nordhessen. Zusätzlich zum Weihnachtsumtrunk der gesamten Dienstelle mit 230 Mitarbeitern war es den Unterabteilungen gestattet, eigene Weihnachtsfeiern während der Dienstzeit zu organisieren. Die Abteilung der Angestellten führte eine Wanderung durch, an welcher zehn der insgesamt 13 Personen teilnahmen. Bei diesem Ausflug stürzte die Frau und verletzte sich an Ellenbogen und Handgelenk. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, dass die Veranstaltung nicht allen Betriebsangehörigen offen gestanden habe. Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen seien nur unfallversichert, wenn alle Beschäftigten teilnehmen könnten. Hiergegen erhob die Angestellte Klage zum SG Kassel, welches den Bescheid aufhob und einen Arbeitsunfall feststellte.

Auf die Berufung hin, hat das LSG Darmstadt das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts liegt kein gesetzlicher Versicherungsschutz vor. Sei die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung freiwillig, könne sie zwar der versicherten Tätigkeit zugerechnet werden, weil solche Veranstaltungen den Zusammenhalt in der Belegschaft und mit der Unternehmensführung zu fördern geeignet seien. Diese Ausweitung des Versicherungsschutzes durch die Rechtsprechung sei aber eng zu begrenzen. Voraussetzung sei daher, dass die Veranstaltung von der Unternehmensleitung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung angesehen werde und allen Beschäftigten offen stehe. Bei großen Betrieben könne an die Stelle des Gesamtbetriebes eine einzelne Abteilung treten. Bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen mit etwa 2.350 wäre dies die örtliche Dienststelle der Angestellten mit ca. 230 Beschäftigten, nicht aber eine kleine Unterabteilung mit lediglich 13 Mitarbeitern. Zudem könne mit der Wahl einer Aktivität, die von vornherein nur für einen eng begrenzten Personenkreis umsetzbar sei, kein Unfallversicherungsschutz herbeigeführt werden.

Erwerbsminderungsrente für Kraftfahrer?

Der Job eines Berufskraftfahrers ist nicht immer so einfach wie es auf den ersten Blick scheint. Und einige Kraftfahrer haben vor Eintritt einer Altersrente gesundheitliche Beschwerden, welche eine weitere Tätigkeit als Berufskraftfahrer unmöglich macht. Haben diese Anspruch auf Erwerbsminderungsrente bzw. Berufsunfähigkeitsrente?

Das LSG  Sachsen hat sich mit dieser Frage auseinandergesetzt.

Der 1954 geborene Kraftfahrer qualifizierte sich bereits zu DDR-Zeiten zum Berufskraftfahrer (Facharbeiterzeugnis von 1979) und war seit 1990 teils als Berufskraftfahrer, als Kraftfahrer und Tiefbauarbeiter und bis März 2011 wieder als Berufskraftfahrer beschäftigt. Er begehrte aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Deutsche Rentenversicherung und das Sozialgericht hatten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung insgesamt abgelehnt, weil eine Zuordnung zum Leitberuf des Facharbeiters für die verrichtete Tätigkeit als Berufskraftfahrer nicht in Betracht komme und der Kraftfahrer mit seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch erwerbsfähig sei in anderen Berufsbildern.

Das LSG Chemnitz (L 5 R 830/12)  hat diese Entscheidungen teilweise abgeändert.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts hat der Kraftfahrer jedenfalls Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Versicherte, die zu Zeiten der DDR den Beruf des Berufskraftfahrers erlernt und in diesem Beruf langjährig (auch nach Inkrafttreten der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung vom 19.04.2001 zumindest dreijährig) tätig waren und überwiegend Tätigkeiten im erlernten Berufsbild ausgeübt haben, genießen Berufsschutz auf der Stufe des Facharbeiters. Maßgeblich sei bei dieser Bewertung auch, dass der zu Zeiten der DDR erlernte Beruf des Berufskraftfahrers sowohl zum Transport von Gütern als auch zum Transport von Personen befähigte und damit die nach altem bundesrepublikanischem Recht geteilten Berufsausbildungen vereinigte.

Montag, 24. März 2014

Aufforderung zur vorzeitigen Beantragung von Rente rechtswidrig

Das Jobcenter Dresden forderte eine 64-jährige Antragstellerin, der Leistungen nach dem SGB II ("Hartz IV") zustanden, auf, bei der Deutschen Rentenversicherung unter Inkaufnahme von Abschlägen vorzeitig Altersrente zu beantragen. Es seien keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Beantragung der vorrangigen Leistungen sprächen. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin vor dem SG Dresden im Wege einstweiligen Rechtsschutzes.

Das SG Dresden hat dem Antrag der Antragstellerin stattgegeben (S 28 AS 567/14 ER).

Nach Auffassung des Sozialgerichts kann das Jobcenter eine vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrente nur dann verlangen, wenn es im Wege der Ermessensausübung eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen hat. Das sei dann nicht der Fall, wenn es die konkrete Rentenhöhe nicht ermittelt hat. Denn nur in Kenntnis der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Rentenbezug könne beurteilt werden, ob dem Betroffenen ein vorgezogener und damit gekürzter Rentenbezug zumutbar ist. Das könne zum Beispiel dann zu verneinen sein, wenn der vorzeitige Rentenbezug für den Betroffenen mit einem lebenslangen Bezug von Sozialhilfe verbunden ist.

Fazit: Eine Aufforderung zur vorzeitigen Beantragung von Rente ohne Kenntnis der zu erwartenden Rentenhöhe ist rechtswidrig.

Dienstag, 18. März 2014

Keine Rente bei Fahren ohne Führerschein

Ein 28-jähriger Mann war nachts auf der Autobahn mit seinem PKW in einen Erdhügel gefahren und hatte sich dabei mehrere Frakturen und eine Armnervenschädigung zugezogen, seinen Beruf und auch andere Tätigkeiten kann er seitdem wegen der Unfallfolgen nicht mehr ausüben. Deshalb beantragte er bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen eine Rente wegen Erwerbsminderung. Der Mann hatte zum Unfallzeitpunkt keine Fahrerlaubnis und auch 1,39 Promille Alkohol im Blut. Deshalb war er wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten auf Bewährung verurteilt worden.

Die Rentenversicherung lehnte den Rentenantrag ab und bezog sich auf § 104 SGB VI. Danach kann eine Rente ganz oder teilweise versagt werden, wenn jemand sich die für die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer Handlung zugezogen hat, die nach strafgerichtlichen Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist.

Der Anwalt des Mannes argumentierte dagegen, die vorsätzlich begangene Fahrt ohne Fahrerlaubnis sei nicht ursächlich für den Unfall gewesen. Sein Mandant habe über die notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse für das Autofahren verfügt, da er früher bereits einmal den Führerschein besessen habe. Die Trunkenheit im Straßenverkehr habe er nur fahrlässig begangen.

Das SG Gießen(S 4 R 158/12) hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Sozialgerichts wäre es zu dem Unfall nicht gekommen, wenn der Kläger nicht gefahren wäre; das Fahren ohne Fahrerlaubnis könne auch nicht getrennt von der fahrlässigen Trunkenheit im Straßenverkehr gesehen werden. Zum Zeitpunkt des Unfalls habe der Kläger alkoholbedingt offensichtlich nicht mehr über die für das Autofahren notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse verfügt, sonst wäre es zu dem Unfall nicht gekommen.

Die Rentenversicherung habe mit ihrer Ablehnung auch keinen Ermessensfehler begangen. Zweck der von ihr angewandten Vorschrift sei ein Ausgleich zwischen dem Grundsatz, dass Sozialrecht keine strafrechtlichen Funktionen wahrzunehmen hat, und dem sozialethisch kaum tolerierbaren Ergebnis, dass schwere Strafverstöße auch noch durch Sozialversicherungsleistungen "belohnt" werden. Dem habe die Rentenversicherung ausreichend Rechnung getragen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Freitag, 7. März 2014

Recht auf zügige Entscheidung der Krankenkasse


Ein gesetzlich Krankenversicherter beantragte bei seiner Krankenkasse die Versorgung mit einer neuen Kniegelenksprothese. Die Krankenkasse hat die Notwendigkeit der Neuversorgung nicht geprüft. Der Krankenversicherte klagte daher und begründete seine Klage damit, dass sein Antrag nicht innerhalb von drei Wochen von der Krankenkasse bearbeitet worden ist.

Das SG Dessau-Roßlau hat der Klage stattgegeben.

Nach Auffassung des Sozialgerichts hat die Krankenkasse nach Eingang des Antrags weder innerhalb von drei Wochen darüber entschieden, noch Gründe für eine Überschreitung dieser Frist schriftlich mitgeteilt. Nach dem Gesetz (§ 13 SGB V) gelte die beantragte Versorgung damit als genehmigt. Die fiktive Genehmigung dürfe auch nicht – anders als ein fehlerhafter Bescheid – zurückgenommen werden.