Der Job eines Berufskraftfahrers ist nicht immer so einfach wie es
auf den ersten Blick scheint. Und einige Kraftfahrer haben vor Eintritt
einer Altersrente gesundheitliche Beschwerden, welche eine weitere
Tätigkeit als Berufskraftfahrer unmöglich macht. Haben diese Anspruch
auf Erwerbsminderungsrente bzw. Berufsunfähigkeitsrente?
Das LSG Sachsen hat sich mit dieser Frage auseinandergesetzt.
Der 1954 geborene Kraftfahrer qualifizierte sich bereits zu DDR-Zeiten zum
Berufskraftfahrer (Facharbeiterzeugnis von 1979) und war seit 1990 teils
als Berufskraftfahrer, als Kraftfahrer und Tiefbauarbeiter und bis März
2011 wieder als Berufskraftfahrer beschäftigt. Er begehrte aufgrund
gesundheitlicher Einschränkungen eine Rente wegen voller
Erwerbsminderung. Die Deutsche Rentenversicherung und das Sozialgericht
hatten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung insgesamt
abgelehnt, weil eine Zuordnung zum Leitberuf des Facharbeiters für die
verrichtete Tätigkeit als Berufskraftfahrer nicht in Betracht komme und
der Kraftfahrer mit seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch
erwerbsfähig sei in anderen Berufsbildern.
Das LSG Chemnitz (L 5 R 830/12) hat diese Entscheidungen teilweise abgeändert.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts hat der
Kraftfahrer jedenfalls Anspruch auf Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei
Berufsunfähigkeit. Versicherte, die zu Zeiten der DDR den Beruf des
Berufskraftfahrers erlernt und in diesem Beruf langjährig (auch nach
Inkrafttreten der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung vom 19.04.2001
zumindest dreijährig) tätig waren und überwiegend Tätigkeiten im
erlernten Berufsbild ausgeübt haben, genießen Berufsschutz auf der Stufe
des Facharbeiters. Maßgeblich sei bei dieser Bewertung auch, dass der
zu Zeiten der DDR erlernte Beruf des Berufskraftfahrers sowohl zum
Transport von Gütern als auch zum Transport von Personen befähigte und
damit die nach altem bundesrepublikanischem Recht geteilten
Berufsausbildungen vereinigte.
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