In der gesetzliche Unfallversicherung kommt es oft zum Streit, ob ein Unfall im Sinne des Gesetzes vorliegt.
Zunächst muss ein Unfall vorliegen. Ein Unfall ist ein plötzliches, unvorhergesehenes, zeitlich und
örtlich bestimmbares, unfreiwilliges und von außen einwirkendes
Ereignis, bei dem eine Person einen Schaden erleidet.
Zusätzlich muss für den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung ein Zusammenhang zwischen versicherter Beschäftigung (Arbeit und Arbeitsweg) und dem Unfall bestehen, das sogenannnte berufsspezifische Risiko.
Letzteres ist oft Gegenstand von Streitereien.
Ein Wachmann wurde im August 2011 bei
einem Streifengang auf dem Gelände einer Firma in Crailsheim von der
alkoholisierten Frau angegriffen. Diese befand sich gegen 6 Uhr
morgens auf dem Nachhauseweg von einer nahe gelegenen Diskothek. Der Wachmann
erlitt aufgrund Faustschläge der Frau eine Unterkieferprellung.
Die Frau wurde später wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer
Geldstrafe verurteilt.
Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) lehnte die
Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab: Der Wachmann und die Frau hätten sich
gekannt; zum Angriff sei es nur aufgrund persönlicher Feindschaft
gekommen.
Nachdem auch im Widerspruchsverfahren der Wachmann erfolglos blieb, trug er in der Klage vor, dass
er sich den Angriff auf ihn nicht erklären könne. Er kenne die
Frau gar nicht und er bestreitet deren Aussage, dass er vor zehn Jahren
vergeblich versucht haben soll, sie gewaltsam in sein Auto zu ziehen.
Das SG Heilbronn (S 5 U 1914/12) hat die Klage abgewiesen, obwohl die Beweisaufnahme zu keinem eindeutigen Ergebnis kam.
Es sei unerheblich, ob es
seinerzeit tatsächlich zu dem von der Frau als Zeugin eindrücklich geschilderten Ereignis
gekommen sei. Vielmehr sei entscheidend, dass die Frau dies gedacht und auf den Wachmann
losgegangen sei, um es ihm "heimzuzahlen".
Die Frau hätte den Wachmann demnach genauso gut
bei einer privaten Begegnung (außerhalb seiner Arbeit) angreifen
können. Ein berufsspezifisches Risiko habe sich gerade nicht
verwirklicht.
Ich bin Fachanwalt für Arbeitsrecht in Chemnitz und berichte über Wissenswertes und Kurzweiliges aus dem Sozialrecht und meiner Anwaltstätigkeit
Dienstag, 23. April 2013
Dienstag, 8. Januar 2013
teurer Besuch bei Freundin mit Arbeitsunfall
Lieben sich zwei Menschen, versuchen Sie oft beieinander zu sein. So
auch ein Arbeitnehmer, der - trotz einer eigenen Wohnung in einer
Entfernung zur Arbeitssteller von ca. 6,5 km - besuchsweise bei seiner
Verlobten, welche rund
55 km von seiner Arbeitsstelle entfernt war, übernachtete und am
nächsten Morgen zur Arbeit fuhr.
Auf dem Weg zur Arbeit erlitt er einen Verkehrsunfall mit Verletzungen im Bereich der Wirbelsäule.
Die gesetzliche Unfallkasse lehnte die Anerkennung eines Wegeunfalls ab, weil der längere Weg zur Arbeit nicht durch eine betriebliche Tätigkeit geprägt sei. Das Sozialgericht Koblenz sah dies anders, da aufgrund der häufigen Übernachtungen bei der Freundin und Verlobten auch der Weg von einem anderen Ort als der eigenen Wohnung Ausgangpunkt eines versicherten Weges sein könne. Es sei in einem solchen Fall von einer "gespaltenen Wohnung" auszugehen.
Dem wiederum folgte das LSG Mainz (L 4 U 225/10) nicht. Es wies das Begehren des verufallten Arbeitehmers ab- Nach durchgeführter Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer die Wohnung der Freundin nicht wie eine eigene Wohnung genutzt habe, sondern sich vielmehr dort nur zu Besuch aufgehalten habe. Die Differenz zwischen dem Arbeitsweg von der eigenen Wohnung bzw. dem von der Wohnung der Verlobten sei unverhältnismäßig, so dass nicht von einem versicherten Arbeitsweg auszugehen sei.
Bleibt die Frage offen, welcher Weg für Verliebte unverhältnismäßig ist?
Auf dem Weg zur Arbeit erlitt er einen Verkehrsunfall mit Verletzungen im Bereich der Wirbelsäule.
Die gesetzliche Unfallkasse lehnte die Anerkennung eines Wegeunfalls ab, weil der längere Weg zur Arbeit nicht durch eine betriebliche Tätigkeit geprägt sei. Das Sozialgericht Koblenz sah dies anders, da aufgrund der häufigen Übernachtungen bei der Freundin und Verlobten auch der Weg von einem anderen Ort als der eigenen Wohnung Ausgangpunkt eines versicherten Weges sein könne. Es sei in einem solchen Fall von einer "gespaltenen Wohnung" auszugehen.
Dem wiederum folgte das LSG Mainz (L 4 U 225/10) nicht. Es wies das Begehren des verufallten Arbeitehmers ab- Nach durchgeführter Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer die Wohnung der Freundin nicht wie eine eigene Wohnung genutzt habe, sondern sich vielmehr dort nur zu Besuch aufgehalten habe. Die Differenz zwischen dem Arbeitsweg von der eigenen Wohnung bzw. dem von der Wohnung der Verlobten sei unverhältnismäßig, so dass nicht von einem versicherten Arbeitsweg auszugehen sei.
Bleibt die Frage offen, welcher Weg für Verliebte unverhältnismäßig ist?
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Montag, 7. Januar 2013
Schneeball trifft Auge - Arbeitsunfall?
Ein Lehrer lies sich nach dem Verlassen von Unterrichtsräumen noch auf dem Schulgelände von seinen
Schülern in eine Schneeballschlacht auf dem Schulgelände verwickeln. Rund 15 Schülern seiner Klasse haben ihn mit Schneeballwürfen
empfangen. Der Lehrer ist zunächst mit schützend vor das Gesicht
gehaltener Mappe auf die Schüler zugerannt, habe versucht, den
nahestehenden Werfern die Schneebälle aus der Hand zu schlagen, und
rief ihnen zu, sie sollten aufhören, weil es unfair sei, wenn alle auf
ihn werfen. Daraufhin sei eine allgemeine Schneeballschlacht entbrannt,
bei der alle auf alle geworden hätten, woran er sich dann mit eigenen
Würfen beteiligt habe. Ein Schneeball traf ihn im Auge.
Nach der Operation seines Auges war er einen Monat lang dienstunfähig krankgeschrieben.
Sein Antrag auf Anerkennung als Arbeits-/Dienstunfall wurde abgelehnt, weil der natürliche Zusammenhang mit seinen eigentlichen Dienstaufgaben fehle. Er habe sogar den Interessen des Dienstherrn zuwidergehandelt, da nach der Schulordnung das Schneeballwerfen ausdrücklich verboten gewesen sei.
Auf die Klage des Lehrers hin gab das VG Freiburg (Entscheidung vom 04.12.2012, 5 K 1220/11) dem Lehrer Recht.
Der Unfall während der Schneeballschlacht habe sich noch "in Ausübung des Dienstes", nämlich am Dienstort auf dem Schulgelände und auch noch während der Dienstzeit ereignet. Der Lehrer habe plausibel dargelegt, dass er wegen seines guten Verhältnisses zu den Schülern ihren Schneeballangriff nicht als böswillig, sondern als Ausdruck der Lebensfreude und für sich als Herausforderung begriffen habe und dass er sich mit einer bloßen Aufforderung aufzuhören und einem teilnahmslosen Verlassen des Handlungsortes auch als Pädagoge lächerlich gemacht hätte.
Es kommt - wie fast immer - auf die Begründung an.
Nach der Operation seines Auges war er einen Monat lang dienstunfähig krankgeschrieben.
Sein Antrag auf Anerkennung als Arbeits-/Dienstunfall wurde abgelehnt, weil der natürliche Zusammenhang mit seinen eigentlichen Dienstaufgaben fehle. Er habe sogar den Interessen des Dienstherrn zuwidergehandelt, da nach der Schulordnung das Schneeballwerfen ausdrücklich verboten gewesen sei.
Auf die Klage des Lehrers hin gab das VG Freiburg (Entscheidung vom 04.12.2012, 5 K 1220/11) dem Lehrer Recht.
Der Unfall während der Schneeballschlacht habe sich noch "in Ausübung des Dienstes", nämlich am Dienstort auf dem Schulgelände und auch noch während der Dienstzeit ereignet. Der Lehrer habe plausibel dargelegt, dass er wegen seines guten Verhältnisses zu den Schülern ihren Schneeballangriff nicht als böswillig, sondern als Ausdruck der Lebensfreude und für sich als Herausforderung begriffen habe und dass er sich mit einer bloßen Aufforderung aufzuhören und einem teilnahmslosen Verlassen des Handlungsortes auch als Pädagoge lächerlich gemacht hätte.
Es kommt - wie fast immer - auf die Begründung an.
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Donnerstag, 20. Dezember 2012
Privatbesuche schließen Schutz gesetzlicher Unfallversicherung nicht aus
Ein geschäftlich Reisender war für mehrere Tage in einem Hotel untergebracht. An einem dieser Tage traf er sich nach Geschäftserledigung auch noch privat. Auf dem Rückweg ins Hotel erlitt er einen Unfall. Er begehrt von der gesetzlichen Unfallversicherung die Anerkennung als Arbeitsunfall.
Die unfallversicherung lehnte dies ab unter Verweis auf das private Gepräge der vorherigen Termins.
Auf die Klage hin entschied das LSG Niedersachsen (Urt. v. 18.09.2012, Az. L 3 U 28/12), dass die Rückfahrt zum Hotel im Zusammenhang mit der ausgeübten geschäftlichen Tätigkeit stehe.
Es würde den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz unangemessen verkürzen, wenn eine betrieblich veranlasste Fahrt (die Rückkehr ins Übernachtungshotel nach einem Geschäftstermin) aufgrund einer kurzen privaten Aktivität nicht mehr erfasst wäre.
Mithin führt ein wenige Stunden dauerndes privates Treffen während einer mehrtägigen Geschäftsreise nicht dazu, dass der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung endgültig verloren geht.
Die unfallversicherung lehnte dies ab unter Verweis auf das private Gepräge der vorherigen Termins.
Auf die Klage hin entschied das LSG Niedersachsen (Urt. v. 18.09.2012, Az. L 3 U 28/12), dass die Rückfahrt zum Hotel im Zusammenhang mit der ausgeübten geschäftlichen Tätigkeit stehe.
Es würde den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz unangemessen verkürzen, wenn eine betrieblich veranlasste Fahrt (die Rückkehr ins Übernachtungshotel nach einem Geschäftstermin) aufgrund einer kurzen privaten Aktivität nicht mehr erfasst wäre.
Mithin führt ein wenige Stunden dauerndes privates Treffen während einer mehrtägigen Geschäftsreise nicht dazu, dass der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung endgültig verloren geht.
Dienstag, 27. November 2012
Urlaubsabgeltung und ALG II
Einer Leistungsberechtigten stand bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses ein Resturlaubsanspruch zu, welcher
durch eine Urlaubsabgeltung in Höhe von ca. 400
Euro brutto (ca. 300 Euro netto) ausgezahlt wurde. Das aufgrund der
eingetretenen Arbeitslosigkeit zuständige Jobcenter rechnete
diesen Betrag als Einkommen mindernd auf das der Leistungsberechtigten und ihrem
Ehemann bewilligte Arbeitslosengeld II an.
Die Leistungsberechtigte klagte hiergegen und hatte Erfolg. Das Sozialgericht Düsseldorf hat das Jobcenter zu einer Auszahlung des angerechneten Betrags verurteilt.
Bei der gezahlten Urlaubsabgeltung handelt es sich um eine zweckbestimmte Einnahme, die nach den Bestimmungen des SGB II nicht als Einkommen anzurechnen sei. Die Urlaubsabgeltung diene einem anderen Zweck als das Arbeitslosengeld II. Während Letzteres als staatliche Existenzsicherung den Lebensunterhalt des Begünstigten gewährleisten soll, diene die Urlaubsabgeltung allein dazu, den (vormaligen) Arbeitnehmer für die aus betrieblichen Gründen entgangenen Urlaubsfreuden zu entschädigen. Die Urlaubsabgeltung sei daher mit einer Entschädigungszahlung zu vergleichen, die den Empfänger finanziell in die Lage versetzen solle, die verpasste Erholungsphase durch anderweitige Aktivitäten (Restaurantbesuche, Wellness oder Ähnliches) nachzuholen. Um diesen Zweck nicht zu unterlaufen, sei die Urlaubsabgeltung nicht auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen.
Die Leistungsberechtigte klagte hiergegen und hatte Erfolg. Das Sozialgericht Düsseldorf hat das Jobcenter zu einer Auszahlung des angerechneten Betrags verurteilt.
Bei der gezahlten Urlaubsabgeltung handelt es sich um eine zweckbestimmte Einnahme, die nach den Bestimmungen des SGB II nicht als Einkommen anzurechnen sei. Die Urlaubsabgeltung diene einem anderen Zweck als das Arbeitslosengeld II. Während Letzteres als staatliche Existenzsicherung den Lebensunterhalt des Begünstigten gewährleisten soll, diene die Urlaubsabgeltung allein dazu, den (vormaligen) Arbeitnehmer für die aus betrieblichen Gründen entgangenen Urlaubsfreuden zu entschädigen. Die Urlaubsabgeltung sei daher mit einer Entschädigungszahlung zu vergleichen, die den Empfänger finanziell in die Lage versetzen solle, die verpasste Erholungsphase durch anderweitige Aktivitäten (Restaurantbesuche, Wellness oder Ähnliches) nachzuholen. Um diesen Zweck nicht zu unterlaufen, sei die Urlaubsabgeltung nicht auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen.
Dienstag, 23. Oktober 2012
Dresdner Busfahrer sind Arbeitnehmer und keine Selbständige
Ein von den Dresdner Verkehrsbetrieben mit Linienfahrten beauftragtes
Tochterunternehmen muss nach einer Entscheidung des Sozialgerichtes Dresden Sozialversicherungsbeiträge für Busfahrer nachzahlen, die es in den Jahren 2003 bis 2006 als angeblich Selbstständige
nach Bedarf im Fahrdienst eingesetzt hatte.
Im Gegensatz zu den offiziell als Arbeitnehmer angestellten Busfahrern verfügten die betroffenen Busfahrer selbst über eine Gewerbeeintragung als selbstständige Unternehmer. Es stand ihnen im Einzelfall frei, die Fahraufträge des Busunternehmens anzunehmen. Das Entgelt wurde ohne Beachtung der geltenden Tarifverträge einzeln ausgehandelt. Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall wurden nicht gewährt. Busse und Dienstbekleidung sowie ein Fahrscheinmodul wurde durch das Busunternehmen zur Verfügung gestellt.
Nach einer Betriebsprüfung im Jahr 2007 stellte die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland fest, dass die Busfahrer eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausübten und deshalb der Sozialversicherungspflicht unterlägen.
Nach Auffassung des Sozialgerichts waren die Busfahrer Arbeitnehmer des Busunternehmens. Ein Dienstverhältnis sei nicht allein deshalb als selbstständige Tätigkeit zu qualifizieren, weil der Dienstherr dem Dienstnehmer ebenso zwingende wie elementare Arbeitnehmerrechte vorenthalte. Die Busfahrer trugen vielmehr mangels eigener Betriebsmittel kein unternehmerisches Risiko. Sie waren weder in unternehmerische Entscheidungen eingebunden noch über das fest vereinbarte Entgelt hinaus am Gewinn des Unternehmens beteiligt.
Im Gegensatz zu den offiziell als Arbeitnehmer angestellten Busfahrern verfügten die betroffenen Busfahrer selbst über eine Gewerbeeintragung als selbstständige Unternehmer. Es stand ihnen im Einzelfall frei, die Fahraufträge des Busunternehmens anzunehmen. Das Entgelt wurde ohne Beachtung der geltenden Tarifverträge einzeln ausgehandelt. Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall wurden nicht gewährt. Busse und Dienstbekleidung sowie ein Fahrscheinmodul wurde durch das Busunternehmen zur Verfügung gestellt.
Nach einer Betriebsprüfung im Jahr 2007 stellte die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland fest, dass die Busfahrer eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausübten und deshalb der Sozialversicherungspflicht unterlägen.
Nach Auffassung des Sozialgerichts waren die Busfahrer Arbeitnehmer des Busunternehmens. Ein Dienstverhältnis sei nicht allein deshalb als selbstständige Tätigkeit zu qualifizieren, weil der Dienstherr dem Dienstnehmer ebenso zwingende wie elementare Arbeitnehmerrechte vorenthalte. Die Busfahrer trugen vielmehr mangels eigener Betriebsmittel kein unternehmerisches Risiko. Sie waren weder in unternehmerische Entscheidungen eingebunden noch über das fest vereinbarte Entgelt hinaus am Gewinn des Unternehmens beteiligt.
Montag, 2. Juli 2012
temporäre Bedarfsgemeinschaft
2 minderjährige Kinder lebten überwiegend bei ihrem Vater in Mainz, besuchten aber die ebenfalls in Mainz wohnende Mutter an jedem zweiten Wochenende und übernachteten einmal wöchentlich bei ihr. Zusätzlich verbrachten die Kinder die Hälfte der Schulferien bei der Mutter. Der Vater erhielt zwar Unterhaltsvorschuss und Kindergeld für die Kinder, er war jedoch zu einer anteiligen Weiterleitungen dieser Sozialleistungen an die Mutter nicht bereit.
Die Mutter, die auch für ihren eigenen Bedarf auf Leistungen des Job-Centers angewiesen war, stellte aus diesem Grund einen Antrag beim Job-Center auf Leistungen für ihre Kinder. Sie wies darauf hin, dass zwischen ihr und den Kindern an den Besuchstagen eine sog. temporäre (zeitweise) Bedarfsgemeinschaft bestehen würde, deren Bedarf nicht vollständig gedeckt sei. Das Job-Center lehnte den Antrag auf Gewährung von Leistungen für die Kinder während der Besuchstage ab und verwies auf die dem Vater ausgezahlten Leistungen, die als Einkommen der Kinder zu berücksichtigen seien.
Das SG Mainz(S 3 AS 312/11)hat diesen Bescheid aufgehoben und der Klage stattgegeben.
Es hat entschieden, dass die dem Vater gewährten Sozialleistungen, die den Kindern aber tatsächlich nicht für den Besuchsaufenthalt bei ihrer Mutter mitgegeben wurden, nicht als Einkommen der Kinder berücksichtigt werden dürfen. Das Sozialgericht hat außerdem klargestellt, dass eine temporäre Bedarfsgemeinschaft zwischen den Kindern und der Mutter auch an den Tagen besteht, an denen sich die Kinder nur kurz bei der Mutter aufgehalten haben, und den Rest des Tages in einer öffentlichen Einrichtung (Kindergarten bzw. Grundschule) betreut wurden. Entscheidende Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen gegen das Job-Center im Rahmen der zeitweisen Bedarfsgemeinschaft sei, dass sich die Kinder an dem Besuchstag länger bei der Mutter als bei ihrem Vater aufhalten.
Die Mutter, die auch für ihren eigenen Bedarf auf Leistungen des Job-Centers angewiesen war, stellte aus diesem Grund einen Antrag beim Job-Center auf Leistungen für ihre Kinder. Sie wies darauf hin, dass zwischen ihr und den Kindern an den Besuchstagen eine sog. temporäre (zeitweise) Bedarfsgemeinschaft bestehen würde, deren Bedarf nicht vollständig gedeckt sei. Das Job-Center lehnte den Antrag auf Gewährung von Leistungen für die Kinder während der Besuchstage ab und verwies auf die dem Vater ausgezahlten Leistungen, die als Einkommen der Kinder zu berücksichtigen seien.
Das SG Mainz(S 3 AS 312/11)hat diesen Bescheid aufgehoben und der Klage stattgegeben.
Es hat entschieden, dass die dem Vater gewährten Sozialleistungen, die den Kindern aber tatsächlich nicht für den Besuchsaufenthalt bei ihrer Mutter mitgegeben wurden, nicht als Einkommen der Kinder berücksichtigt werden dürfen. Das Sozialgericht hat außerdem klargestellt, dass eine temporäre Bedarfsgemeinschaft zwischen den Kindern und der Mutter auch an den Tagen besteht, an denen sich die Kinder nur kurz bei der Mutter aufgehalten haben, und den Rest des Tages in einer öffentlichen Einrichtung (Kindergarten bzw. Grundschule) betreut wurden. Entscheidende Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen gegen das Job-Center im Rahmen der zeitweisen Bedarfsgemeinschaft sei, dass sich die Kinder an dem Besuchstag länger bei der Mutter als bei ihrem Vater aufhalten.
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