Ein geschäftlich Reisender war für mehrere Tage in einem Hotel untergebracht. An einem dieser Tage traf er sich nach Geschäftserledigung auch noch privat. Auf dem Rückweg ins Hotel erlitt er einen Unfall. Er begehrt von der gesetzlichen Unfallversicherung die Anerkennung als Arbeitsunfall.
Die unfallversicherung lehnte dies ab unter Verweis auf das private Gepräge der vorherigen Termins.
Auf die Klage hin entschied das LSG Niedersachsen (Urt. v. 18.09.2012, Az. L 3 U 28/12), dass die Rückfahrt zum Hotel im Zusammenhang mit der ausgeübten
geschäftlichen Tätigkeit stehe.
Es würde den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz unangemessen verkürzen, wenn
eine betrieblich veranlasste Fahrt (die Rückkehr ins Übernachtungshotel
nach einem Geschäftstermin) aufgrund einer kurzen privaten Aktivität
nicht mehr erfasst wäre.
Mithin führt ein wenige Stunden dauerndes privates Treffen während einer mehrtägigen
Geschäftsreise nicht dazu, dass der Versicherungsschutz in der
gesetzlichen Unfallversicherung endgültig verloren geht.
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