In der gesetzliche Unfallversicherung kommt es oft zum Streit, ob ein Unfall im Sinne des Gesetzes vorliegt.
Zunächst muss ein Unfall vorliegen. Ein Unfall ist ein plötzliches, unvorhergesehenes, zeitlich und
örtlich bestimmbares, unfreiwilliges und von außen einwirkendes
Ereignis, bei dem eine Person einen Schaden erleidet.
Zusätzlich muss für den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung ein Zusammenhang zwischen versicherter Beschäftigung (Arbeit und Arbeitsweg) und dem Unfall bestehen, das sogenannnte berufsspezifische Risiko.
Letzteres ist oft Gegenstand von Streitereien.
Ein Wachmann wurde im August 2011 bei
einem Streifengang auf dem Gelände einer Firma in Crailsheim von der
alkoholisierten Frau angegriffen. Diese befand sich gegen 6 Uhr
morgens auf dem Nachhauseweg von einer nahe gelegenen Diskothek. Der Wachmann
erlitt aufgrund Faustschläge der Frau eine Unterkieferprellung.
Die Frau wurde später wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer
Geldstrafe verurteilt.
Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) lehnte die
Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab: Der Wachmann und die Frau hätten sich
gekannt; zum Angriff sei es nur aufgrund persönlicher Feindschaft
gekommen.
Nachdem auch im Widerspruchsverfahren der Wachmann erfolglos blieb, trug er in der Klage vor, dass
er sich den Angriff auf ihn nicht erklären könne. Er kenne die
Frau gar nicht und er bestreitet deren Aussage, dass er vor zehn Jahren
vergeblich versucht haben soll, sie gewaltsam in sein Auto zu ziehen.
Das SG Heilbronn (S 5 U 1914/12) hat die Klage abgewiesen, obwohl die Beweisaufnahme zu keinem eindeutigen Ergebnis kam.
Es sei unerheblich, ob es
seinerzeit tatsächlich zu dem von der Frau als Zeugin eindrücklich geschilderten Ereignis
gekommen sei. Vielmehr sei entscheidend, dass die Frau dies gedacht und auf den Wachmann
losgegangen sei, um es ihm "heimzuzahlen".
Die Frau hätte den Wachmann demnach genauso gut
bei einer privaten Begegnung (außerhalb seiner Arbeit) angreifen
können. Ein berufsspezifisches Risiko habe sich gerade nicht
verwirklicht.
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