Ein 38-jähriger Mann aus Kassel war seit dem 1995 als Gebäudereiniger
tätig. Als er für seine Schwester die Außenfassade des Hauses reinigte
und das in die Mauerfugen eingewachsene Efeu beseitigte, stürzte er aus 3
m Höhe von der Leiter und ist seitdem schwerverletzt.
Er beantragte bei
der Unfallkasse Entschädigungsleistungen. Diese lehnte jedoch mit der
Begründung ab, dass es sich um eine unentgeltliche Gefälligkeitsleistung
unter Verwandten gehandelt habe, die nicht gesetzlich unfallversichert
sei.
Das Sozialgericht verurteilte hingegen die Unfallkasse zur
Entschädigung. Aufgrund des hohen Aufwandes könne nicht von einer bloßen
Gefälligkeit ausgegangen werden, die unter Geschwistern
selbstverständlich sei. Gegen das Urteil legte die beklagte Unfallkasse
Berufung ein.
Das LSG Darmstadt hat das Urteil des Sozialgerichts daraufhin aufgehoben und die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Landessozialgerichts kommt es nicht darauf
an, ob der verunglückte Mann eine Gefälligkeitsleistung unter Verwandten
erbracht habe, da er jedenfalls nicht arbeitnehmerähnlich tätig
geworden sei. Vielmehr habe er eine unternehmerähnliche Tätigkeit
ausgeübt, die nicht gesetzlich unfallversichert sei. Denn er sei
gegenüber seiner Schwester nicht weisungsgebunden gewesen. Er habe die
Renovierungsarbeiten selbst angeboten, keine konkreten Vorgaben gemacht
bekommen und das nötige Werkzeug mitgebracht.
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