Ein Empfänger von Arbeitslosengeld erhielt von Seiten der Agentur für Arbeit im Mai 2012 die Aufforderung, sich umgehend schriftlich oder per E-Mail bei einem Unternehmen
als Bauhelfer zu bewerben. Wenige Tage nach dieser Aufforderung fuhr er
von seiner Wohnung mit dem Fahrrad zu diesem Unternehmen, um dort
ein Vorstellungsgespräch zu führen. Auf dem Rückweg stieß er mit einem
PKW zusammen und zog sich schwerste Hirnverletzungen zu.
Er begehrte die Feststellung, dass der Unfall ein Arbeitsunfall ist und deshalb die gesetzliche Unfalversicherung die Leistung zu tragen hat. Der beklagte
Unfallversicherungsträger verweigerte dies allerdings und stellte sich auf den Standpunkt, dass
ein Unfallversicherungsschutz ausscheide, weil die Agentur für Arbeit
den Arbeitslosen nur aufgefordert habe, sich schriftlich zu bewerben,
nicht aber ein Vorstellungsgespräch zu führen.
Das SG Konstanz
stellte nun in seiner Entscheidung fest, dass es sich bei dem Ereignis um einen
Arbeitsunfall gehandelt habe. Als der Kläger bei dem Unfall verletzt
wurde, war er nach den Vorschriften des SGB VII versichert. In der gesetzlichen Unfallversicherung sind kraft Gesetzes Personen versichert, die
nach den Vorschriften des SGB II und des SGB III der Meldepflicht
unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten
Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit nachkommen, diese oder eine
andere Stelle aufzusuchen. Eine solche Aufforderung müsse im
Zusammenhang mit den Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit stehen und es
müsse sich auch um eine konkrete Willensäußerung handeln, die erkennen
lasse, dass die Arbeitsverwaltung ein bestimmtes Verhalten vom
Arbeitslosen erwarte. Entsprechend der Rechtsprechung des BSG
sei Maßstab der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten.
Hierbei war auch das dem Kläger ausgehändigte Merkblatt für Arbeitslose
zu berücksichtigen, in dem darauf hingewiesen wurde, dass eine
Sperrzeit eintrete, wenn der Arbeitslose eine von der Agentur für Arbeit
angebotene Arbeit ablehnt oder nicht antritt oder sein Verhalten das
Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt.
Vor diesem
Hintergrund konnte der Kläger die Aufforderung der Agentur für Arbeit
dahingehend verstehen, dass diese Aufforderung nicht nur die Bewerbung,
sondern auch das darauf folgende Vorstellungsgespräch umfasste. Dem
Inhalt des Aufforderungsschreibens durfte der Kläger also entnehmen,
dass die Agentur für Arbeit von ihm erwarte, dass er einer Einladung zu
einem Vorstellungsgespräch, die auf die Bewerbung erfolgen könnte, auch
Folge leiste.
Ich bin Fachanwalt für Arbeitsrecht in Chemnitz und berichte über Wissenswertes und Kurzweiliges aus dem Sozialrecht und meiner Anwaltstätigkeit
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Dienstag, 3. März 2015
Donnerstag, 3. Februar 2011
Falschberatung der Agentur für Arbeit führt zu längerer Bezugsdauer
Eine noch nicht ganz 58 Jahre alte Arbeitnehmerin verlor Ihren Job und meldete sich Arbeitslos. Zwei Monate später vollendete sie Ihr 58. Lebensjahr.
Die Agentur für Arbeit gewährte dem Gesetz nach 18 Monate Arbeitslosengeld. Da die Arbeitslose damit nicht zufrieden war und 24 Monate Leistungen erhalten wollte klagte sie - erfolgreich!
Das Sozialgericht Chemnitz (Urteil vom 20.1.2011 – S 6 AL 986/09) führte aus, dass die Agentur die Klägerin auf die Möglichkeit hätte hinweisen müssen, den Beginn der Arbeitslosengeldzahlung zu verschieben. Weil dieser Hinweis nicht kam, kann die Arbeitslose aufgrund des sozialrechtlichen Wiederherstellungsanspruchs nun 24 Monate Arbeitslosengeld beziehen.
Die Agentur für Arbeit gewährte dem Gesetz nach 18 Monate Arbeitslosengeld. Da die Arbeitslose damit nicht zufrieden war und 24 Monate Leistungen erhalten wollte klagte sie - erfolgreich!
Das Sozialgericht Chemnitz (Urteil vom 20.1.2011 – S 6 AL 986/09) führte aus, dass die Agentur die Klägerin auf die Möglichkeit hätte hinweisen müssen, den Beginn der Arbeitslosengeldzahlung zu verschieben. Weil dieser Hinweis nicht kam, kann die Arbeitslose aufgrund des sozialrechtlichen Wiederherstellungsanspruchs nun 24 Monate Arbeitslosengeld beziehen.
Dienstag, 30. November 2010
Arbeitslosengeld und unbillige Härte bei geringerem Verdienst
Das Arbeitslosengeld wird regelmäßig auf der Basis des Einkommens der letzten 12 Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit berechnet. War in diesem Zeitraum das Entgelt niedriger als in dem Jahr zuvor, kann die Berechnung des Arbeuitslosengeldes auf den Niveau des letzten 12-Minate-Verdienstes gegenüber einer Berechnung unter Einbezug des früheren höheren Verdienstess zu einer unbilligen Härte führen. Die unbillige Härte hätte dann ein höheres Arbeitslosengeld zur Folge.
Das Bundessozialgericht entschied nun (PM 44/10), dass eine Differenz von bis zu 10 % bei den Jahresverdiensten keine unillige Härte begründet.
Damit kann die Streichung von Sonderzuwendungen, z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld etc., auch Auswirkungen auf die Höhe eines späteren Arbeitslosengeldes haben.
Das Bundessozialgericht entschied nun (PM 44/10), dass eine Differenz von bis zu 10 % bei den Jahresverdiensten keine unillige Härte begründet.
Damit kann die Streichung von Sonderzuwendungen, z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld etc., auch Auswirkungen auf die Höhe eines späteren Arbeitslosengeldes haben.
Berechnung des Gründungszuschusses
Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 24.11.2010 ist bei der Berechnung des Gründungszuschusses das Einkommen aus einer früheren, aber zwischenzeitluich aufgegebenen - Nebentätigkeit, welches auf Arbeitslosengeld angerechnet wurde, nicht zu berücksichtigen.
Ein Leistungsempfänger begehrt für die Selbständigkeit einen Gründungszuschuß. Zuvor hat er Arbeitslosengeld erhalten unter Anrechnung von Einnahmen aus einer Nebentätigkeit, d.h. sein Arbeitslosengeld verringerte sich. Nachdem er die Nebentätigkeit einstellte und nunmehr selbständig tätig wurde, berechnet sich der Gründungszuschuß nach § § 58 SGB III nach dem ungekürzten Arbeislosengeld, mithin ohne Abzug der Einnahmen aus der früheren Nebentätigkeit.
Ein Leistungsempfänger begehrt für die Selbständigkeit einen Gründungszuschuß. Zuvor hat er Arbeitslosengeld erhalten unter Anrechnung von Einnahmen aus einer Nebentätigkeit, d.h. sein Arbeitslosengeld verringerte sich. Nachdem er die Nebentätigkeit einstellte und nunmehr selbständig tätig wurde, berechnet sich der Gründungszuschuß nach § § 58 SGB III nach dem ungekürzten Arbeislosengeld, mithin ohne Abzug der Einnahmen aus der früheren Nebentätigkeit.
Dienstag, 26. Oktober 2010
Sperrzeit wegen Alkoholgenuss
Fährt ein Berufskraftfahrer ausserhalb der Arbeitszeit unter Alkoholeinfluss und wird ihm deswegen die Fahrerlaubnis entzogen, kann dies zur Kündigung des arbeitsverhälltnisses führen.
Doch es kommt noch schlimmer.
Nach einer Entscheidung des LSG Hessen rechtfertigt der Sachverhalt auch eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen. Das heißt, der betroffene Arbeitnehmer erhält kein Arbeitslosengeld.
Doch es kommt noch schlimmer.
Nach einer Entscheidung des LSG Hessen rechtfertigt der Sachverhalt auch eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen. Das heißt, der betroffene Arbeitnehmer erhält kein Arbeitslosengeld.
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