Ein Mann nutzte die einige Sekunden dauernde Pause zur Herstellung
der Betriebsbereitschaft eines Kopiergerätes zwischen zwei
Kopiervorgängen dazu, um sich aus dem nur wenig entfernten Kühlschrank
eine Flasche alkoholfreies Bier zu holen.
Nach dem Öffnen der Flasche
wollte er heraussprudelndes Bier abtrinken und brach sich dabei mehrere
Zahnspitzen im Oberkiefer ab.
Die Berufsgenossenschaft lehnte den Antrag auf Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab.
Gegen
die Entscheidung erhob dieser Klage. Das Sozialgericht Dresden hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Sozialgerichts ist die Aufnahme von Nahrung
auch während einer Arbeitspause am Kopiergerät grundsätzlich nicht
unfallversichert. Die Nahrungsaufnahme sei ein menschliches
Grundbedürfnis und trete regelmäßig hinter betriebliche Belange zurück.
Es handele sich um eine sog. eigenwirtschaftliche Verrichtung, mit der
der Kläger seine versicherte Tätigkeit unterbrochen hatte. Hiervon liege
auch keine Ausnahme vor, weil die Kopiertätigkeit nicht geeignet war,
abweichend vom normalen Trink- und Essverhalten ein
besonderes Durst- oder Hungergefühl hervorzurufen.
Ich bin Fachanwalt für Arbeitsrecht in Chemnitz und berichte über Wissenswertes und Kurzweiliges aus dem Sozialrecht und meiner Anwaltstätigkeit
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Donnerstag, 17. Oktober 2013
Mittwoch, 5. Juni 2013
Eisessen + Luft schnappen = Arbeitsunfall?
Ein Mechaniker hat sich während eines Leerlaufs
des Montagebands am rund 20 Meter von der Halle (mit einer Lufttemperatur von 30 °C) entfernten Kiosk ein
Eis gekauft. Dies verzehrte er im Schatten unmittelbar vor einer
Hallenaußentür.
Kurz darauf stieß ein anderer Mitarbeiter die Tür auf und traf den Mechaniker an der linken Ferse. Dieser erlitt einen Riss seiner Achillessehne und eine 4 cm lange Schnittwunde am Sprunggelenk. Er musste zweimal operiert werden, konnte wegen des Unfalls nicht mehr an seinen Arbeitsplatz zurückkehren und leidet noch heute an den Folgen des Ereignisses.
Die Berufsgenossenschaft übernahm zunächst die Behandlungskosten, lehnte dann aber die weitere Kostenübernahme und die Anerkennung als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, dass das Eisessen nicht dazu gedient habe, die Arbeitskraft des Mechanikers zu erhalten.
Der Mechaniker erhol Widerspruch (erfolglos) und Klage zum Sozialgericht Heilbronn.
Dieses entschied, dass der Unfall vor der Halle als Arbeitsunfall anzuerkennen ist. Entscheidend sei, dass er sich nicht nur von seinem Arbeitsplatz entfernt habe, um ein Eis zu kaufen, sondern um darüber hinaus auch frische Luft zu schnappen. Dies sei notwendig gewesen, da er aufgrund der Hitze in der Halle und der schlechten Raumluft seine schwere körperliche Arbeit bis zum Schichtende andernfalls nicht durchgehalten hätte
Kurz darauf stieß ein anderer Mitarbeiter die Tür auf und traf den Mechaniker an der linken Ferse. Dieser erlitt einen Riss seiner Achillessehne und eine 4 cm lange Schnittwunde am Sprunggelenk. Er musste zweimal operiert werden, konnte wegen des Unfalls nicht mehr an seinen Arbeitsplatz zurückkehren und leidet noch heute an den Folgen des Ereignisses.
Die Berufsgenossenschaft übernahm zunächst die Behandlungskosten, lehnte dann aber die weitere Kostenübernahme und die Anerkennung als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, dass das Eisessen nicht dazu gedient habe, die Arbeitskraft des Mechanikers zu erhalten.
Der Mechaniker erhol Widerspruch (erfolglos) und Klage zum Sozialgericht Heilbronn.
Dieses entschied, dass der Unfall vor der Halle als Arbeitsunfall anzuerkennen ist. Entscheidend sei, dass er sich nicht nur von seinem Arbeitsplatz entfernt habe, um ein Eis zu kaufen, sondern um darüber hinaus auch frische Luft zu schnappen. Dies sei notwendig gewesen, da er aufgrund der Hitze in der Halle und der schlechten Raumluft seine schwere körperliche Arbeit bis zum Schichtende andernfalls nicht durchgehalten hätte
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