Ein Mann nutzte die einige Sekunden dauernde Pause zur Herstellung
der Betriebsbereitschaft eines Kopiergerätes zwischen zwei
Kopiervorgängen dazu, um sich aus dem nur wenig entfernten Kühlschrank
eine Flasche alkoholfreies Bier zu holen.
Nach dem Öffnen der Flasche
wollte er heraussprudelndes Bier abtrinken und brach sich dabei mehrere
Zahnspitzen im Oberkiefer ab.
Die Berufsgenossenschaft lehnte den Antrag auf Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab.
Gegen
die Entscheidung erhob dieser Klage. Das Sozialgericht Dresden hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Sozialgerichts ist die Aufnahme von Nahrung
auch während einer Arbeitspause am Kopiergerät grundsätzlich nicht
unfallversichert. Die Nahrungsaufnahme sei ein menschliches
Grundbedürfnis und trete regelmäßig hinter betriebliche Belange zurück.
Es handele sich um eine sog. eigenwirtschaftliche Verrichtung, mit der
der Kläger seine versicherte Tätigkeit unterbrochen hatte. Hiervon liege
auch keine Ausnahme vor, weil die Kopiertätigkeit nicht geeignet war,
abweichend vom normalen Trink- und Essverhalten ein
besonderes Durst- oder Hungergefühl hervorzurufen.
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