Liegt ein Arbeitsunfall vor? Wenn ein Unfall auf dem Weg von zu Hause auf Arbeit geschieht, kann das der Fall sein. Doch gehört eine Verabschiedung schon zum Arbeitsweg? Auch der Abschied vom Hund?
Ein Versicherungsvertreter verließ morgens sein Haus, um mit dem Auto
zur Arbeit zu fahren. Er pfiff nach seinem Hund, der angerannt kam und den Versicherungsvertreter (versehentlich ?) umstieß. Die Folge war eine Knieverletzung.
Die
Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil
das Verabschieden vom Hund nicht zu dem versicherten Arbeitsweg gehöre.
Die dagegen erhobene Klage hatte in der Berufung vor dem LSG Halle (Saale) Erfolg.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts hat sich der Unfall auf
dem unmittelbaren Weg zur Arbeit ereignet. Gesetzlich unfallversichert
sei nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der nach
den §§ 2, 3, 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden
unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Werde dieser Weg
nicht nur geringfügig unterbrochen, entfalle insoweit der
Unfallversicherungsschutz. Die Verabschiedung vom Hund sei eine unerhebliche und geringfügige Unterbrechung des Arbeitsweges gewesen.
Also verabschieden Sie sich ruhig von den Liebsten (aber erst ausserhalb des Hauses, schon "mehr als halb" auf dem Arbeitsweg).
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