Taschendiebstähle kommen immer wieder vor. Werden Sie bemerkt, kann es zu Verfolgungsjagden kommen. Was passiert eigentlich, wenn der Verfolger stürzt und sich verletzt? Greift die gesetzliche Umfallversicherung?
Ein Biotechnologe aus Berlin flog im Juli
2009 zu einem Kongress nach Barcelona. Er nutzte das anschließende
Wochenende, um mit seiner Verlobten die Stadt zu erkunden. Nach einem
Restaurantbesuch am letzten Abend überfielen ihn zwei Männer und stahlen
ihm die Brieftasche mit Bankkarten, Personaldokumenten und 120 Euro.
Als der rüstige Biotechnologe, der den Verlust sogleich bemerkte, den Tätern
nachsetzte, stellte ihm einer ein Bein. Der Technologe stürzte
und brach sich den linken Ellenbogen.
Anwesende spanische Passanten riefen die
Polizei, die Täter konnten jedoch entkommen.
Hinsichtlich der Sturzverletzungen wandte sich der erfolglose Verfolger an die Unfallkasse
Berlin mit dem Begehren, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Diese lehnte das ab. Dem Verfolger sei es ausschlaggebend um die
Wiedererlangung seines Eigentums gegangen und nicht um die Verfolgung
oder Festnahme der Tatverdächtigen.
Es kam zur Klage vor dem Sozialgericht. Der Verfolger trug vor, sein Ziel sei es gewesen, die Täter zu fangen. Weil
der Haupttäter einen Kopf kleiner gewesen sei, habe er sich gute Chancen
ausgerechnet, diesen bis zum Eintreffen weiterer Passanten
festzuhalten.
Das Sozialgericht Berlin wies die Klage ab. Zwar sei kraft Gesetzes versichert, wer sich bei der Verfolgung oder
Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist, persönlich
einsetze. Dieser Versicherungsschutz gelte auch für Auslandsfälle. Zur
Überzeugung des Gerichts sei es dem Verfolger jedoch nicht in erster Linie
um die vom Gesetz geschützte Verfolgung oder Festnahme gegangen, sondern
auch um die Wiederbeschaffung der geraubten Brieftasche. Bei einer
derartigen "gemischten Handlungstendenz" sei ein sachlicher Zusammenhang
mit der versicherten Tätigkeit nur gegeben, wenn die konkrete
Verrichtung auch ohne die private Motivation vorgenommen worden wäre.
Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt, es fehle die
"versicherungsbezogene Handlungstendenz". Der Verfolger hätte nicht zur verfolgung angesetzt, wenn diese ihm nicht die Brieftasche gestohlen hätten.
Ob das Landessozialgericht, bei dem derzeit die Berufugng anhängig ist, auch so sieht?
Ich bin Fachanwalt für Arbeitsrecht in Chemnitz und berichte über Wissenswertes und Kurzweiliges aus dem Sozialrecht und meiner Anwaltstätigkeit
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Dienstag, 18. Juni 2013
Montag, 12. September 2011
Keine gesetzliche Unfallversicherung bei geringfügigen Hilfeleistungen
Eine Frau half im Rahmen eines Sonntagsausflugs spontan vier Bekannten beim Viehtrieb. Diese trieben fünf Kühe mit Kälbern über die Straße auf eine gegenüberliegende Weide. Dabei wurde die Frau von einem Motorrad erfasst und erlitt mehrere Knochenbrüche.
Sie beantragte bei der Berufsgenossenschaft die Anerkennung als Arbeitsunfall. Dies lehnte die Berufsgenossenschaft jedoch ab, weil die Verletzte keine dem landwirtschaftlichen Unternehmen wesentlich dienende Tätigkeit erbracht habe.
Das LSG Darmstadt (Az: L 3 U 134/09) hat der Berufsgenossenschaft Recht gegeben.
Zwar könnten auch unentgeltliche Tätigkeiten arbeitnehmerähnlich sein. Es müsse sich jedoch um eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert handeln. Nach ihren eigenen Angaben wollte die Klägerin ihren langjährig Bekannten etwa fünf Minuten beim Viehtrieb helfen. Dies sei im Sinne einer üblichen, geringfügigen und alltäglichen Gefälligkeit ein geradezu selbstverständlicher Hilfsdienst gewesen. Ähnlich sei dies einem Botengang über die Straße zur Übermittlung einer Nachricht an den Nachbarn oder der Einweisung eines Nachbarn in die Garage. All dies seien jedoch unversicherte Hilfeleistungen, die mit einer aus einem Arbeitsverhältnis geschuldeten Tätigkeit nicht vergleichbar seien.
Sie beantragte bei der Berufsgenossenschaft die Anerkennung als Arbeitsunfall. Dies lehnte die Berufsgenossenschaft jedoch ab, weil die Verletzte keine dem landwirtschaftlichen Unternehmen wesentlich dienende Tätigkeit erbracht habe.
Das LSG Darmstadt (Az: L 3 U 134/09) hat der Berufsgenossenschaft Recht gegeben.
Zwar könnten auch unentgeltliche Tätigkeiten arbeitnehmerähnlich sein. Es müsse sich jedoch um eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert handeln. Nach ihren eigenen Angaben wollte die Klägerin ihren langjährig Bekannten etwa fünf Minuten beim Viehtrieb helfen. Dies sei im Sinne einer üblichen, geringfügigen und alltäglichen Gefälligkeit ein geradezu selbstverständlicher Hilfsdienst gewesen. Ähnlich sei dies einem Botengang über die Straße zur Übermittlung einer Nachricht an den Nachbarn oder der Einweisung eines Nachbarn in die Garage. All dies seien jedoch unversicherte Hilfeleistungen, die mit einer aus einem Arbeitsverhältnis geschuldeten Tätigkeit nicht vergleichbar seien.
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