Mittwoch, 26. Juni 2013

zum Abschied ein Unfall

Liegt ein Arbeitsunfall vor? Wenn ein Unfall auf dem Weg von zu Hause auf Arbeit geschieht, kann das der Fall sein. Doch gehört eine Verabschiedung schon zum Arbeitsweg? Auch der Abschied vom Hund?

Ein Versicherungsvertreter verließ morgens sein Haus, um mit dem Auto zur Arbeit zu fahren. Er pfiff nach seinem Hund, der angerannt kam und den Versicherungsvertreter (versehentlich ?) umstieß. Die Folge war eine Knieverletzung.

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil das Verabschieden vom Hund nicht zu dem versicherten Arbeitsweg gehöre.

Die dagegen erhobene Klage hatte in der Berufung vor dem LSG Halle (Saale) Erfolg.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts hat sich der Unfall auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit ereignet. Gesetzlich unfallversichert sei nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3, 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Werde dieser Weg nicht nur geringfügig unterbrochen, entfalle insoweit der Unfallversicherungsschutz. Die Verabschiedung vom Hund sei eine unerhebliche und geringfügige Unterbrechung des Arbeitsweges gewesen.

Also verabschieden Sie sich ruhig von den Liebsten (aber erst ausserhalb des Hauses, schon "mehr als halb" auf dem Arbeitsweg).

Dienstag, 18. Juni 2013

Warum verfolge ich den Taschendieb?

Taschendiebstähle kommen immer wieder vor. Werden Sie bemerkt, kann es zu Verfolgungsjagden kommen. Was passiert eigentlich, wenn der Verfolger stürzt und sich verletzt? Greift die gesetzliche Umfallversicherung?

Ein Biotechnologe aus Berlin flog im Juli 2009 zu einem Kongress nach Barcelona. Er nutzte das anschließende Wochenende, um mit seiner Verlobten die Stadt zu erkunden. Nach einem Restaurantbesuch am letzten Abend überfielen ihn zwei Männer und stahlen ihm die Brieftasche mit Bankkarten, Personaldokumenten und 120 Euro. Als der rüstige Biotechnologe, der den Verlust sogleich bemerkte, den Tätern nachsetzte, stellte ihm einer ein Bein. Der Technologe stürzte und brach sich den linken Ellenbogen.

Anwesende spanische Passanten riefen die Polizei, die Täter konnten jedoch entkommen.

Hinsichtlich der Sturzverletzungen wandte sich der erfolglose Verfolger an die Unfallkasse Berlin mit dem Begehren, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Diese lehnte das ab. Dem Verfolger sei es ausschlaggebend um die Wiedererlangung seines Eigentums gegangen und nicht um die Verfolgung oder Festnahme der Tatverdächtigen.

Es kam zur Klage vor dem Sozialgericht. Der Verfolger trug vor, sein Ziel sei es gewesen, die Täter zu fangen. Weil der Haupttäter einen Kopf kleiner gewesen sei, habe er sich gute Chancen ausgerechnet, diesen bis zum Eintreffen weiterer Passanten festzuhalten.

Das Sozialgericht Berlin  wies die Klage ab. Zwar sei kraft Gesetzes versichert, wer sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist, persönlich einsetze. Dieser Versicherungsschutz gelte auch für Auslandsfälle. Zur Überzeugung des Gerichts sei es dem Verfolger jedoch nicht in erster Linie um die vom Gesetz geschützte Verfolgung oder Festnahme gegangen, sondern auch um die Wiederbeschaffung der geraubten Brieftasche. Bei einer derartigen "gemischten Handlungstendenz" sei ein sachlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nur gegeben, wenn die konkrete Verrichtung auch ohne die private Motivation vorgenommen worden wäre. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt, es fehle die "versicherungsbezogene Handlungstendenz". Der Verfolger hätte nicht zur verfolgung angesetzt, wenn diese ihm nicht die Brieftasche gestohlen hätten.

Ob das Landessozialgericht, bei dem derzeit die Berufugng anhängig ist, auch so sieht? 

Mittwoch, 5. Juni 2013

Eisessen + Luft schnappen = Arbeitsunfall?

Ein Mechaniker hat sich während eines Leerlaufs des Montagebands am rund 20 Meter von der Halle (mit einer Lufttemperatur von 30 °C) entfernten Kiosk ein Eis gekauft. Dies verzehrte er im Schatten unmittelbar vor einer Hallenaußentür.

Kurz darauf stieß ein anderer Mitarbeiter die Tür auf und traf den Mechaniker an der linken Ferse. Dieser erlitt einen Riss seiner Achillessehne und eine 4 cm lange Schnittwunde am Sprunggelenk. Er musste zweimal operiert werden, konnte wegen des Unfalls nicht mehr an seinen Arbeitsplatz zurückkehren und leidet noch heute an den Folgen des Ereignisses.

Die Berufsgenossenschaft übernahm zunächst die Behandlungskosten, lehnte dann aber die weitere Kostenübernahme und die Anerkennung als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, dass das Eisessen nicht dazu gedient habe, die Arbeitskraft des Mechanikers zu erhalten. 

Der Mechaniker erhol Widerspruch (erfolglos) und Klage zum Sozialgericht Heilbronn.

Dieses entschied, dass der Unfall vor der Halle als Arbeitsunfall anzuerkennen ist. Entscheidend sei, dass er sich nicht nur von seinem Arbeitsplatz entfernt habe, um ein Eis zu kaufen, sondern um darüber hinaus auch frische Luft zu schnappen. Dies sei notwendig gewesen, da er aufgrund der Hitze in der Halle und der schlechten Raumluft seine schwere körperliche Arbeit bis zum Schichtende andernfalls nicht durchgehalten hätte

Dienstag, 28. Mai 2013

Ein Schuß ins Knie ist kein Arbeitsunfall

Überfälle sind nicht gern gesehen. Kommt dabei jemand zu Schaden, ist es oft mit Mühen verbunden, entsprechenden Schadensersatz zu erhalten - wenn überhaupt. Es wäre doch gut, wenn auch woanders noch etwas Geld herkommen würde, warum nicht von der Berufsgenossenschaft, wenn der Überfall auf Arbeit geschieht? 

Das dachte sich wohl auch ein Mitarbeiter einer Bausparkasse, der in einem Home Office im eigenen Wohnhaus in Dresden tätig war.

Im März 2007 öffnete er auf ein Läuten die Hauseingangstür und wurde sofort von zwei Männern mit einer Pistole bedroht. Im Schlafzimmer schossen ihn die Täter in beide Kniegelenke. Danach verließen sie das Haus, ohne Wertsachen mitzunehmen.

Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen konnte sich der Bausparkassenvertreter den Überfall nur mit Streitereien um Fördermittelzusagen von einer Million an einen Verein erklären. Die Vereinsmitglieder hätten ihm gegenüber damit gedroht, mal zwei Russen vorbeizuschicken, falls das schiefgehen sollte. Für diesen Verein war er privat als Berater tätig.

Tatsächlich wurden zwei wegen diesem Überfall Angeklagte im März 2008 rechtskräftig zu Freiheitsstrafen von fünf bzw. vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.


Der verletzte Bausparkassenvertreter wollte nun, das dieser Überfalll als Arbeitsunfall von der Berufsgenossenschaft anerkannt wird. Diese lehnte jedoch ab und verwies darauf, dass der Überfall auf private Gründe zurückzuführen sei.

Auch das angerufene Sozialgericht Dresden hat das Begehren des Bausparkassenvertreters abgewiesen.

Ein abhängig Beschäftigter steht bei einem vorsätzlichen tätlichen Angriff (nur) dann unter Versicherungsschutz, wenn der Angriff des Täters aus betriebsbezogenen Motiven erfolgt. Die Motive der Täter waren hier aber am ehesten auf die private Tätigkeit des Bausparkassenvertreters als Berater für einen Verein zurückzuführen.

Unerheblich sei, dass der Überfall zufällig zum Zeitpunkt seiner Tätigkeit als Versicherungsangestellter erfolgte. Ein Zusammenhang des Überfalls mit einer versicherten Tätigkeit sei nicht feststellbar.

Montag, 27. Mai 2013

Sozialleistungen und der erbrechtliche Pflichtteil



Wer bedürftig ist im Sinne des Sozialrechtes hat nach § 9SGB I einen Anspruch auf Sozialleistungen, oftmals auf ALG II nach dem SGB II oder auf Grundsicherung nach dem SGB XII.

Grundsätzlich sind Sozialleistungen auszuzahlen, wenn hierfür ein Bedarf besteht, welcher nicht anderweitig gedeckt werden kann durch Einkommen oder Vermögen.

Es ist anerkannt, dass ein Pflichtteil (Zahlungsanspruch gegen Erben nach § 2303 BGB) grundsätzlich zur Bedarfsdeckung geeignet ist. Ein Pflichtteilsanspruch kann somit auf Sozialleistungsträger übergehen und von diesen eingezogen werden, unabhängig von einer Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten.

Ist der Pflichtteilsanspruch vor Beantragung von Sozialleistungen entstanden und erfüllt, ist es regelmäßig als Vermögen anzusehen, so dass die Vermögensfreibeträge berücksichtigt werden müssen.

Entsteht der Pflichtteilsanspruch während eines Leistungsbezuges oder wird erst in einem solchen Zeitraum erfüllt, handelt es sich nach gegenwärtiger Rechtsprechung regelmäßig um Einkommen.
Bei ALG-II – Leistungsempfängern geht der Pflichtteilsanspruch aus einem Erbfall von Gesetzes wegen (§ 33 SGB II) auf den Sozialhilfeträger über, bei Grundsicherungsgewährung muss ein Überleitung per Verwaltungsakt erfolgen (§ 93 SGB XII).

Ein wirksamer Übergang eines Pflichtteilsanspruches setzt jedoch die Rechtmäßigkeit der gewährten Sozialleistungen voraus, liegt also nicht vor, wenn Leistungen z.B. als Darlehen gewährt werden.

Soweit Pflichtteilsansprüche übergegangen sind, stehen dem Sozialleistungsträger  die Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche sowie die Zahlungsansprüche zu (wie einem Pflichtteilsberechtigten).

Nicht nur etwaige pflichtteilsberechtigte Leistungsempfänger sind hiervon betroffen, auch Erben müssen diese Grundsätze beachten, damit etwaige Doppelzahlungen (weil zunächst an den falschen der Pflichtteil ausgekehrt wurde) vermieden werden.

Vor diesem Hintergrund sollten bereits in der Erbschaftsplanung und Testamentsgestaltung solcherlei Konstellationen berücksichtigt werden. Betroffene Erben und Pflichtteilsberechtigte sollten fachlichen Rat bei Anwälten einholen.

Dienstag, 23. April 2013

Angriff auf Wachmann kein Arbeitsunfall

In der gesetzliche Unfallversicherung kommt es oft zum Streit, ob ein Unfall im Sinne des Gesetzes vorliegt.

Zunächst muss ein Unfall vorliegen. Ein Unfall ist ein plötzliches, unvorhergesehenes, zeitlich und örtlich bestimmbares, unfreiwilliges und von außen einwirkendes Ereignis, bei dem eine Person einen Schaden erleidet.

Zusätzlich muss für den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung ein Zusammenhang zwischen versicherter Beschäftigung (Arbeit und Arbeitsweg) und dem Unfall bestehen, das sogenannnte berufsspezifische Risiko.

Letzteres ist oft Gegenstand von Streitereien.

Ein Wachmann wurde im August 2011 bei einem Streifengang auf dem Gelände einer Firma in Crailsheim von der alkoholisierten Frau angegriffen. Diese befand sich gegen 6 Uhr morgens auf dem Nachhauseweg von einer nahe gelegenen Diskothek.  Der Wachmann erlitt aufgrund Faustschläge der Frau eine Unterkieferprellung.

Die Frau wurde später wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt.

Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab: Der Wachmann und die Frau  hätten sich gekannt; zum Angriff sei es nur aufgrund persönlicher Feindschaft gekommen.

Nachdem auch im Widerspruchsverfahren der Wachmann erfolglos blieb, trug er in der  Klage vor, dass er sich den Angriff auf ihn nicht erklären könne. Er kenne die Frau gar nicht und er bestreitet deren Aussage, dass er vor zehn Jahren vergeblich versucht haben soll, sie gewaltsam in sein Auto zu ziehen.

Das SG Heilbronn (S 5 U 1914/12) hat die Klage abgewiesen, obwohl die Beweisaufnahme zu keinem eindeutigen Ergebnis kam.

Es sei unerheblich, ob es seinerzeit tatsächlich zu dem von der Frau als Zeugin eindrücklich geschilderten Ereignis gekommen sei. Vielmehr sei entscheidend, dass die Frau dies gedacht und auf den Wachmann losgegangen sei, um es ihm "heimzuzahlen".

Die Frau hätte den Wachmann demnach genauso gut bei einer privaten Begegnung (außerhalb seiner Arbeit) angreifen können. Ein berufsspezifisches Risiko habe sich gerade nicht verwirklicht.

Dienstag, 8. Januar 2013

teurer Besuch bei Freundin mit Arbeitsunfall

Lieben sich zwei Menschen, versuchen Sie oft beieinander zu sein. So auch ein Arbeitnehmer, der - trotz einer eigenen Wohnung in einer Entfernung zur Arbeitssteller von ca. 6,5 km - besuchsweise bei seiner Verlobten, welche rund 55 km von seiner Arbeitsstelle entfernt war, übernachtete und am nächsten Morgen zur Arbeit fuhr.

Auf dem Weg zur Arbeit erlitt er einen Verkehrsunfall mit Verletzungen im Bereich der Wirbelsäule.

Die gesetzliche Unfallkasse lehnte die Anerkennung eines Wegeunfalls ab, weil der längere Weg zur Arbeit nicht durch eine betriebliche Tätigkeit geprägt sei. Das Sozialgericht Koblenz sah dies anders, da aufgrund der häufigen Übernachtungen bei der Freundin und Verlobten auch der Weg von einem anderen Ort als der eigenen Wohnung Ausgangpunkt eines versicherten Weges sein könne. Es sei in einem solchen Fall von einer "gespaltenen Wohnung" auszugehen.

Dem wiederum folgte das LSG Mainz (L 4 U 225/10) nicht. Es wies das Begehren des verufallten Arbeitehmers ab- Nach durchgeführter Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer die Wohnung der Freundin nicht wie eine eigene Wohnung genutzt habe, sondern sich vielmehr dort nur zu Besuch aufgehalten habe. Die Differenz zwischen dem Arbeitsweg von der eigenen Wohnung bzw. dem von der Wohnung der Verlobten sei unverhältnismäßig, so dass nicht von einem versicherten Arbeitsweg auszugehen sei.

Bleibt die Frage offen, welcher Weg für Verliebte unverhältnismäßig ist?