Ein Mechaniker hat sich während eines Leerlaufs
des Montagebands am rund 20 Meter von der Halle (mit einer Lufttemperatur von 30 °C) entfernten Kiosk ein
Eis gekauft. Dies verzehrte er im Schatten unmittelbar vor einer
Hallenaußentür.
Kurz darauf stieß ein anderer Mitarbeiter die Tür auf
und traf den Mechaniker an der linken Ferse. Dieser erlitt einen
Riss seiner Achillessehne und eine 4 cm lange Schnittwunde am
Sprunggelenk. Er musste zweimal operiert werden, konnte wegen des
Unfalls nicht mehr an seinen Arbeitsplatz zurückkehren und leidet noch
heute an den Folgen des Ereignisses.
Die Berufsgenossenschaft übernahm zunächst die
Behandlungskosten, lehnte dann aber die weitere Kostenübernahme und die
Anerkennung als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, dass das Eisessen
nicht dazu gedient habe, die Arbeitskraft des Mechanikers zu erhalten.
Der Mechaniker erhol Widerspruch (erfolglos) und Klage zum Sozialgericht Heilbronn.
Dieses entschied, dass der Unfall vor der Halle als Arbeitsunfall anzuerkennen ist. Entscheidend sei, dass er sich nicht nur von seinem Arbeitsplatz
entfernt habe, um ein Eis zu kaufen, sondern um darüber hinaus auch
frische Luft zu schnappen. Dies sei notwendig gewesen, da er aufgrund
der Hitze in der Halle und der schlechten Raumluft seine schwere
körperliche Arbeit bis zum Schichtende andernfalls nicht durchgehalten
hätte
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