Überfälle sind nicht gern gesehen. Kommt dabei jemand zu Schaden, ist es oft mit Mühen verbunden, entsprechenden Schadensersatz zu erhalten - wenn überhaupt. Es wäre doch gut, wenn auch woanders noch etwas Geld herkommen würde, warum nicht von der Berufsgenossenschaft, wenn der Überfall auf Arbeit geschieht?
Das dachte sich wohl auch ein Mitarbeiter einer
Bausparkasse, der in einem Home Office im eigenen Wohnhaus in Dresden tätig war.
Im
März 2007 öffnete er auf ein Läuten die Hauseingangstür und wurde sofort
von zwei Männern mit einer Pistole bedroht. Im Schlafzimmer schossen
ihn die Täter in beide Kniegelenke. Danach verließen sie das Haus, ohne
Wertsachen mitzunehmen.
Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen konnte sich der Bausparkassenvertreter den Überfall nur mit Streitereien um
Fördermittelzusagen von einer Million an einen Verein erklären. Die Vereinsmitglieder hätten ihm gegenüber damit gedroht, mal zwei Russen vorbeizuschicken,
falls das schiefgehen sollte. Für diesen Verein war er privat als
Berater tätig.
Tatsächlich wurden zwei wegen diesem Überfall Angeklagte im März 2008
rechtskräftig zu Freiheitsstrafen von fünf bzw. vier Jahren und sechs
Monaten verurteilt.
Der verletzte Bausparkassenvertreter wollte nun, das dieser Überfalll als Arbeitsunfall von der Berufsgenossenschaft anerkannt wird. Diese lehnte jedoch ab und verwies darauf, dass der Überfall
auf private Gründe zurückzuführen sei.
Auch das angerufene Sozialgericht Dresden hat das Begehren des Bausparkassenvertreters abgewiesen.
Ein abhängig
Beschäftigter steht bei einem vorsätzlichen tätlichen Angriff (nur) dann unter
Versicherungsschutz, wenn der Angriff des Täters aus betriebsbezogenen
Motiven erfolgt. Die Motive der Täter waren hier aber am ehesten auf die private
Tätigkeit des Bausparkassenvertreters als Berater für einen Verein zurückzuführen.
Unerheblich sei, dass der Überfall zufällig zum Zeitpunkt seiner
Tätigkeit als Versicherungsangestellter erfolgte. Ein Zusammenhang des
Überfalls mit einer versicherten Tätigkeit sei nicht feststellbar.
Ich bin Fachanwalt für Arbeitsrecht in Chemnitz und berichte über Wissenswertes und Kurzweiliges aus dem Sozialrecht und meiner Anwaltstätigkeit
Dienstag, 28. Mai 2013
Montag, 27. Mai 2013
Sozialleistungen und der erbrechtliche Pflichtteil
Wer bedürftig ist im Sinne des Sozialrechtes hat nach § 9SGB I einen Anspruch auf Sozialleistungen, oftmals auf ALG II nach dem SGB II
oder auf Grundsicherung nach dem SGB XII.
Grundsätzlich sind Sozialleistungen auszuzahlen, wenn
hierfür ein Bedarf besteht, welcher nicht anderweitig gedeckt werden kann durch
Einkommen oder Vermögen.
Es ist anerkannt, dass ein Pflichtteil (Zahlungsanspruch
gegen Erben nach § 2303 BGB) grundsätzlich zur Bedarfsdeckung geeignet ist. Ein
Pflichtteilsanspruch kann somit auf Sozialleistungsträger übergehen und von
diesen eingezogen werden, unabhängig von einer Entscheidung des
Pflichtteilsberechtigten.
Ist der Pflichtteilsanspruch vor Beantragung von
Sozialleistungen entstanden und erfüllt, ist es regelmäßig als Vermögen
anzusehen, so dass die Vermögensfreibeträge berücksichtigt werden müssen.
Entsteht der Pflichtteilsanspruch während eines
Leistungsbezuges oder wird erst in einem solchen Zeitraum erfüllt, handelt es
sich nach gegenwärtiger Rechtsprechung regelmäßig um Einkommen.
Bei ALG-II – Leistungsempfängern geht der
Pflichtteilsanspruch aus einem Erbfall von Gesetzes wegen (§ 33 SGB II) auf den
Sozialhilfeträger über, bei Grundsicherungsgewährung muss ein Überleitung per
Verwaltungsakt erfolgen (§ 93 SGB XII).
Ein wirksamer Übergang eines Pflichtteilsanspruches setzt
jedoch die Rechtmäßigkeit der gewährten Sozialleistungen voraus, liegt also
nicht vor, wenn Leistungen z.B. als Darlehen gewährt werden.
Soweit Pflichtteilsansprüche übergegangen sind, stehen dem
Sozialleistungsträger die Auskunfts- und
Wertermittlungsansprüche sowie die Zahlungsansprüche zu (wie einem
Pflichtteilsberechtigten).
Nicht nur etwaige pflichtteilsberechtigte Leistungsempfänger
sind hiervon betroffen, auch Erben müssen diese Grundsätze beachten, damit etwaige Doppelzahlungen (weil zunächst an den falschen der Pflichtteil
ausgekehrt wurde) vermieden werden.
Vor diesem Hintergrund sollten bereits in der
Erbschaftsplanung und Testamentsgestaltung solcherlei Konstellationen
berücksichtigt werden. Betroffene Erben und Pflichtteilsberechtigte sollten
fachlichen Rat bei Anwälten einholen.
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Dienstag, 23. April 2013
Angriff auf Wachmann kein Arbeitsunfall
In der gesetzliche Unfallversicherung kommt es oft zum Streit, ob ein Unfall im Sinne des Gesetzes vorliegt.
Zunächst muss ein Unfall vorliegen. Ein Unfall ist ein plötzliches, unvorhergesehenes, zeitlich und örtlich bestimmbares, unfreiwilliges und von außen einwirkendes Ereignis, bei dem eine Person einen Schaden erleidet.
Zusätzlich muss für den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung ein Zusammenhang zwischen versicherter Beschäftigung (Arbeit und Arbeitsweg) und dem Unfall bestehen, das sogenannnte berufsspezifische Risiko.
Letzteres ist oft Gegenstand von Streitereien.
Ein Wachmann wurde im August 2011 bei einem Streifengang auf dem Gelände einer Firma in Crailsheim von der alkoholisierten Frau angegriffen. Diese befand sich gegen 6 Uhr morgens auf dem Nachhauseweg von einer nahe gelegenen Diskothek. Der Wachmann erlitt aufgrund Faustschläge der Frau eine Unterkieferprellung.
Die Frau wurde später wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt.
Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab: Der Wachmann und die Frau hätten sich gekannt; zum Angriff sei es nur aufgrund persönlicher Feindschaft gekommen.
Nachdem auch im Widerspruchsverfahren der Wachmann erfolglos blieb, trug er in der Klage vor, dass er sich den Angriff auf ihn nicht erklären könne. Er kenne die Frau gar nicht und er bestreitet deren Aussage, dass er vor zehn Jahren vergeblich versucht haben soll, sie gewaltsam in sein Auto zu ziehen.
Das SG Heilbronn (S 5 U 1914/12) hat die Klage abgewiesen, obwohl die Beweisaufnahme zu keinem eindeutigen Ergebnis kam.
Es sei unerheblich, ob es seinerzeit tatsächlich zu dem von der Frau als Zeugin eindrücklich geschilderten Ereignis gekommen sei. Vielmehr sei entscheidend, dass die Frau dies gedacht und auf den Wachmann losgegangen sei, um es ihm "heimzuzahlen".
Die Frau hätte den Wachmann demnach genauso gut bei einer privaten Begegnung (außerhalb seiner Arbeit) angreifen können. Ein berufsspezifisches Risiko habe sich gerade nicht verwirklicht.
Zunächst muss ein Unfall vorliegen. Ein Unfall ist ein plötzliches, unvorhergesehenes, zeitlich und örtlich bestimmbares, unfreiwilliges und von außen einwirkendes Ereignis, bei dem eine Person einen Schaden erleidet.
Zusätzlich muss für den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung ein Zusammenhang zwischen versicherter Beschäftigung (Arbeit und Arbeitsweg) und dem Unfall bestehen, das sogenannnte berufsspezifische Risiko.
Letzteres ist oft Gegenstand von Streitereien.
Ein Wachmann wurde im August 2011 bei einem Streifengang auf dem Gelände einer Firma in Crailsheim von der alkoholisierten Frau angegriffen. Diese befand sich gegen 6 Uhr morgens auf dem Nachhauseweg von einer nahe gelegenen Diskothek. Der Wachmann erlitt aufgrund Faustschläge der Frau eine Unterkieferprellung.
Die Frau wurde später wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt.
Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab: Der Wachmann und die Frau hätten sich gekannt; zum Angriff sei es nur aufgrund persönlicher Feindschaft gekommen.
Nachdem auch im Widerspruchsverfahren der Wachmann erfolglos blieb, trug er in der Klage vor, dass er sich den Angriff auf ihn nicht erklären könne. Er kenne die Frau gar nicht und er bestreitet deren Aussage, dass er vor zehn Jahren vergeblich versucht haben soll, sie gewaltsam in sein Auto zu ziehen.
Das SG Heilbronn (S 5 U 1914/12) hat die Klage abgewiesen, obwohl die Beweisaufnahme zu keinem eindeutigen Ergebnis kam.
Es sei unerheblich, ob es seinerzeit tatsächlich zu dem von der Frau als Zeugin eindrücklich geschilderten Ereignis gekommen sei. Vielmehr sei entscheidend, dass die Frau dies gedacht und auf den Wachmann losgegangen sei, um es ihm "heimzuzahlen".
Die Frau hätte den Wachmann demnach genauso gut bei einer privaten Begegnung (außerhalb seiner Arbeit) angreifen können. Ein berufsspezifisches Risiko habe sich gerade nicht verwirklicht.
Dienstag, 8. Januar 2013
teurer Besuch bei Freundin mit Arbeitsunfall
Lieben sich zwei Menschen, versuchen Sie oft beieinander zu sein. So
auch ein Arbeitnehmer, der - trotz einer eigenen Wohnung in einer
Entfernung zur Arbeitssteller von ca. 6,5 km - besuchsweise bei seiner
Verlobten, welche rund
55 km von seiner Arbeitsstelle entfernt war, übernachtete und am
nächsten Morgen zur Arbeit fuhr.
Auf dem Weg zur Arbeit erlitt er einen Verkehrsunfall mit Verletzungen im Bereich der Wirbelsäule.
Die gesetzliche Unfallkasse lehnte die Anerkennung eines Wegeunfalls ab, weil der längere Weg zur Arbeit nicht durch eine betriebliche Tätigkeit geprägt sei. Das Sozialgericht Koblenz sah dies anders, da aufgrund der häufigen Übernachtungen bei der Freundin und Verlobten auch der Weg von einem anderen Ort als der eigenen Wohnung Ausgangpunkt eines versicherten Weges sein könne. Es sei in einem solchen Fall von einer "gespaltenen Wohnung" auszugehen.
Dem wiederum folgte das LSG Mainz (L 4 U 225/10) nicht. Es wies das Begehren des verufallten Arbeitehmers ab- Nach durchgeführter Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer die Wohnung der Freundin nicht wie eine eigene Wohnung genutzt habe, sondern sich vielmehr dort nur zu Besuch aufgehalten habe. Die Differenz zwischen dem Arbeitsweg von der eigenen Wohnung bzw. dem von der Wohnung der Verlobten sei unverhältnismäßig, so dass nicht von einem versicherten Arbeitsweg auszugehen sei.
Bleibt die Frage offen, welcher Weg für Verliebte unverhältnismäßig ist?
Auf dem Weg zur Arbeit erlitt er einen Verkehrsunfall mit Verletzungen im Bereich der Wirbelsäule.
Die gesetzliche Unfallkasse lehnte die Anerkennung eines Wegeunfalls ab, weil der längere Weg zur Arbeit nicht durch eine betriebliche Tätigkeit geprägt sei. Das Sozialgericht Koblenz sah dies anders, da aufgrund der häufigen Übernachtungen bei der Freundin und Verlobten auch der Weg von einem anderen Ort als der eigenen Wohnung Ausgangpunkt eines versicherten Weges sein könne. Es sei in einem solchen Fall von einer "gespaltenen Wohnung" auszugehen.
Dem wiederum folgte das LSG Mainz (L 4 U 225/10) nicht. Es wies das Begehren des verufallten Arbeitehmers ab- Nach durchgeführter Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer die Wohnung der Freundin nicht wie eine eigene Wohnung genutzt habe, sondern sich vielmehr dort nur zu Besuch aufgehalten habe. Die Differenz zwischen dem Arbeitsweg von der eigenen Wohnung bzw. dem von der Wohnung der Verlobten sei unverhältnismäßig, so dass nicht von einem versicherten Arbeitsweg auszugehen sei.
Bleibt die Frage offen, welcher Weg für Verliebte unverhältnismäßig ist?
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Montag, 7. Januar 2013
Schneeball trifft Auge - Arbeitsunfall?
Ein Lehrer lies sich nach dem Verlassen von Unterrichtsräumen noch auf dem Schulgelände von seinen
Schülern in eine Schneeballschlacht auf dem Schulgelände verwickeln. Rund 15 Schülern seiner Klasse haben ihn mit Schneeballwürfen
empfangen. Der Lehrer ist zunächst mit schützend vor das Gesicht
gehaltener Mappe auf die Schüler zugerannt, habe versucht, den
nahestehenden Werfern die Schneebälle aus der Hand zu schlagen, und
rief ihnen zu, sie sollten aufhören, weil es unfair sei, wenn alle auf
ihn werfen. Daraufhin sei eine allgemeine Schneeballschlacht entbrannt,
bei der alle auf alle geworden hätten, woran er sich dann mit eigenen
Würfen beteiligt habe. Ein Schneeball traf ihn im Auge.
Nach der Operation seines Auges war er einen Monat lang dienstunfähig krankgeschrieben.
Sein Antrag auf Anerkennung als Arbeits-/Dienstunfall wurde abgelehnt, weil der natürliche Zusammenhang mit seinen eigentlichen Dienstaufgaben fehle. Er habe sogar den Interessen des Dienstherrn zuwidergehandelt, da nach der Schulordnung das Schneeballwerfen ausdrücklich verboten gewesen sei.
Auf die Klage des Lehrers hin gab das VG Freiburg (Entscheidung vom 04.12.2012, 5 K 1220/11) dem Lehrer Recht.
Der Unfall während der Schneeballschlacht habe sich noch "in Ausübung des Dienstes", nämlich am Dienstort auf dem Schulgelände und auch noch während der Dienstzeit ereignet. Der Lehrer habe plausibel dargelegt, dass er wegen seines guten Verhältnisses zu den Schülern ihren Schneeballangriff nicht als böswillig, sondern als Ausdruck der Lebensfreude und für sich als Herausforderung begriffen habe und dass er sich mit einer bloßen Aufforderung aufzuhören und einem teilnahmslosen Verlassen des Handlungsortes auch als Pädagoge lächerlich gemacht hätte.
Es kommt - wie fast immer - auf die Begründung an.
Nach der Operation seines Auges war er einen Monat lang dienstunfähig krankgeschrieben.
Sein Antrag auf Anerkennung als Arbeits-/Dienstunfall wurde abgelehnt, weil der natürliche Zusammenhang mit seinen eigentlichen Dienstaufgaben fehle. Er habe sogar den Interessen des Dienstherrn zuwidergehandelt, da nach der Schulordnung das Schneeballwerfen ausdrücklich verboten gewesen sei.
Auf die Klage des Lehrers hin gab das VG Freiburg (Entscheidung vom 04.12.2012, 5 K 1220/11) dem Lehrer Recht.
Der Unfall während der Schneeballschlacht habe sich noch "in Ausübung des Dienstes", nämlich am Dienstort auf dem Schulgelände und auch noch während der Dienstzeit ereignet. Der Lehrer habe plausibel dargelegt, dass er wegen seines guten Verhältnisses zu den Schülern ihren Schneeballangriff nicht als böswillig, sondern als Ausdruck der Lebensfreude und für sich als Herausforderung begriffen habe und dass er sich mit einer bloßen Aufforderung aufzuhören und einem teilnahmslosen Verlassen des Handlungsortes auch als Pädagoge lächerlich gemacht hätte.
Es kommt - wie fast immer - auf die Begründung an.
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Donnerstag, 20. Dezember 2012
Privatbesuche schließen Schutz gesetzlicher Unfallversicherung nicht aus
Ein geschäftlich Reisender war für mehrere Tage in einem Hotel untergebracht. An einem dieser Tage traf er sich nach Geschäftserledigung auch noch privat. Auf dem Rückweg ins Hotel erlitt er einen Unfall. Er begehrt von der gesetzlichen Unfallversicherung die Anerkennung als Arbeitsunfall.
Die unfallversicherung lehnte dies ab unter Verweis auf das private Gepräge der vorherigen Termins.
Auf die Klage hin entschied das LSG Niedersachsen (Urt. v. 18.09.2012, Az. L 3 U 28/12), dass die Rückfahrt zum Hotel im Zusammenhang mit der ausgeübten geschäftlichen Tätigkeit stehe.
Es würde den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz unangemessen verkürzen, wenn eine betrieblich veranlasste Fahrt (die Rückkehr ins Übernachtungshotel nach einem Geschäftstermin) aufgrund einer kurzen privaten Aktivität nicht mehr erfasst wäre.
Mithin führt ein wenige Stunden dauerndes privates Treffen während einer mehrtägigen Geschäftsreise nicht dazu, dass der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung endgültig verloren geht.
Die unfallversicherung lehnte dies ab unter Verweis auf das private Gepräge der vorherigen Termins.
Auf die Klage hin entschied das LSG Niedersachsen (Urt. v. 18.09.2012, Az. L 3 U 28/12), dass die Rückfahrt zum Hotel im Zusammenhang mit der ausgeübten geschäftlichen Tätigkeit stehe.
Es würde den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz unangemessen verkürzen, wenn eine betrieblich veranlasste Fahrt (die Rückkehr ins Übernachtungshotel nach einem Geschäftstermin) aufgrund einer kurzen privaten Aktivität nicht mehr erfasst wäre.
Mithin führt ein wenige Stunden dauerndes privates Treffen während einer mehrtägigen Geschäftsreise nicht dazu, dass der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung endgültig verloren geht.
Dienstag, 27. November 2012
Urlaubsabgeltung und ALG II
Einer Leistungsberechtigten stand bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses ein Resturlaubsanspruch zu, welcher
durch eine Urlaubsabgeltung in Höhe von ca. 400
Euro brutto (ca. 300 Euro netto) ausgezahlt wurde. Das aufgrund der
eingetretenen Arbeitslosigkeit zuständige Jobcenter rechnete
diesen Betrag als Einkommen mindernd auf das der Leistungsberechtigten und ihrem
Ehemann bewilligte Arbeitslosengeld II an.
Die Leistungsberechtigte klagte hiergegen und hatte Erfolg. Das Sozialgericht Düsseldorf hat das Jobcenter zu einer Auszahlung des angerechneten Betrags verurteilt.
Bei der gezahlten Urlaubsabgeltung handelt es sich um eine zweckbestimmte Einnahme, die nach den Bestimmungen des SGB II nicht als Einkommen anzurechnen sei. Die Urlaubsabgeltung diene einem anderen Zweck als das Arbeitslosengeld II. Während Letzteres als staatliche Existenzsicherung den Lebensunterhalt des Begünstigten gewährleisten soll, diene die Urlaubsabgeltung allein dazu, den (vormaligen) Arbeitnehmer für die aus betrieblichen Gründen entgangenen Urlaubsfreuden zu entschädigen. Die Urlaubsabgeltung sei daher mit einer Entschädigungszahlung zu vergleichen, die den Empfänger finanziell in die Lage versetzen solle, die verpasste Erholungsphase durch anderweitige Aktivitäten (Restaurantbesuche, Wellness oder Ähnliches) nachzuholen. Um diesen Zweck nicht zu unterlaufen, sei die Urlaubsabgeltung nicht auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen.
Die Leistungsberechtigte klagte hiergegen und hatte Erfolg. Das Sozialgericht Düsseldorf hat das Jobcenter zu einer Auszahlung des angerechneten Betrags verurteilt.
Bei der gezahlten Urlaubsabgeltung handelt es sich um eine zweckbestimmte Einnahme, die nach den Bestimmungen des SGB II nicht als Einkommen anzurechnen sei. Die Urlaubsabgeltung diene einem anderen Zweck als das Arbeitslosengeld II. Während Letzteres als staatliche Existenzsicherung den Lebensunterhalt des Begünstigten gewährleisten soll, diene die Urlaubsabgeltung allein dazu, den (vormaligen) Arbeitnehmer für die aus betrieblichen Gründen entgangenen Urlaubsfreuden zu entschädigen. Die Urlaubsabgeltung sei daher mit einer Entschädigungszahlung zu vergleichen, die den Empfänger finanziell in die Lage versetzen solle, die verpasste Erholungsphase durch anderweitige Aktivitäten (Restaurantbesuche, Wellness oder Ähnliches) nachzuholen. Um diesen Zweck nicht zu unterlaufen, sei die Urlaubsabgeltung nicht auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen.
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