Dienstag, 25. November 2014

Das Paradies findet sich auch nicht auf dem Nachbargrundstück

Äpfel sind köstlich und verlockend. Nicht nur die Bibel weiß gleich zu Anfang hiervon zu berichten. Verlockend waren für einen Unternehmer auch die Äpfel auf einem Nachbargrundstück - mit fast ebenso gravierenden Folgen wie ein Rauswurf aus dem Paradies.

Ein 61-jähriger Geschäftsführer eines zwischen Schwäbisch Hall und Bad Mergentheim gelegenen mittelständischen Unternehmens versucht die zwischen abgezäuntem Firmengelände und angrenzender Straße auf einem - im Eigentum des Hohenlohekreises befindlichen - Grünstreifen Apfelbäume mit einer Hakenstange abzuernten.

Dabei zog er sich einen Bänderriss in der Schulter zu, wurde anschließend operiert und leidet noch heute unter Beschwerden.

Seine Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil Äpfelschütteln keine unfallversicherte Beschäftigung gewesen sei.

Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Geschäftsführer geltend, der Hohenlohekreis habe sich nie um die Pflege des Grünstreifens gekümmert. Damit das Betriebsgelände einen ordentlichen Eindruck mache, hätten seine Mitarbeiter regelmäßig die Wiese gemäht und er selbst die Äpfel abgeerntet (sowie anschließend verkauft).

Das SG Heilbronn hat dennoch die Entscheidung der Berufsgenossenschaft bestätigt.

Nach Auffassung des Sozialgerichts hat das Äpfelschütteln nicht der Pflege des äußeren Erscheinungsbildes des Grünstreifens gedient und demnach auch nicht der Außenwahrnehmung des Betriebsgeländes. Denn ein angrenzendes gemähtes Grundstück werde von Firmenkunden auch dann als gepflegt wahrgenommen, wenn Äpfel auf der Wiese lägen. Dass die geernteten Äpfel privat verkauft wurden, unterstreiche, dass die Apfelernte der unversicherten Freizeit des Geschäftsführers zuzuordnen sei.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Dienstag, 30. September 2014

Hartz 4 und Sparvermögen

In aller Regelmäßigkeit wenden Jobcenter die Freibetragsregelungen an, wenn bekannt wird, dass eine leistungsberechtigte Person über Vermögen verfügt. Doch selbst wenn das Vermögen den Freibetrag übersteigt, führt dies nicht unbedingt zum Wegfall des Leistungsanspruches.


Eine 48-jährige Frau lebt mit ihrer minderjährigen Tochter in einer Bedarfsgemeinschaft und erhält Hartz IV (ALG II = Leistungen nach dem SGB II). Für die Tochter lehnte das Jobcenter Leistungen ab, weil die Großeltern auf deren Namen Sparbücher mit einem Guthaben von insgesamt 9.682,91 Euro angelegt hatten. Die Sparbücher wurden auch von den Großeltern verwahrt. Diese waren nicht bereit, die Sparbücher zu kündigen und den angelegten Betrag an ihre Enkelin auszuzahlen.

Das Jobcenter begründete seine Ablehnung damit, das Sparvermögen liege um gut 4.000 Euro über dem gesetzlichen Freibetrag, bei einem monatlichen Anspruch der Tochter in Höhe von ca. 140 Euro sei deren Lebensunterhalt somit für Monate sichergestellt.

Das SG Gießen (S 22 AS 341/12) konnte sich dieser Sichtweise nicht anschließen. Es hat daher das Jobcenter verurteilt, auch für die Tochter Leistungen zu erbringen und die entgegenstehenden Bescheide des Jobcenters aufgehoben. Nach Auffassung des Sozialgerichts ist es bei Sparbüchern oder Konten, die von Großeltern als nahe Angehörige auf den Namen eines Kindes angelegt worden seien und von ihnen nicht aus der Hand gegeben würden, so, dass sich diese auch die Verfügung über das Sparvermögen vorbehalten wollten. Das Geld könne somit gerade nicht der Tochter zugerechnet werden, diese sei hilfebedürftig.

Dienstag, 9. September 2014

was lange währt ...

Gerichtsverfahren dauern seine Zeit, erst Recht vor den Sozialgerichten. Wann liegt eine Verzögerung vor, welche zu Entschädigungsansprüchen führen kann? Hierzu hat das Bundessozialgericht nun Stellung bezogen in mehreren Verfahren und kann hier nachgelesen werden.

Montag, 8. September 2014

keine Begrenzung auf Festbetrag bei Hörgeräteversorgung

Ein Verwaltungsfachangestellter aus Nordhessen leidet an einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit. Nach einer entsprechenden Testphase empfahl ihm der Hörgeräteakustiker ein Hörgerät für rund 4.900 Euro, mit welchem er sogar Telefongespräche führen kann, und zeigte dies der Krankenkasse an.

Diese teilte dem 51-jährigen Mann mit, dass sie den Festbetrag von rund 1.200 Euro übernehme. Der Hörgeschädigte erwarb das teure Hörgerät. Seinen Antrag auf Erstattung des Differenzbetrages von ca. 3.700 Euro lehnte die Krankenkasse ab.

Das Sozialgericht hatte die Klage des Mannes mit der Begründung abgewiesen, dass dieser bereits vor der ablehnenden Entscheidung der Krankenkasse das Hörgerät erworben und damit den vorgeschriebenen Beschaffungsweg nicht eingehalten habe.

Das LSG Darmstadt (L 8 KR 352/11) hingegen hat die Krankenkasse zur Erstattung der rund 3.700 Euro verurteilt. Nach Auffassung des Landessozialgerichts dient die Versorgung mit Hörgeräten dem unmittelbaren Behinderungsausgleich. Insoweit gelte das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits. Die gesetzliche Krankenkasse könne sich nur dann auf eine Festbetragsregelung berufen, wenn diese eine sachgerechte Versorgung des Versicherten ermögliche. Andernfalls müsse sie die kompletten Kosten für das erforderliche Hörgerät tragen.

Die Versorgungsanzeige des Hörgeräteakustikers beinhalte einen Leistungsantrag auf bestmögliche Versorgung mit einem Hörgerät. Gewähre die Krankenkasse hierauf den Festbetrag, so lehne sie damit inzident die Kostenübernahme für eine höherwertige Hörgeräteversorgung ab. Da die Krankenkasse den Antrag habe prüfen können, sei auch der Beschaffungsweg eingehalten, wenn der Versicherte das Hörgerät kaufe, bevor die Krankenkasse die Kostenübernahme des Differenzbetrages ausdrücklich abgelehnt habe.

Zudem böten die Krankenkassen wie auch die Rentenversicherungsträger den hörgeschädigten Versicherten keinen Zugang zu unabhängigen Beratungs- und Begutachtungsstellen. Damit erhielten die Versicherten keine von Gewinnerwartungen unabhängige Untersuchung und Anpassung der in Betracht kommenden Hörgeräte. Diese Aufgabe würden sie vielmehr an die Hörgeräteakustiker "outsourcen". Daher gehe es zu Lasten der Krankenkasse, wenn sich im Gerichtsverfahren nicht mehr klären lasse, ob auch ein günstigeres Hörgerät einen möglichst weitgehenden Ausgleich der Funktionsdefizite erzielt hätte. Die Krankenkasse könne sich ferner nicht darauf berufen, dass der Hörgeräteakustiker zu einer eigenanteilsfreien Versorgung verpflichtet sei. Diese vertragliche Verpflichtung betreffe nur das Vertragsverhältnis zwischen Krankenkasse und Leistungserbringer und habe keine Auswirkungen auf den Hilfsmittelanspruch des Versicherten.

Dienstag, 12. August 2014

keine Rückzahlung zu viel bezahlter Rente

Wer eine Rente wegen Erwerbsminderung erhält muss Hinzuverdienstgrenzen beachten. Werden diese überschritten, hat die Azuswirkunge auf die Rente und schmälert diese bzw. führt dies zu Rückforderungen. Letzteres ist jedoch nicht immer der Fall:

Eine 54jährige Frau bezog von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Rente wegen Erwerbsminderung, die ihr mit Bescheid vom 27.09.2006 rückwirkend ab dem 01.09.2005 bewilligt worden war. Zu dem Zeitpunkt bestand ihr Arbeitsverhältnis noch.

Im November 2005 erhielt sie bereits eine einmalige Gratifikation ihres Arbeitgebers i.H.v. 1.125 Euro, die auf die Rente hätte angerechnet werden müssen. Die Zahlung wurde auch am 18.10.2006 an die Rentenversicherung gemeldet, dort aber nicht beachtet.

Erst im Februar 2012 bemerkte die Rentenversicherung den Fehler, hörte die Frau zu einer beabsichtigten Rückforderung i.H.v. 212,05 Euro an und forderte den Betrag dann zurück. Sie begründete dies damit, die Rentnerin habe grob fahrlässig gehandelt, da sie die Rechtswidrigkeit hätte erkennen können. Sie hätte die Zahlung auch mitteilen müssen. Dies ergebe sich aus den Hinweisen im Antragsformular und auch aus dem Rentenbescheid.

Die Frau erhob gegen den Rückforderungsbescheid Klage, welcher das SG Gießen (S 4 R 451/12) stattgab.

Grobe Fahrlässigkeit liege nur dann vor, wenn jemand die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe, so das Sozialgericht. Davon könne bei der Frau angesichts der Kompliziertheit der Regelungen zum Hinzuverdienst bei Renten wegen Erwerbsminderung und dem aus 29 Seiten bestehenden Rentenbescheid nicht ausgegangen werden. Hinzu komme der zeitliche Abstand zwischen der Einmalzahlung und dem Rentenbescheid, mit dem die Rente rückwirkend bewilligt worden war. Allenfalls habe die Rentnerin damit möglicherweise fahrlässig, auf keinen Fall aber grob fahrlässig gehandelt.

Dass die Rentenversicherung erst 2012 tätig geworden sei, müsse außerdem berücksichtigt werden. Das Gesetz sehe nämlich vor, dass eine Aufhebung eines begünstigenden Bescheides innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der entsprechenden Tatsachen erfolgen müsse. Kenntnis von der Einmalzahlung habe die Rentenversicherung aber bereits 2006 gehabt und tätig geworden sei sie erst 2012. Das sei zu spät gewesen.

Dienstag, 5. August 2014

Vorteile von Kühlschrank und Wasserkocher im LKW

Eine Vielzahl von LKW-Fernfahrern haben sie in ihrer Fahrerkabine - Kühlschrank, Kaffeemaschine und Wasserkocher. Ebenso bekommen eine Vielzahl von LKW-Fernfahrern pauschal versteuerte und steuerfreie Spesen wegen ihrer betrieblicher Auswärtstätigkeiten.

Erleiden die Fahrer einen Unfall und können deswegen eine Unfallrente von der gesetzlichen Unfallversicherung verlangen, ließ bislang die Berufsgenossenschaft diese Spesen bei der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) - aus der sich die Höhe der Unfallrente ergibt -  unberücksichtigt. Es handele sich ja um Auslagenersatz, nicht um Arbeitsentgelte.

Hiergegen wandte sich ein getroffener LKW-Fahrer und zug vor das Sozialgericht. Die Beweisaufnahme vor dem bayrischen LSG (L 3 U 619/11) ergab, dass ihm kein Mehraufwand entstanden war, weil er in der Fahrerkabine im Lkw übernachtete, der Lkw mit Kühlschrank, Kaffeemaschine und Wasserkocher ausgestattet war und er sich mit von zu Hause mitgebrachten Lebensmitteln selbst versorgte.

Deshalb sind die gezahlten pauschal versteuerten und steuerfreien Spesen als Arbeitsentgelt bei der Berechnung des JAV zu berücksichtigen. Die beitragsrechtlichen Vorschriften aus der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) beziehungsweise der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) könnten nicht auf das Leistungsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung übertragen werden. Dem LKW-Fahrer seien in diesem Fall keine tatsächlichen Mehraufwendungen entstanden. Die Spesen hätten sich daher einkommenserhöhend ausgewirkt und seien beim JAV zu berücksichtigen, mit der Folge, dass dem Fahrer eine höhere Rente zu zahlen war.

Mittwoch, 30. Juli 2014

Nicht jede Weihnachtsfeier ist unfallversichert

Oft treffen sich Kollegen in der Weihnachtszeit zur Weihnachtsfeier. Mal ist es vom Unternehmen organisiert, mal privat von den Kollegen. Während dies noch relativ einfach erscheint hinsichtlich der Einordnung, ob ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht, ist dies schon schwieriger, wenn lediglich eine Abteilung eines Unternehmens eine Weihnachtsfeier durchführt.

Eine Angestellte der Deutschen Rentenversicherung Hessen arbeitet in einer Dienststelle in Nordhessen. Zusätzlich zum Weihnachtsumtrunk der gesamten Dienstelle mit 230 Mitarbeitern war es den Unterabteilungen gestattet, eigene Weihnachtsfeiern während der Dienstzeit zu organisieren. Die Abteilung der Angestellten führte eine Wanderung durch, an welcher zehn der insgesamt 13 Personen teilnahmen. Bei diesem Ausflug stürzte die Frau und verletzte sich an Ellenbogen und Handgelenk. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, dass die Veranstaltung nicht allen Betriebsangehörigen offen gestanden habe. Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen seien nur unfallversichert, wenn alle Beschäftigten teilnehmen könnten. Hiergegen erhob die Angestellte Klage zum SG Kassel, welches den Bescheid aufhob und einen Arbeitsunfall feststellte.

Auf die Berufung hin, hat das LSG Darmstadt das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts liegt kein gesetzlicher Versicherungsschutz vor. Sei die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung freiwillig, könne sie zwar der versicherten Tätigkeit zugerechnet werden, weil solche Veranstaltungen den Zusammenhalt in der Belegschaft und mit der Unternehmensführung zu fördern geeignet seien. Diese Ausweitung des Versicherungsschutzes durch die Rechtsprechung sei aber eng zu begrenzen. Voraussetzung sei daher, dass die Veranstaltung von der Unternehmensleitung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung angesehen werde und allen Beschäftigten offen stehe. Bei großen Betrieben könne an die Stelle des Gesamtbetriebes eine einzelne Abteilung treten. Bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen mit etwa 2.350 wäre dies die örtliche Dienststelle der Angestellten mit ca. 230 Beschäftigten, nicht aber eine kleine Unterabteilung mit lediglich 13 Mitarbeitern. Zudem könne mit der Wahl einer Aktivität, die von vornherein nur für einen eng begrenzten Personenkreis umsetzbar sei, kein Unfallversicherungsschutz herbeigeführt werden.