In aller Regelmäßigkeit wenden Jobcenter die Freibetragsregelungen an, wenn bekannt wird, dass eine leistungsberechtigte Person über Vermögen verfügt. Doch selbst wenn das Vermögen den Freibetrag übersteigt, führt dies nicht unbedingt zum Wegfall des Leistungsanspruches.
Eine 48-jährige Frau lebt mit ihrer minderjährigen Tochter in einer Bedarfsgemeinschaft und erhält Hartz IV (ALG II = Leistungen nach dem SGB II). Für die Tochter
lehnte das Jobcenter Leistungen ab, weil die Großeltern auf deren Namen
Sparbücher mit einem Guthaben von insgesamt 9.682,91 Euro angelegt
hatten. Die Sparbücher wurden auch von den Großeltern verwahrt. Diese
waren nicht bereit, die Sparbücher zu kündigen und den angelegten Betrag
an ihre Enkelin auszuzahlen.
Das Jobcenter begründete seine Ablehnung
damit, das Sparvermögen liege um gut 4.000 Euro über dem gesetzlichen
Freibetrag, bei einem monatlichen Anspruch der Tochter in Höhe von ca.
140 Euro sei deren Lebensunterhalt somit für Monate sichergestellt.
Das SG Gießen (S 22 AS 341/12) konnte sich dieser Sichtweise nicht anschließen. Es
hat daher das Jobcenter verurteilt, auch für die Tochter Leistungen zu
erbringen und die entgegenstehenden Bescheide des Jobcenters aufgehoben. Nach Auffassung des Sozialgerichts ist es bei Sparbüchern oder
Konten, die von Großeltern als nahe Angehörige auf den Namen eines
Kindes angelegt worden seien und von ihnen nicht aus der Hand gegeben
würden, so, dass sich diese auch die Verfügung über das Sparvermögen
vorbehalten wollten. Das Geld könne somit gerade nicht der Tochter zugerechnet werden, diese sei hilfebedürftig.
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