Ein ALG II - Leistungsberechtigter leidet an
einer schweren Traumastörung und befand sich in regelmäßiger
fachärztlicher Behandlung in Frankfurt/Main, wohin er mittels öffentlicher
Verkehrsmittel gelangte.
Seinen Antrag auf Gewährung einer
"Sonderleistung" für die Fahrtkosten nach Frankfurt i.H.v. jeweils 9,35
Euro lehnte das beklagte Jobcenter mit der Begründung ab, dass in diesem
Fall die Voraussetzungen für die Gewährung eines sog. Mehrbedarfs nicht
vorliegen würden.
Auf die Klage hin wies das Sozialgericht Mainz (S 15 AS 1324/10) in der mündlichen Verhandlung u.a. darauf hin, dass Fahrtkosten nach den Regelungen des SGB II
zwar grundsätzlich in der Regelleistung als Bedarf enthalten sind, dies
jedoch nur in durchschnittlicher Höhe. Mittlerweile erkenne das Gesetz durchaus an, dass es
außergewöhnliche Lebenssituationen gebe, in denen nicht nur einmalig,
sondern laufend besondere Bedarfe entstehen, die z.B. durch ein Ansparen
nicht mehr aufgefangen werden können. In diesem Fall müsse das
Jobcenter zusätzliche Leistungen gewähren. Zu Gunsten des Leistungsberechtigten war
insbesondere zu berücksichtigen, dass er aus medizinischen Gründen
weiter regelmäßig seine Ärzte in Frankfurt aufsuchen musste, da es ihm
aufgrund seiner Krankheit sehr schwer falle, Vertrauen zu neuen Ärzten
aufzubauen. Seine Ärzte waren zudem Spezialisten. Diese Besonderheiten verursachen laufend
überdurchschnittlich hohe Fahrtkosten. Würde man ihn darauf verweisen,
diese Kosten aus der Regelleistung zu bestreiten, käme dies faktisch
einer Kürzung des Regelbedarfs gleich.
Aufgrund des Hinweises des Sozialgerichts erklärte sich das
Jobcenter am 11.10.2013 im Wege eines gerichtlichen Vergleichs zur
Übernahme der Fahrtkosten bereit.
Ich bin Fachanwalt für Arbeitsrecht in Chemnitz und berichte über Wissenswertes und Kurzweiliges aus dem Sozialrecht und meiner Anwaltstätigkeit
Donnerstag, 14. November 2013
Freitag, 8. November 2013
Vereinsmitglieder sind nicht immer gesetzlich unfallversichert
Ein mehr als 20 Jahre als Vorsitzender eines
Heimatvereins tätige Mann gehörte auch dem sog. Zeltausschuss an, der für den
entgeltlichen Verleih des vereinseigenen Zeltes zuständig ist.
Beim Aufbau dieses Zeltes für einen anderen Verein stürzte der Mann aus ca. 4 Meter Höhe von der Leiter und verletzte sich tödlich. Die von der Witwe beantragte Anerkennung als Arbeitsunfall lehnte die Berufsgenossenschaft ab. Der Verstorbene sei nicht freiwillig versichert gewesen. Zudem sei er für den Verein in der Weise tätig geworden, wie es von ihm als Zeltwart habe erwartet werden können, so dass er nicht wie ein Beschäftigter tätig geworden sei.
Die Witwe erhob Klage.
Das LSG Darmstadt hat die vorinstanzliche Klageabweisung bestätigt.
Beschäftigte sowie Personen, die wie Beschäftigte tätig werden, seien gesetzlich unfallversichert; dies könne auch für Vereinsmitglieder gelten, wenn diese für den Verein Tätigkeiten verrichten, die üblicherweise in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werden.
Werde jemand im Rahmen seiner Vereinspflichten tätig, so sei er hierbei nicht gesetzlich unfallversichert, meint das Landessozialgericht. Die Mitgliedspflichten könnten sich aus der Vereinssatzung oder aufgrund allgemeiner Vereinsübung ergeben und seien nicht notwendig für alle Mitglieder gleich. Der Verstorbene sei Vorsitzender des Zeltausschusses des Heimatvereins und seit ca. 20 Jahren Aufbauleiter gewesen. Damit sei ihm eine herausragende ehrenamtliche Vereinsfunktion übertragen worden, aufgrund derer er qualitativ und quantitativ andere Mitgliedspflichten als "einfache Vereinsmitglieder" hatte. Zu diesen Pflichten habe auch der Zeltaufbau gehört.
Beim Aufbau dieses Zeltes für einen anderen Verein stürzte der Mann aus ca. 4 Meter Höhe von der Leiter und verletzte sich tödlich. Die von der Witwe beantragte Anerkennung als Arbeitsunfall lehnte die Berufsgenossenschaft ab. Der Verstorbene sei nicht freiwillig versichert gewesen. Zudem sei er für den Verein in der Weise tätig geworden, wie es von ihm als Zeltwart habe erwartet werden können, so dass er nicht wie ein Beschäftigter tätig geworden sei.
Die Witwe erhob Klage.
Das LSG Darmstadt hat die vorinstanzliche Klageabweisung bestätigt.
Beschäftigte sowie Personen, die wie Beschäftigte tätig werden, seien gesetzlich unfallversichert; dies könne auch für Vereinsmitglieder gelten, wenn diese für den Verein Tätigkeiten verrichten, die üblicherweise in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werden.
Werde jemand im Rahmen seiner Vereinspflichten tätig, so sei er hierbei nicht gesetzlich unfallversichert, meint das Landessozialgericht. Die Mitgliedspflichten könnten sich aus der Vereinssatzung oder aufgrund allgemeiner Vereinsübung ergeben und seien nicht notwendig für alle Mitglieder gleich. Der Verstorbene sei Vorsitzender des Zeltausschusses des Heimatvereins und seit ca. 20 Jahren Aufbauleiter gewesen. Damit sei ihm eine herausragende ehrenamtliche Vereinsfunktion übertragen worden, aufgrund derer er qualitativ und quantitativ andere Mitgliedspflichten als "einfache Vereinsmitglieder" hatte. Zu diesen Pflichten habe auch der Zeltaufbau gehört.
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Mittwoch, 23. Oktober 2013
Wer zahlt das höherwertige Hörgerät?
Ein 52jähriger als Schwerbehinderter anerkannter Mann ist seit Juni
2011 als Küchenleiter in einer Kantine beschäftigt. Er leidet an einer
rechtsseitigen Taubheit und linksseitigen 30%igen Schwerhörigkeit.
Seine Krankenkasse hatte sich im Rahmen der Grundversorgung bereit erklärt, ihm Kosten für ein Hörgerät i.H.v. 553,50 Euro zu erstatten. Dieser Betrag entsprach dem zwischen der Krankenkasse und der Bundesinnung der Hörgeräteakustiker geschlossenen Vertrag für ein einfaches Hörgerät, mit dem in der Regel im Alltag ein ausreichendes Hören ermöglicht wird.
Damit gab der Kläger sich nicht zufrieden und beantragte weitere Zuzahlungen über die Deutsche Rentenversicherung. Er argumentierte, seine Erwerbsfähigkeit sei gefährdet. Er habe bei einer Hörgerätefirma verschiedene Hörgeräte ausprobiert, u.a. auch ein Festbetragsgerät. Bei diesem Gerät sei es so gewesen, dass die Geräusche nicht gefiltert und z.B. das Klappern von Geschirr und Nebengeräusche für ihn unerträglich gewesen wären.
Den besten Hörerfolg habe er mit einem digitalen Hörgerät erzielt, das aber 2.990 Euro koste.
In einer Großküche in Leitungsfunktion sei es eine Grundvoraussetzung, dass man sein Umfeld wahrnehmen und z.B. die Signale von Geräten hören könne, die sich permanent durch Klingeltöne oder ähnliches meldeten, wenn die Garzeiten beendet seien. Außerdem bezog er sich auf eine Bescheinigung seines Arbeitgebers, aus der hervorgeht, aufgrund der verminderten Hörfähigkeit bestünden gravierende Nachteile im Tagesgeschäft und bei der Gästebetreuung.
Die Rentenversicherung lehnte seinen Antrag, die Mehrkosten für das teurere Hörgerät zu übernehmen, ab. Sie begründete dies damit, ein spezieller berufsbedingter Mehrbedarf bestehe nicht, der Kläger sei auch mit einem Festbetragsgerät in der Lage, an seinem Arbeitsplatz zu kommunizieren und die angegebenen zahlreichen Töne der Geräte zu hören.
Das Sozialgericht Gießen hat der Klage stattgegeben.
Der sachverständige HNO-Arzt habe in dem vom Sozialgericht eingeholten Gutachten festgestellt, das Festbetragsgerät erbringe keinen ausreichenden Behinderungsausgleich. Der Kläger sei in seinem beruflichen Umfeld im besonderen Maße auf ein gutes Hörvermögen mit Richtungshören und Hören im Störfeld angewiesen, dies könne nur das teurere Hörgerät leisten. Nach Auffassung des Gerichts kommt es alleine darauf an, dass der Kläger in seiner beruflichen Tätigkeit als Küchenleiter Situationen ausgesetzt sei, denen er ohne Verwendung von adäquaten Hörhilfen nicht mehr gewachsen sei. Ein höherwertiges Hörgerät sei immer dann notwendig, wenn – wie hier – ein Versicherter in seinem Beruf auf eine besonders gute Hörfähigkeit angewiesen sei. Dass das Gerät gleichzeitig auch verbessertes Hören im privaten Bereich ermögliche, sei daneben nicht von Bedeutung.
Seine Krankenkasse hatte sich im Rahmen der Grundversorgung bereit erklärt, ihm Kosten für ein Hörgerät i.H.v. 553,50 Euro zu erstatten. Dieser Betrag entsprach dem zwischen der Krankenkasse und der Bundesinnung der Hörgeräteakustiker geschlossenen Vertrag für ein einfaches Hörgerät, mit dem in der Regel im Alltag ein ausreichendes Hören ermöglicht wird.
Damit gab der Kläger sich nicht zufrieden und beantragte weitere Zuzahlungen über die Deutsche Rentenversicherung. Er argumentierte, seine Erwerbsfähigkeit sei gefährdet. Er habe bei einer Hörgerätefirma verschiedene Hörgeräte ausprobiert, u.a. auch ein Festbetragsgerät. Bei diesem Gerät sei es so gewesen, dass die Geräusche nicht gefiltert und z.B. das Klappern von Geschirr und Nebengeräusche für ihn unerträglich gewesen wären.
Den besten Hörerfolg habe er mit einem digitalen Hörgerät erzielt, das aber 2.990 Euro koste.
In einer Großküche in Leitungsfunktion sei es eine Grundvoraussetzung, dass man sein Umfeld wahrnehmen und z.B. die Signale von Geräten hören könne, die sich permanent durch Klingeltöne oder ähnliches meldeten, wenn die Garzeiten beendet seien. Außerdem bezog er sich auf eine Bescheinigung seines Arbeitgebers, aus der hervorgeht, aufgrund der verminderten Hörfähigkeit bestünden gravierende Nachteile im Tagesgeschäft und bei der Gästebetreuung.
Die Rentenversicherung lehnte seinen Antrag, die Mehrkosten für das teurere Hörgerät zu übernehmen, ab. Sie begründete dies damit, ein spezieller berufsbedingter Mehrbedarf bestehe nicht, der Kläger sei auch mit einem Festbetragsgerät in der Lage, an seinem Arbeitsplatz zu kommunizieren und die angegebenen zahlreichen Töne der Geräte zu hören.
Das Sozialgericht Gießen hat der Klage stattgegeben.
Der sachverständige HNO-Arzt habe in dem vom Sozialgericht eingeholten Gutachten festgestellt, das Festbetragsgerät erbringe keinen ausreichenden Behinderungsausgleich. Der Kläger sei in seinem beruflichen Umfeld im besonderen Maße auf ein gutes Hörvermögen mit Richtungshören und Hören im Störfeld angewiesen, dies könne nur das teurere Hörgerät leisten. Nach Auffassung des Gerichts kommt es alleine darauf an, dass der Kläger in seiner beruflichen Tätigkeit als Küchenleiter Situationen ausgesetzt sei, denen er ohne Verwendung von adäquaten Hörhilfen nicht mehr gewachsen sei. Ein höherwertiges Hörgerät sei immer dann notwendig, wenn – wie hier – ein Versicherter in seinem Beruf auf eine besonders gute Hörfähigkeit angewiesen sei. Dass das Gerät gleichzeitig auch verbessertes Hören im privaten Bereich ermögliche, sei daneben nicht von Bedeutung.
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Donnerstag, 17. Oktober 2013
Trink nicht am Kopierer!
Ein Mann nutzte die einige Sekunden dauernde Pause zur Herstellung
der Betriebsbereitschaft eines Kopiergerätes zwischen zwei
Kopiervorgängen dazu, um sich aus dem nur wenig entfernten Kühlschrank
eine Flasche alkoholfreies Bier zu holen.
Nach dem Öffnen der Flasche wollte er heraussprudelndes Bier abtrinken und brach sich dabei mehrere Zahnspitzen im Oberkiefer ab.
Die Berufsgenossenschaft lehnte den Antrag auf Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab.
Gegen die Entscheidung erhob dieser Klage. Das Sozialgericht Dresden hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Sozialgerichts ist die Aufnahme von Nahrung auch während einer Arbeitspause am Kopiergerät grundsätzlich nicht unfallversichert. Die Nahrungsaufnahme sei ein menschliches Grundbedürfnis und trete regelmäßig hinter betriebliche Belange zurück. Es handele sich um eine sog. eigenwirtschaftliche Verrichtung, mit der der Kläger seine versicherte Tätigkeit unterbrochen hatte. Hiervon liege auch keine Ausnahme vor, weil die Kopiertätigkeit nicht geeignet war, abweichend vom normalen Trink- und Essverhalten ein besonderes Durst- oder Hungergefühl hervorzurufen.
Nach dem Öffnen der Flasche wollte er heraussprudelndes Bier abtrinken und brach sich dabei mehrere Zahnspitzen im Oberkiefer ab.
Die Berufsgenossenschaft lehnte den Antrag auf Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab.
Gegen die Entscheidung erhob dieser Klage. Das Sozialgericht Dresden hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Sozialgerichts ist die Aufnahme von Nahrung auch während einer Arbeitspause am Kopiergerät grundsätzlich nicht unfallversichert. Die Nahrungsaufnahme sei ein menschliches Grundbedürfnis und trete regelmäßig hinter betriebliche Belange zurück. Es handele sich um eine sog. eigenwirtschaftliche Verrichtung, mit der der Kläger seine versicherte Tätigkeit unterbrochen hatte. Hiervon liege auch keine Ausnahme vor, weil die Kopiertätigkeit nicht geeignet war, abweichend vom normalen Trink- und Essverhalten ein besonderes Durst- oder Hungergefühl hervorzurufen.
Montag, 16. September 2013
Anforderungen an Hörgeräteversorgung durch Krankenkasse
Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass gesetzlich Versicherte
sich Hörgeräte unter bestimmten Voraussetzungen auch oberhalb des
Festbetrages zu Lasten der Krankenkassen verschaffen können, wenn die
Krankenkasse nicht die Möglichkeit wahrgenommen hat auf den
Hörgeräteakustiker dergestalt einzuwirken, dass dieser dem Kläger die –
den Hörverlust bestmöglich ausgleichenden – Hörgeräte zum Festbetrag zur
Verfügung stellt.
Die Krankenkassen hätten für einen bestmöglichen Ausgleich der Hörstörungen ihrer Versicherten Sorge zu tragen, so das Landessozialgericht.
Der 1952 geborene Montagearbeiters, der unter einer angeborenen Schwerhörigkeit litt, hatte bei dem Integrationsamt einen Kostenzuschuss für eine Hörgeräteversorgung beantragt, da seine bisher getragenen Hörgeräte so verschlissen seien, dass die anfallenden Reparaturkosten den Wert der Geräte überstiegen. Das Integrationsamt leitete den Antrag nach acht Wochen an die Rentenversicherung weiter. Diese lehnte die Kostenübernahme ab, da der Kläger nicht aus beruflichen Gründen eine besondere Hörgeräteversorgung benötige. Daraufhin erwarb der Kläger bei einem Hörgeräteakustiker Hörgeräte. Nach Abzug des von seiner Krankenkasse getragenen Kassenanteils musste der Kläger noch 2.841,12 Euro bezahlen. Gegen die Ablehnung der Rentenversicherung klagte der Kläger vor dem SG Osnabrück, welches die Klage abwies.
Das LSG Celle-Bremen hat unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils das beigeladene Integrationsamt verurteilt, dem Kläger die für die selbstbeschafften Hörgeräte entstandenen Kosten zu tragen. Nur einen Eigenanteil von 20 Euro für beide Hörgeräte muss der Kläger selbst tragen.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts stellt die berufliche Tätigkeit des Klägers keine besonderen Anforderungen an die Hörgeräteversorgung (dann wäre die Rentenversicherung zuständig). Nach der Rechtsprechung des BSG seien die Krankenkassen für einen möglichst vollständigen Behinderungsausgleich zuständig. Den Hörbehinderten müsse im Rahmen des Möglichen auch das Hören und Verstehen in großen Räumen und Umgebungsgeräuschen eröffnet werden. Der Kläger könne in dem vorliegenden Fall aber nicht darauf verwiesen werden, sich Hörgeräte zu dem von der Krankenkasse übernommenen Festbetrag zu beschaffen. Diese Festbetragsgeräte seien im Falle des Klägers nicht geeignet einen bestmöglichen Ausgleich der Hörstörung herzustellen, denn mit den vom Kläger tatsächlich erworbenen Geräten habe er ein um 20% besseres Sprachwortverstehen. Nach dem zwischen den Krankenkassen und der Bundesinnung für Hörgeräteakustiker geschlossenen Vertrag über die Hörgeräteversorgung seien Akustiker verpflichtet, Versicherte aller Schwerhörigkeitsgrade ohne Mehrkosten für den Träger der Krankenversicherung mit solchen Hörgeräten zu versorgen, die den Hörverlust angemessen ausgleichen.
Die im Rechtsstreit beigeladene Krankenkasse des Klägers hätte danach die Möglichkeit gehabt, auf eine im Rahmen des Festbetrages erfolgende Versorgung des Klägers durch den Hörgeräteakustiker hinzuwirken. Jedenfalls hätte sie den Kläger auf etwa drohende Probleme bei der Versorgung hinweisen müssen. Der Kläger hätte sich auch nicht bei anderen Akustikern erkundigen müssen, ob diese angemessene Hörgeräte zum Festpreis anbieten, da er die Hörgeräte aufgrund des Verschleißes der alten Geräte zeitnah benötigte.
Eigentlich sei die Krankenkasse im Fall des Klägers für die Hörgeräteversorgung zuständig. Aber das Integrationsamt sei der Träger, der vom Kläger zuerst in Anspruch genommen worden sei. Der "erstangegangene" Träger müsse den Antrag entweder innerhalb von zwei Wochen an den seiner Meinung nach zuständigen Leistungsträger weiterleiten oder die Kostenübernahme unter allen rechtlich in Betracht kommenden Gesichtspunkten prüfen und bei Bestehen eines Anspruches die Leistung erbringen.
Die Krankenkassen hätten für einen bestmöglichen Ausgleich der Hörstörungen ihrer Versicherten Sorge zu tragen, so das Landessozialgericht.
Der 1952 geborene Montagearbeiters, der unter einer angeborenen Schwerhörigkeit litt, hatte bei dem Integrationsamt einen Kostenzuschuss für eine Hörgeräteversorgung beantragt, da seine bisher getragenen Hörgeräte so verschlissen seien, dass die anfallenden Reparaturkosten den Wert der Geräte überstiegen. Das Integrationsamt leitete den Antrag nach acht Wochen an die Rentenversicherung weiter. Diese lehnte die Kostenübernahme ab, da der Kläger nicht aus beruflichen Gründen eine besondere Hörgeräteversorgung benötige. Daraufhin erwarb der Kläger bei einem Hörgeräteakustiker Hörgeräte. Nach Abzug des von seiner Krankenkasse getragenen Kassenanteils musste der Kläger noch 2.841,12 Euro bezahlen. Gegen die Ablehnung der Rentenversicherung klagte der Kläger vor dem SG Osnabrück, welches die Klage abwies.
Das LSG Celle-Bremen hat unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils das beigeladene Integrationsamt verurteilt, dem Kläger die für die selbstbeschafften Hörgeräte entstandenen Kosten zu tragen. Nur einen Eigenanteil von 20 Euro für beide Hörgeräte muss der Kläger selbst tragen.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts stellt die berufliche Tätigkeit des Klägers keine besonderen Anforderungen an die Hörgeräteversorgung (dann wäre die Rentenversicherung zuständig). Nach der Rechtsprechung des BSG seien die Krankenkassen für einen möglichst vollständigen Behinderungsausgleich zuständig. Den Hörbehinderten müsse im Rahmen des Möglichen auch das Hören und Verstehen in großen Räumen und Umgebungsgeräuschen eröffnet werden. Der Kläger könne in dem vorliegenden Fall aber nicht darauf verwiesen werden, sich Hörgeräte zu dem von der Krankenkasse übernommenen Festbetrag zu beschaffen. Diese Festbetragsgeräte seien im Falle des Klägers nicht geeignet einen bestmöglichen Ausgleich der Hörstörung herzustellen, denn mit den vom Kläger tatsächlich erworbenen Geräten habe er ein um 20% besseres Sprachwortverstehen. Nach dem zwischen den Krankenkassen und der Bundesinnung für Hörgeräteakustiker geschlossenen Vertrag über die Hörgeräteversorgung seien Akustiker verpflichtet, Versicherte aller Schwerhörigkeitsgrade ohne Mehrkosten für den Träger der Krankenversicherung mit solchen Hörgeräten zu versorgen, die den Hörverlust angemessen ausgleichen.
Die im Rechtsstreit beigeladene Krankenkasse des Klägers hätte danach die Möglichkeit gehabt, auf eine im Rahmen des Festbetrages erfolgende Versorgung des Klägers durch den Hörgeräteakustiker hinzuwirken. Jedenfalls hätte sie den Kläger auf etwa drohende Probleme bei der Versorgung hinweisen müssen. Der Kläger hätte sich auch nicht bei anderen Akustikern erkundigen müssen, ob diese angemessene Hörgeräte zum Festpreis anbieten, da er die Hörgeräte aufgrund des Verschleißes der alten Geräte zeitnah benötigte.
Eigentlich sei die Krankenkasse im Fall des Klägers für die Hörgeräteversorgung zuständig. Aber das Integrationsamt sei der Träger, der vom Kläger zuerst in Anspruch genommen worden sei. Der "erstangegangene" Träger müsse den Antrag entweder innerhalb von zwei Wochen an den seiner Meinung nach zuständigen Leistungsträger weiterleiten oder die Kostenübernahme unter allen rechtlich in Betracht kommenden Gesichtspunkten prüfen und bei Bestehen eines Anspruches die Leistung erbringen.
Donnerstag, 22. August 2013
Unfallschutz bei Verwandtenhilfe?
Ein 38-jähriger Mann aus Kassel war seit dem 1995 als Gebäudereiniger
tätig. Als er für seine Schwester die Außenfassade des Hauses reinigte
und das in die Mauerfugen eingewachsene Efeu beseitigte, stürzte er aus 3
m Höhe von der Leiter und ist seitdem schwerverletzt.
Er beantragte bei der Unfallkasse Entschädigungsleistungen. Diese lehnte jedoch mit der Begründung ab, dass es sich um eine unentgeltliche Gefälligkeitsleistung unter Verwandten gehandelt habe, die nicht gesetzlich unfallversichert sei.
Das Sozialgericht verurteilte hingegen die Unfallkasse zur Entschädigung. Aufgrund des hohen Aufwandes könne nicht von einer bloßen Gefälligkeit ausgegangen werden, die unter Geschwistern selbstverständlich sei. Gegen das Urteil legte die beklagte Unfallkasse Berufung ein.
Das LSG Darmstadt hat das Urteil des Sozialgerichts daraufhin aufgehoben und die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Landessozialgerichts kommt es nicht darauf an, ob der verunglückte Mann eine Gefälligkeitsleistung unter Verwandten erbracht habe, da er jedenfalls nicht arbeitnehmerähnlich tätig geworden sei. Vielmehr habe er eine unternehmerähnliche Tätigkeit ausgeübt, die nicht gesetzlich unfallversichert sei. Denn er sei gegenüber seiner Schwester nicht weisungsgebunden gewesen. Er habe die Renovierungsarbeiten selbst angeboten, keine konkreten Vorgaben gemacht bekommen und das nötige Werkzeug mitgebracht.
Er beantragte bei der Unfallkasse Entschädigungsleistungen. Diese lehnte jedoch mit der Begründung ab, dass es sich um eine unentgeltliche Gefälligkeitsleistung unter Verwandten gehandelt habe, die nicht gesetzlich unfallversichert sei.
Das Sozialgericht verurteilte hingegen die Unfallkasse zur Entschädigung. Aufgrund des hohen Aufwandes könne nicht von einer bloßen Gefälligkeit ausgegangen werden, die unter Geschwistern selbstverständlich sei. Gegen das Urteil legte die beklagte Unfallkasse Berufung ein.
Das LSG Darmstadt hat das Urteil des Sozialgerichts daraufhin aufgehoben und die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Landessozialgerichts kommt es nicht darauf an, ob der verunglückte Mann eine Gefälligkeitsleistung unter Verwandten erbracht habe, da er jedenfalls nicht arbeitnehmerähnlich tätig geworden sei. Vielmehr habe er eine unternehmerähnliche Tätigkeit ausgeübt, die nicht gesetzlich unfallversichert sei. Denn er sei gegenüber seiner Schwester nicht weisungsgebunden gewesen. Er habe die Renovierungsarbeiten selbst angeboten, keine konkreten Vorgaben gemacht bekommen und das nötige Werkzeug mitgebracht.
Dienstag, 9. Juli 2013
Kürzung von Sozialleistunge (ALG II) bei Kündigung
Zur Erklärung gab die Antragstellerin beim Jobcenter an, sie habe aufgrund ihrer Gelenkerkrankung und ihres Alkoholproblems nicht regelmäßig arbeiten können. Das Jobcenter wertete dies als Pflichtverletzung und kürzte die Leistungen um 30% des Regelbedarfs. Zur Begründung fügte es an, die Antragstellerin habe ihr Einkommen in der Absicht vermindert, die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen.
In einem Hinweis an das Jobcenter machte das SG Mainz unter anderem darauf aufmerksam, dass eine solche Pflichtverletzung nach den gesetzlichen Regelungen nur vorliegt, wenn die Antragstellerin tatsächlich mit "Absicht" handelte. Es habe der Antragstellerin also gerade darauf ankommen müssen, aufgrund ihrer Handlungen gekündigt zu werden, um sodann mehr Arbeitslosengeld II zu beziehen. Angesichts der Krankheiten der Antragstellerin sei zwar nicht auszuschließen, dass die Kündigungen und der einhergehende Verdienstausfall von ihr billigend hingenommen wurden. Das stelle aber gerade keine Absicht dar.
Das Jobcenter hat aufgrund des Hinweises des S
ozialgerichts die Minderung aufgehoben.
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