Ein mehr als 20 Jahre als Vorsitzender eines
Heimatvereins tätige Mann gehörte auch dem sog. Zeltausschuss an, der für den
entgeltlichen Verleih des vereinseigenen Zeltes zuständig ist.
Beim
Aufbau dieses Zeltes für einen anderen Verein stürzte der Mann aus ca. 4
Meter Höhe von der Leiter und verletzte sich tödlich. Die von der Witwe
beantragte Anerkennung als Arbeitsunfall lehnte die
Berufsgenossenschaft ab. Der Verstorbene sei nicht freiwillig versichert
gewesen. Zudem sei er für den Verein in der Weise tätig geworden, wie
es von ihm als Zeltwart habe erwartet werden können, so dass er nicht
wie ein Beschäftigter tätig geworden sei.
Die Witwe erhob Klage.
Das LSG Darmstadt hat die vorinstanzliche Klageabweisung bestätigt.
Beschäftigte sowie Personen, die wie Beschäftigte tätig werden,
seien gesetzlich unfallversichert; dies könne auch für Vereinsmitglieder
gelten, wenn diese für den Verein Tätigkeiten verrichten, die
üblicherweise in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werden.
Werde
jemand im Rahmen seiner Vereinspflichten tätig, so sei er hierbei nicht
gesetzlich unfallversichert, meint das Landessozialgericht. Die
Mitgliedspflichten könnten sich aus der Vereinssatzung oder aufgrund
allgemeiner Vereinsübung ergeben und seien nicht notwendig für alle
Mitglieder gleich. Der Verstorbene sei Vorsitzender des Zeltausschusses
des Heimatvereins und seit ca. 20 Jahren Aufbauleiter gewesen. Damit sei
ihm eine herausragende ehrenamtliche Vereinsfunktion übertragen worden,
aufgrund derer er qualitativ und quantitativ andere Mitgliedspflichten
als "einfache Vereinsmitglieder" hatte. Zu diesen Pflichten habe auch
der Zeltaufbau gehört.
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