Eine in Privathaushalten als Haushaltshilfe
Beschäftigte bezog zusätzlich Arbeitslosengeld II vom Jobcenter.
Nachdem sie mehrfach nicht zur Arbeit erschien, wurden zwei der
Beschäftigungsverhältnisse beendet.
Zur Erklärung gab die
Antragstellerin beim Jobcenter an, sie habe aufgrund ihrer
Gelenkerkrankung und ihres Alkoholproblems nicht regelmäßig arbeiten
können. Das Jobcenter wertete dies als Pflichtverletzung und kürzte die
Leistungen um 30% des Regelbedarfs. Zur Begründung fügte es an, die
Antragstellerin habe ihr Einkommen in der Absicht vermindert, die
Voraussetzungen für eine Erhöhung des Arbeitslosengeldes II
herbeizuführen.
In einem Hinweis an das Jobcenter machte das SG Mainz unter
anderem darauf aufmerksam, dass eine solche Pflichtverletzung nach den
gesetzlichen Regelungen nur vorliegt, wenn die Antragstellerin
tatsächlich mit "Absicht" handelte. Es habe der Antragstellerin also
gerade darauf ankommen müssen, aufgrund ihrer Handlungen gekündigt zu
werden, um sodann mehr Arbeitslosengeld II zu beziehen. Angesichts der
Krankheiten der Antragstellerin sei zwar nicht auszuschließen, dass die
Kündigungen und der einhergehende Verdienstausfall von ihr billigend
hingenommen wurden. Das stelle aber gerade keine Absicht dar.
Das Jobcenter hat aufgrund des Hinweises des S
ozialgerichts die Minderung aufgehoben.
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