Ein ALG II - Leistungsberechtigter leidet an
einer schweren Traumastörung und befand sich in regelmäßiger
fachärztlicher Behandlung in Frankfurt/Main, wohin er mittels öffentlicher
Verkehrsmittel gelangte.
Seinen Antrag auf Gewährung einer
"Sonderleistung" für die Fahrtkosten nach Frankfurt i.H.v. jeweils 9,35
Euro lehnte das beklagte Jobcenter mit der Begründung ab, dass in diesem
Fall die Voraussetzungen für die Gewährung eines sog. Mehrbedarfs nicht
vorliegen würden.
Auf die Klage hin wies das Sozialgericht Mainz (S 15 AS 1324/10) in der mündlichen Verhandlung u.a. darauf hin, dass Fahrtkosten nach den Regelungen des SGB II
zwar grundsätzlich in der Regelleistung als Bedarf enthalten sind, dies
jedoch nur in durchschnittlicher Höhe. Mittlerweile erkenne das Gesetz durchaus an, dass es
außergewöhnliche Lebenssituationen gebe, in denen nicht nur einmalig,
sondern laufend besondere Bedarfe entstehen, die z.B. durch ein Ansparen
nicht mehr aufgefangen werden können. In diesem Fall müsse das
Jobcenter zusätzliche Leistungen gewähren. Zu Gunsten des Leistungsberechtigten war
insbesondere zu berücksichtigen, dass er aus medizinischen Gründen
weiter regelmäßig seine Ärzte in Frankfurt aufsuchen musste, da es ihm
aufgrund seiner Krankheit sehr schwer falle, Vertrauen zu neuen Ärzten
aufzubauen. Seine Ärzte waren zudem Spezialisten. Diese Besonderheiten verursachen laufend
überdurchschnittlich hohe Fahrtkosten. Würde man ihn darauf verweisen,
diese Kosten aus der Regelleistung zu bestreiten, käme dies faktisch
einer Kürzung des Regelbedarfs gleich.
Aufgrund des Hinweises des Sozialgerichts erklärte sich das
Jobcenter am 11.10.2013 im Wege eines gerichtlichen Vergleichs zur
Übernahme der Fahrtkosten bereit.
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