Der Job eines Berufskraftfahrers ist nicht immer so einfach wie es
auf den ersten Blick scheint. Und einige Kraftfahrer haben vor Eintritt
einer Altersrente gesundheitliche Beschwerden, welche eine weitere
Tätigkeit als Berufskraftfahrer unmöglich macht. Haben diese Anspruch
auf Erwerbsminderungsrente bzw. Berufsunfähigkeitsrente?
Das LSG Sachsen hat sich mit dieser Frage auseinandergesetzt.
Der 1954 geborene Kraftfahrer qualifizierte sich bereits zu DDR-Zeiten zum
Berufskraftfahrer (Facharbeiterzeugnis von 1979) und war seit 1990 teils
als Berufskraftfahrer, als Kraftfahrer und Tiefbauarbeiter und bis März
2011 wieder als Berufskraftfahrer beschäftigt. Er begehrte aufgrund
gesundheitlicher Einschränkungen eine Rente wegen voller
Erwerbsminderung. Die Deutsche Rentenversicherung und das Sozialgericht
hatten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung insgesamt
abgelehnt, weil eine Zuordnung zum Leitberuf des Facharbeiters für die
verrichtete Tätigkeit als Berufskraftfahrer nicht in Betracht komme und
der Kraftfahrer mit seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch
erwerbsfähig sei in anderen Berufsbildern.
Das LSG Chemnitz (L 5 R 830/12) hat diese Entscheidungen teilweise abgeändert.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts hat der
Kraftfahrer jedenfalls Anspruch auf Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei
Berufsunfähigkeit. Versicherte, die zu Zeiten der DDR den Beruf des
Berufskraftfahrers erlernt und in diesem Beruf langjährig (auch nach
Inkrafttreten der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung vom 19.04.2001
zumindest dreijährig) tätig waren und überwiegend Tätigkeiten im
erlernten Berufsbild ausgeübt haben, genießen Berufsschutz auf der Stufe
des Facharbeiters. Maßgeblich sei bei dieser Bewertung auch, dass der
zu Zeiten der DDR erlernte Beruf des Berufskraftfahrers sowohl zum
Transport von Gütern als auch zum Transport von Personen befähigte und
damit die nach altem bundesrepublikanischem Recht geteilten
Berufsausbildungen vereinigte.
Ich bin Fachanwalt für Arbeitsrecht in Chemnitz und berichte über Wissenswertes und Kurzweiliges aus dem Sozialrecht und meiner Anwaltstätigkeit
Mittwoch, 30. Juli 2014
Montag, 24. März 2014
Aufforderung zur vorzeitigen Beantragung von Rente rechtswidrig
Das Jobcenter Dresden forderte eine 64-jährige Antragstellerin, der
Leistungen nach dem SGB II ("Hartz IV") zustanden, auf, bei der Deutschen
Rentenversicherung unter Inkaufnahme von Abschlägen vorzeitig
Altersrente zu beantragen. Es seien keine Gründe ersichtlich, welche
gegen die Beantragung der vorrangigen Leistungen sprächen. Hiergegen
wandte sich die Antragstellerin vor dem SG Dresden im Wege einstweiligen
Rechtsschutzes.
Das SG Dresden hat dem Antrag der Antragstellerin stattgegeben (S 28 AS 567/14 ER).
Nach Auffassung des Sozialgerichts kann das Jobcenter eine
vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrente nur dann verlangen, wenn es
im Wege der Ermessensausübung eine umfassende Interessenabwägung
vorgenommen hat. Das sei dann nicht der Fall, wenn es die konkrete
Rentenhöhe nicht ermittelt hat. Denn nur in Kenntnis der
wirtschaftlichen Verhältnisse nach Rentenbezug könne beurteilt werden,
ob dem Betroffenen ein vorgezogener und damit gekürzter Rentenbezug
zumutbar ist. Das könne zum Beispiel dann zu verneinen sein, wenn der
vorzeitige Rentenbezug für den Betroffenen mit einem lebenslangen Bezug
von Sozialhilfe verbunden ist.
Das SG Dresden hat dem Antrag der Antragstellerin stattgegeben (S 28 AS 567/14 ER).
Fazit: Eine Aufforderung zur vorzeitigen Beantragung von Rente ohne Kenntnis der zu erwartenden Rentenhöhe ist rechtswidrig.
Dienstag, 18. März 2014
Keine Rente bei Fahren ohne Führerschein
Ein 28-jähriger Mann war nachts auf der Autobahn mit seinem PKW in
einen Erdhügel gefahren und hatte sich dabei mehrere Frakturen und eine
Armnervenschädigung zugezogen, seinen Beruf und auch andere Tätigkeiten
kann er seitdem wegen der Unfallfolgen nicht mehr ausüben. Deshalb
beantragte er bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen eine Rente
wegen Erwerbsminderung. Der Mann hatte zum Unfallzeitpunkt
keine Fahrerlaubnis und auch 1,39 Promille Alkohol im Blut. Deshalb war
er wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in
Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis rechtskräftig zu
einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten auf Bewährung verurteilt worden.
Die Rentenversicherung lehnte den Rentenantrag ab und bezog sich auf § 104 SGB VI. Danach kann eine Rente ganz oder teilweise versagt werden, wenn jemand sich die für die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer Handlung zugezogen hat, die nach strafgerichtlichen Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist.
Der Anwalt des Mannes argumentierte dagegen, die vorsätzlich begangene Fahrt ohne Fahrerlaubnis sei nicht ursächlich für den Unfall gewesen. Sein Mandant habe über die notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse für das Autofahren verfügt, da er früher bereits einmal den Führerschein besessen habe. Die Trunkenheit im Straßenverkehr habe er nur fahrlässig begangen.
Das SG Gießen(S 4 R 158/12) hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Sozialgerichts wäre es zu dem Unfall nicht gekommen, wenn der Kläger nicht gefahren wäre; das Fahren ohne Fahrerlaubnis könne auch nicht getrennt von der fahrlässigen Trunkenheit im Straßenverkehr gesehen werden. Zum Zeitpunkt des Unfalls habe der Kläger alkoholbedingt offensichtlich nicht mehr über die für das Autofahren notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse verfügt, sonst wäre es zu dem Unfall nicht gekommen.
Die Rentenversicherung habe mit ihrer Ablehnung auch keinen Ermessensfehler begangen. Zweck der von ihr angewandten Vorschrift sei ein Ausgleich zwischen dem Grundsatz, dass Sozialrecht keine strafrechtlichen Funktionen wahrzunehmen hat, und dem sozialethisch kaum tolerierbaren Ergebnis, dass schwere Strafverstöße auch noch durch Sozialversicherungsleistungen "belohnt" werden. Dem habe die Rentenversicherung ausreichend Rechnung getragen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Die Rentenversicherung lehnte den Rentenantrag ab und bezog sich auf § 104 SGB VI. Danach kann eine Rente ganz oder teilweise versagt werden, wenn jemand sich die für die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer Handlung zugezogen hat, die nach strafgerichtlichen Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist.
Der Anwalt des Mannes argumentierte dagegen, die vorsätzlich begangene Fahrt ohne Fahrerlaubnis sei nicht ursächlich für den Unfall gewesen. Sein Mandant habe über die notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse für das Autofahren verfügt, da er früher bereits einmal den Führerschein besessen habe. Die Trunkenheit im Straßenverkehr habe er nur fahrlässig begangen.
Das SG Gießen(S 4 R 158/12) hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Sozialgerichts wäre es zu dem Unfall nicht gekommen, wenn der Kläger nicht gefahren wäre; das Fahren ohne Fahrerlaubnis könne auch nicht getrennt von der fahrlässigen Trunkenheit im Straßenverkehr gesehen werden. Zum Zeitpunkt des Unfalls habe der Kläger alkoholbedingt offensichtlich nicht mehr über die für das Autofahren notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse verfügt, sonst wäre es zu dem Unfall nicht gekommen.
Die Rentenversicherung habe mit ihrer Ablehnung auch keinen Ermessensfehler begangen. Zweck der von ihr angewandten Vorschrift sei ein Ausgleich zwischen dem Grundsatz, dass Sozialrecht keine strafrechtlichen Funktionen wahrzunehmen hat, und dem sozialethisch kaum tolerierbaren Ergebnis, dass schwere Strafverstöße auch noch durch Sozialversicherungsleistungen "belohnt" werden. Dem habe die Rentenversicherung ausreichend Rechnung getragen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Freitag, 7. März 2014
Recht auf zügige Entscheidung der Krankenkasse
Ein gesetzlich Krankenversicherter beantragte bei seiner Krankenkasse die Versorgung mit einer neuen Kniegelenksprothese. Die Krankenkasse hat die Notwendigkeit der Neuversorgung nicht geprüft. Der Krankenversicherte klagte daher und begründete seine Klage damit, dass sein Antrag nicht innerhalb von drei Wochen von der Krankenkasse bearbeitet worden ist.
Das SG Dessau-Roßlau hat der Klage stattgegeben.
Nach Auffassung des Sozialgerichts hat die Krankenkasse nach Eingang des Antrags weder innerhalb von drei Wochen darüber entschieden, noch Gründe für eine Überschreitung dieser Frist schriftlich mitgeteilt. Nach dem Gesetz (§ 13 SGB V) gelte die beantragte Versorgung damit als genehmigt. Die fiktive Genehmigung dürfe auch nicht – anders als ein fehlerhafter Bescheid – zurückgenommen werden.
Mittwoch, 12. Februar 2014
Beitragserhebung der Krankenkasse nur nach umfassender Sachverhaltsaufklärung
Die Techniker Krankenkasse (TK) hatte im Fall einer bei ihr
Versicherten auf eine Kapitalauszahlung einer Lebensversicherung i.H.v.
23.400 Euro Krankenversicherungsbeiträge erhoben.
Zur Begründung führte die Krankenkasse an, es handele sich um eine beitragspflichtige Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Gegen den Beitragsbescheid erhob die Versicherte Klage.
Das SG Dortmund (S 3 KR 1585/13) hat den angefochtenen Beitragsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides in Anwendung des § 131 Abs. 5 SGG aufgehoben.
Nach Auffassung des Sozialgerichts hat die beklagte Krankenkasse unter Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes lediglich unterstellt, dass es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handelt. Es fehle an jeglicher Ermittlung zum Berufsleben der Versicherten und zur Ausgestaltung des Versicherungsvertrages. Da die Versicherte ein Anrecht darauf habe, dass ein Sozialleistungsträger sämtliche gebotenen Ermittlungen durchführe, bevor sie gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehme, erscheine es als sachdienlich, den Beitragsbescheid aufzuheben. Dies bedeute, dass die Rechtsgrundlage für eine Beitragserhebung zumindest einstweilen entfallen sei und entrichtete Beiträge der Versicherten zu erstatten sind.
Zur Begründung führte die Krankenkasse an, es handele sich um eine beitragspflichtige Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Gegen den Beitragsbescheid erhob die Versicherte Klage.
Das SG Dortmund (S 3 KR 1585/13) hat den angefochtenen Beitragsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides in Anwendung des § 131 Abs. 5 SGG aufgehoben.
Nach Auffassung des Sozialgerichts hat die beklagte Krankenkasse unter Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes lediglich unterstellt, dass es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handelt. Es fehle an jeglicher Ermittlung zum Berufsleben der Versicherten und zur Ausgestaltung des Versicherungsvertrages. Da die Versicherte ein Anrecht darauf habe, dass ein Sozialleistungsträger sämtliche gebotenen Ermittlungen durchführe, bevor sie gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehme, erscheine es als sachdienlich, den Beitragsbescheid aufzuheben. Dies bedeute, dass die Rechtsgrundlage für eine Beitragserhebung zumindest einstweilen entfallen sei und entrichtete Beiträge der Versicherten zu erstatten sind.
Freitag, 31. Januar 2014
Sturz beim Skifahren = Arbeitsunfall?
Nun, wie Juristen immer antworten - es kommt darauf an. Worauf? Darauf, ob eine berufliche Veranlassung bzw. ein solcher Zusammenhang bestand. Erleidet ein angestellter Skilehrer während einer Lehrstunde einen Skiunfall, handelt es sich zweifelsfrei um einen Arbeitsunfall. Fährt er hingegen privat Ski - ausserhalb seiner eigentlichen Arbeit - ist es kein Arbeitsunfall. Dies ist noch einleuchtend. Doch es gibt auch Sachverhalte, die nicht ganz so eindeutig zu sein scheinen.
Eine Geschäftsbank hatte ausgewählte Kunden zu einem mehrtägigen Ski-Event mit Informationen zu aktuellen Finanzthemen eingeladen. Auch der Kläger nutzte die Veranstaltung, um Geschäftskontakte pflegen und neu zu begründen. Bei einer Ski-Abfahrt stürzte er und zog sich einen Kreuzbandriss zu. Der Kläger wollte, dass der Skiunfall als Arbeitsunfall anerkannt wird. Die Berufsgenossenschaft lehnte dies ab.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen.
Das LSG München hat die Berufung des Klägers (L 17 U 484/10) zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist der Sturz auf der Piste nicht gesetzlich unfallversichert. Der Ski-Event hatte nicht nur betriebliche Bezüge aufgewiesen. Der Kläger wäre nur gesetzlich unfallversichert, falls er im Unfallmoment für Unternehmenszwecke tätig wäre. Auf der Skipiste bei der Abfahrt aber seien geschäftliche Besprechungen aus Kommunikationsgründen auszuschließen. Der Sturz auf der Piste war damit kein Arbeitsunfall.
Eine Geschäftsbank hatte ausgewählte Kunden zu einem mehrtägigen Ski-Event mit Informationen zu aktuellen Finanzthemen eingeladen. Auch der Kläger nutzte die Veranstaltung, um Geschäftskontakte pflegen und neu zu begründen. Bei einer Ski-Abfahrt stürzte er und zog sich einen Kreuzbandriss zu. Der Kläger wollte, dass der Skiunfall als Arbeitsunfall anerkannt wird. Die Berufsgenossenschaft lehnte dies ab.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen.
Das LSG München hat die Berufung des Klägers (L 17 U 484/10) zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist der Sturz auf der Piste nicht gesetzlich unfallversichert. Der Ski-Event hatte nicht nur betriebliche Bezüge aufgewiesen. Der Kläger wäre nur gesetzlich unfallversichert, falls er im Unfallmoment für Unternehmenszwecke tätig wäre. Auf der Skipiste bei der Abfahrt aber seien geschäftliche Besprechungen aus Kommunikationsgründen auszuschließen. Der Sturz auf der Piste war damit kein Arbeitsunfall.
Labels:
Arbeitsrecht,
Arbeitsunfall,
Geschäftskontaktpflege,
Ski,
Sozialrecht
Mittwoch, 29. Januar 2014
Berufskrankheit 30 Jahre nach Infektion anerkannt
Im Sommer 1982 absolviert ein 16-jähriges Mädchen in einer
Münchner Klinik ein mehrwöchiges Praktikum. Dabei erlitt sie mehrfach
Verletzungen an Kanülen und Skalpellen. Kurze Zeit später traten bei ihr
grippeähnliche Symptome auf, sie war wegen Durchfall, Fieber und
Übelkeit zwei Wochen bettlägerig.
Fünf Jahre später – das Mädchen war inzwischen Kinderkrankenschwester – ergab eine Laboruntersuchung, dass die Frau mit dem HIV-Virus infiziert war. Die Berufsgenossenschaft lehnte es allerdings ab, eine Berufskrankheit anzuerkennen. Die Frau musste ihren Beruf aufgeben; heute besteht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 v.H.
Das LSG München hat in einer Entscheidung vom 18.03.2013 (L 3 U 262/12) den Unfallversicherungsträger zur Anerkennung einer Berufskrankheit verurteilt.
Der Einwand, die Frau bzw. das Mädchen hätte sich die Infektion auch im Privatleben zuziehen können, ist nach Auffassung des LSG München nicht stichhaltig. Die Frau sei als Praktikantin im Krankenhaus einem besonderen Infektionsrisiko ausgesetzt gewesen. 1982 hätten noch keine adäquaten Verhaltensregeln für Nadelstichverletzungen und dem damit verbundenen HIV-Risiko bestanden. Die geschilderte grippe-ähnliche Erkrankung nach der Verletzung im Krankenhaus entspreche einem HIV-Infektionsverlauf. Hingegen sei die Frau nicht zu den typischen HIV-Risikogruppen zu zählen; insgesamt ergebe die Beweiswürdigung das Vorliegen einer Berufskrankheit.
Fünf Jahre später – das Mädchen war inzwischen Kinderkrankenschwester – ergab eine Laboruntersuchung, dass die Frau mit dem HIV-Virus infiziert war. Die Berufsgenossenschaft lehnte es allerdings ab, eine Berufskrankheit anzuerkennen. Die Frau musste ihren Beruf aufgeben; heute besteht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 v.H.
Das LSG München hat in einer Entscheidung vom 18.03.2013 (L 3 U 262/12) den Unfallversicherungsträger zur Anerkennung einer Berufskrankheit verurteilt.
Der Einwand, die Frau bzw. das Mädchen hätte sich die Infektion auch im Privatleben zuziehen können, ist nach Auffassung des LSG München nicht stichhaltig. Die Frau sei als Praktikantin im Krankenhaus einem besonderen Infektionsrisiko ausgesetzt gewesen. 1982 hätten noch keine adäquaten Verhaltensregeln für Nadelstichverletzungen und dem damit verbundenen HIV-Risiko bestanden. Die geschilderte grippe-ähnliche Erkrankung nach der Verletzung im Krankenhaus entspreche einem HIV-Infektionsverlauf. Hingegen sei die Frau nicht zu den typischen HIV-Risikogruppen zu zählen; insgesamt ergebe die Beweiswürdigung das Vorliegen einer Berufskrankheit.
Abonnieren
Posts (Atom)


