Ein geschäftlich Reisender war für mehrere Tage in einem Hotel untergebracht. An einem dieser Tage traf er sich nach Geschäftserledigung auch noch privat. Auf dem Rückweg ins Hotel erlitt er einen Unfall. Er begehrt von der gesetzlichen Unfallversicherung die Anerkennung als Arbeitsunfall.
Die unfallversicherung lehnte dies ab unter Verweis auf das private Gepräge der vorherigen Termins.
Auf die Klage hin entschied das LSG Niedersachsen (Urt. v. 18.09.2012, Az. L 3 U 28/12), dass die Rückfahrt zum Hotel im Zusammenhang mit der ausgeübten
geschäftlichen Tätigkeit stehe.
Es würde den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz unangemessen verkürzen, wenn
eine betrieblich veranlasste Fahrt (die Rückkehr ins Übernachtungshotel
nach einem Geschäftstermin) aufgrund einer kurzen privaten Aktivität
nicht mehr erfasst wäre.
Mithin führt ein wenige Stunden dauerndes privates Treffen während einer mehrtägigen
Geschäftsreise nicht dazu, dass der Versicherungsschutz in der
gesetzlichen Unfallversicherung endgültig verloren geht.
Ich bin Fachanwalt für Arbeitsrecht in Chemnitz und berichte über Wissenswertes und Kurzweiliges aus dem Sozialrecht und meiner Anwaltstätigkeit
Donnerstag, 20. Dezember 2012
Dienstag, 27. November 2012
Urlaubsabgeltung und ALG II
Einer Leistungsberechtigten stand bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses ein Resturlaubsanspruch zu, welcher
durch eine Urlaubsabgeltung in Höhe von ca. 400
Euro brutto (ca. 300 Euro netto) ausgezahlt wurde. Das aufgrund der
eingetretenen Arbeitslosigkeit zuständige Jobcenter rechnete
diesen Betrag als Einkommen mindernd auf das der Leistungsberechtigten und ihrem
Ehemann bewilligte Arbeitslosengeld II an.
Die Leistungsberechtigte klagte hiergegen und hatte Erfolg. Das Sozialgericht Düsseldorf hat das Jobcenter zu einer Auszahlung des angerechneten Betrags verurteilt.
Bei der gezahlten Urlaubsabgeltung handelt es sich um eine zweckbestimmte Einnahme, die nach den Bestimmungen des SGB II nicht als Einkommen anzurechnen sei. Die Urlaubsabgeltung diene einem anderen Zweck als das Arbeitslosengeld II. Während Letzteres als staatliche Existenzsicherung den Lebensunterhalt des Begünstigten gewährleisten soll, diene die Urlaubsabgeltung allein dazu, den (vormaligen) Arbeitnehmer für die aus betrieblichen Gründen entgangenen Urlaubsfreuden zu entschädigen. Die Urlaubsabgeltung sei daher mit einer Entschädigungszahlung zu vergleichen, die den Empfänger finanziell in die Lage versetzen solle, die verpasste Erholungsphase durch anderweitige Aktivitäten (Restaurantbesuche, Wellness oder Ähnliches) nachzuholen. Um diesen Zweck nicht zu unterlaufen, sei die Urlaubsabgeltung nicht auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen.
Die Leistungsberechtigte klagte hiergegen und hatte Erfolg. Das Sozialgericht Düsseldorf hat das Jobcenter zu einer Auszahlung des angerechneten Betrags verurteilt.
Bei der gezahlten Urlaubsabgeltung handelt es sich um eine zweckbestimmte Einnahme, die nach den Bestimmungen des SGB II nicht als Einkommen anzurechnen sei. Die Urlaubsabgeltung diene einem anderen Zweck als das Arbeitslosengeld II. Während Letzteres als staatliche Existenzsicherung den Lebensunterhalt des Begünstigten gewährleisten soll, diene die Urlaubsabgeltung allein dazu, den (vormaligen) Arbeitnehmer für die aus betrieblichen Gründen entgangenen Urlaubsfreuden zu entschädigen. Die Urlaubsabgeltung sei daher mit einer Entschädigungszahlung zu vergleichen, die den Empfänger finanziell in die Lage versetzen solle, die verpasste Erholungsphase durch anderweitige Aktivitäten (Restaurantbesuche, Wellness oder Ähnliches) nachzuholen. Um diesen Zweck nicht zu unterlaufen, sei die Urlaubsabgeltung nicht auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen.
Dienstag, 23. Oktober 2012
Dresdner Busfahrer sind Arbeitnehmer und keine Selbständige
Ein von den Dresdner Verkehrsbetrieben mit Linienfahrten beauftragtes
Tochterunternehmen muss nach einer Entscheidung des Sozialgerichtes Dresden Sozialversicherungsbeiträge für Busfahrer nachzahlen, die es in den Jahren 2003 bis 2006 als angeblich Selbstständige
nach Bedarf im Fahrdienst eingesetzt hatte.
Im Gegensatz zu den offiziell als Arbeitnehmer angestellten Busfahrern verfügten die betroffenen Busfahrer selbst über eine Gewerbeeintragung als selbstständige Unternehmer. Es stand ihnen im Einzelfall frei, die Fahraufträge des Busunternehmens anzunehmen. Das Entgelt wurde ohne Beachtung der geltenden Tarifverträge einzeln ausgehandelt. Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall wurden nicht gewährt. Busse und Dienstbekleidung sowie ein Fahrscheinmodul wurde durch das Busunternehmen zur Verfügung gestellt.
Nach einer Betriebsprüfung im Jahr 2007 stellte die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland fest, dass die Busfahrer eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausübten und deshalb der Sozialversicherungspflicht unterlägen.
Nach Auffassung des Sozialgerichts waren die Busfahrer Arbeitnehmer des Busunternehmens. Ein Dienstverhältnis sei nicht allein deshalb als selbstständige Tätigkeit zu qualifizieren, weil der Dienstherr dem Dienstnehmer ebenso zwingende wie elementare Arbeitnehmerrechte vorenthalte. Die Busfahrer trugen vielmehr mangels eigener Betriebsmittel kein unternehmerisches Risiko. Sie waren weder in unternehmerische Entscheidungen eingebunden noch über das fest vereinbarte Entgelt hinaus am Gewinn des Unternehmens beteiligt.
Im Gegensatz zu den offiziell als Arbeitnehmer angestellten Busfahrern verfügten die betroffenen Busfahrer selbst über eine Gewerbeeintragung als selbstständige Unternehmer. Es stand ihnen im Einzelfall frei, die Fahraufträge des Busunternehmens anzunehmen. Das Entgelt wurde ohne Beachtung der geltenden Tarifverträge einzeln ausgehandelt. Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall wurden nicht gewährt. Busse und Dienstbekleidung sowie ein Fahrscheinmodul wurde durch das Busunternehmen zur Verfügung gestellt.
Nach einer Betriebsprüfung im Jahr 2007 stellte die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland fest, dass die Busfahrer eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausübten und deshalb der Sozialversicherungspflicht unterlägen.
Nach Auffassung des Sozialgerichts waren die Busfahrer Arbeitnehmer des Busunternehmens. Ein Dienstverhältnis sei nicht allein deshalb als selbstständige Tätigkeit zu qualifizieren, weil der Dienstherr dem Dienstnehmer ebenso zwingende wie elementare Arbeitnehmerrechte vorenthalte. Die Busfahrer trugen vielmehr mangels eigener Betriebsmittel kein unternehmerisches Risiko. Sie waren weder in unternehmerische Entscheidungen eingebunden noch über das fest vereinbarte Entgelt hinaus am Gewinn des Unternehmens beteiligt.
Montag, 2. Juli 2012
temporäre Bedarfsgemeinschaft
2 minderjährige Kinder lebten überwiegend bei ihrem Vater in Mainz, besuchten aber die ebenfalls in Mainz wohnende Mutter an jedem zweiten Wochenende und übernachteten einmal wöchentlich bei ihr. Zusätzlich verbrachten die Kinder die Hälfte der Schulferien bei der Mutter. Der Vater erhielt zwar Unterhaltsvorschuss und Kindergeld für die Kinder, er war jedoch zu einer anteiligen Weiterleitungen dieser Sozialleistungen an die Mutter nicht bereit.
Die Mutter, die auch für ihren eigenen Bedarf auf Leistungen des Job-Centers angewiesen war, stellte aus diesem Grund einen Antrag beim Job-Center auf Leistungen für ihre Kinder. Sie wies darauf hin, dass zwischen ihr und den Kindern an den Besuchstagen eine sog. temporäre (zeitweise) Bedarfsgemeinschaft bestehen würde, deren Bedarf nicht vollständig gedeckt sei. Das Job-Center lehnte den Antrag auf Gewährung von Leistungen für die Kinder während der Besuchstage ab und verwies auf die dem Vater ausgezahlten Leistungen, die als Einkommen der Kinder zu berücksichtigen seien.
Das SG Mainz(S 3 AS 312/11)hat diesen Bescheid aufgehoben und der Klage stattgegeben.
Es hat entschieden, dass die dem Vater gewährten Sozialleistungen, die den Kindern aber tatsächlich nicht für den Besuchsaufenthalt bei ihrer Mutter mitgegeben wurden, nicht als Einkommen der Kinder berücksichtigt werden dürfen. Das Sozialgericht hat außerdem klargestellt, dass eine temporäre Bedarfsgemeinschaft zwischen den Kindern und der Mutter auch an den Tagen besteht, an denen sich die Kinder nur kurz bei der Mutter aufgehalten haben, und den Rest des Tages in einer öffentlichen Einrichtung (Kindergarten bzw. Grundschule) betreut wurden. Entscheidende Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen gegen das Job-Center im Rahmen der zeitweisen Bedarfsgemeinschaft sei, dass sich die Kinder an dem Besuchstag länger bei der Mutter als bei ihrem Vater aufhalten.
Die Mutter, die auch für ihren eigenen Bedarf auf Leistungen des Job-Centers angewiesen war, stellte aus diesem Grund einen Antrag beim Job-Center auf Leistungen für ihre Kinder. Sie wies darauf hin, dass zwischen ihr und den Kindern an den Besuchstagen eine sog. temporäre (zeitweise) Bedarfsgemeinschaft bestehen würde, deren Bedarf nicht vollständig gedeckt sei. Das Job-Center lehnte den Antrag auf Gewährung von Leistungen für die Kinder während der Besuchstage ab und verwies auf die dem Vater ausgezahlten Leistungen, die als Einkommen der Kinder zu berücksichtigen seien.
Das SG Mainz(S 3 AS 312/11)hat diesen Bescheid aufgehoben und der Klage stattgegeben.
Es hat entschieden, dass die dem Vater gewährten Sozialleistungen, die den Kindern aber tatsächlich nicht für den Besuchsaufenthalt bei ihrer Mutter mitgegeben wurden, nicht als Einkommen der Kinder berücksichtigt werden dürfen. Das Sozialgericht hat außerdem klargestellt, dass eine temporäre Bedarfsgemeinschaft zwischen den Kindern und der Mutter auch an den Tagen besteht, an denen sich die Kinder nur kurz bei der Mutter aufgehalten haben, und den Rest des Tages in einer öffentlichen Einrichtung (Kindergarten bzw. Grundschule) betreut wurden. Entscheidende Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen gegen das Job-Center im Rahmen der zeitweisen Bedarfsgemeinschaft sei, dass sich die Kinder an dem Besuchstag länger bei der Mutter als bei ihrem Vater aufhalten.
Dienstag, 26. Juni 2012
kein Mehrbedarf für "Abholservice"
Das SG Heilbronn (S 11 AS 1953/12 ER) hat entschieden, dass ein Vater, der seine (bei der Mutter lebenden) Kinder zum Wochenendbesuch bei der Mutter abholt, obwohl die Kinder ohne elterliche Begleitung anreisen könnten, seine Fahrtkosten nicht als Hartz IV-Mehrbedarf geltend machen kann.
Dienstag, 19. Juni 2012
zahlt das Amt den Friseur?
Die mit ihrem Sohn in einer Bedarfsgemeinschaft wohnende Sozialleistungsberechtigte begehrt höheres Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 01.06. bis 30.11.2008. Sie nahm ab dem 01.06.2008 eine Halbtagsbeschäftigung bei der Deutschen Vermögensberatung AG auf. Die Sozialbehörde bewilligte Leistungen für Juni 2008 in Höhe von 675,89 Euro, für Juli 2008 in Höhe von 107,28 Euro und für August bis November 2008 in Höhe von 108,66 Euro.
Mit ihrem Widerspruch wandte sich die Leistungsberechtigte gegen die Nichtberücksichtigung der Aufwendungen für Business-Kleidung und Friseurbesuche als Abzugsposten vom zu berücksichtigenden Einkommen.
Das erstinstanzliche Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen fehle es – unter Beachtung der steuerrechtlichen Grundsätze – an einer Berücksichtigungsfähigkeit als Werbungskosten. Im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsordnung seien auch im Bereich des SGB II dieselben Grundsätze anwendbar wie im Steuerrecht. Diesbezüglich ergäben sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Dem folgte im wesentlichen das Landessozialgericht.
Im Verfahren vor dem Bundessozialgericht (B 4 AS 163/11 R) trägt die Leistungsberechtigte vor, dass sie im Büro und bei Außenterminen, bei denen sie ihren Chef begleiten müsse, sowie bei Schulungen repräsentative Kleidung tragen müsse. Dies umfasse auch die Benutzung von Kosmetika und Friseurbesuche. Die steuerrechtlichen Regelungen zur Absetzungsmöglichkeit für Business-Kleidung und Friseurbesuche seien auf einen SGB II-Bezieher nicht anwendbar, weil sie ansonsten für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit auf das Existenzminimum zurückgreifen müsse.
Heute (19.06.2012) verhandelt das Bundessozialgericht darüber.
Ergänzung vom 20.06.2012: Laut Medienbericht des BSG verbleibt es auf den ersten Blick bei den Ausgangsentscheidungen. U.a. wird ausgeführt:
"Grundsätzlich ist die für das SGB II maßgebende Vorschrift gegenüber der steuerrechtlichen Regelung für die sog Werbungskosten enger, weil nur die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Aufwendungen berücksichtigt werden können, während das Steuerrecht es genügen lässt, dass die fraglichen Ausgaben durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst sind. Auf dieser Grundlage können die fraglichen Aufwendungen - entsprechend der Sichtweise im Steuerrecht - nicht als mit der Erzielung des Einkommens notwendig verbundene Aufwendungen anerkannt werden. Hinsichtlich der Aufwendungen für Bekleidung gilt, dass nur die typische Berufskleidung als Abzugsposten berücksichtigungsfähig ist. Merkmal der typischen Berufskleidung ist entweder ihre Unterscheidungsfunktion oder ihre Schutzfunktion. Beide Funktionen treffen auf die Business-Kleidung nicht zu. Im Ergebnis nichts anderes gilt hinsichtlich der Aufwendungen für Friseurbesuche, denn hierbei handelt es sich um sog gemischte Aufwendungen, die zugleich dem privaten und beruflichen Lebensbereich zugeordnet werden können und grundsätzlich durch die Regelleistung abgedeckt werden."
Aber dann kommt die Hintertür:
"Eine über die steuerrechtlichen Grundsätze hinausgehende Berücksichtigung von Aufwendungen ist allerdings nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geboten, wenn dieses durch das zentrale Anliegen des SGB II, den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen, gefordert wird. Insoweit war hier aber zu berücksichtigen, dass für die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen grundsätzlich die Eingliederungsleistungen des SGB II zur Verfügung stehen."
Ob der Leistungsberechtigten insoweit ein weitergehender Leistungsanspruch zusteht, konnte das BSG (noch) nicht entscheiden.
Mit ihrem Widerspruch wandte sich die Leistungsberechtigte gegen die Nichtberücksichtigung der Aufwendungen für Business-Kleidung und Friseurbesuche als Abzugsposten vom zu berücksichtigenden Einkommen.
Das erstinstanzliche Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen fehle es – unter Beachtung der steuerrechtlichen Grundsätze – an einer Berücksichtigungsfähigkeit als Werbungskosten. Im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsordnung seien auch im Bereich des SGB II dieselben Grundsätze anwendbar wie im Steuerrecht. Diesbezüglich ergäben sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Dem folgte im wesentlichen das Landessozialgericht.
Im Verfahren vor dem Bundessozialgericht (B 4 AS 163/11 R) trägt die Leistungsberechtigte vor, dass sie im Büro und bei Außenterminen, bei denen sie ihren Chef begleiten müsse, sowie bei Schulungen repräsentative Kleidung tragen müsse. Dies umfasse auch die Benutzung von Kosmetika und Friseurbesuche. Die steuerrechtlichen Regelungen zur Absetzungsmöglichkeit für Business-Kleidung und Friseurbesuche seien auf einen SGB II-Bezieher nicht anwendbar, weil sie ansonsten für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit auf das Existenzminimum zurückgreifen müsse.
Heute (19.06.2012) verhandelt das Bundessozialgericht darüber.
Ergänzung vom 20.06.2012: Laut Medienbericht des BSG verbleibt es auf den ersten Blick bei den Ausgangsentscheidungen. U.a. wird ausgeführt:
"Grundsätzlich ist die für das SGB II maßgebende Vorschrift gegenüber der steuerrechtlichen Regelung für die sog Werbungskosten enger, weil nur die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Aufwendungen berücksichtigt werden können, während das Steuerrecht es genügen lässt, dass die fraglichen Ausgaben durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst sind. Auf dieser Grundlage können die fraglichen Aufwendungen - entsprechend der Sichtweise im Steuerrecht - nicht als mit der Erzielung des Einkommens notwendig verbundene Aufwendungen anerkannt werden. Hinsichtlich der Aufwendungen für Bekleidung gilt, dass nur die typische Berufskleidung als Abzugsposten berücksichtigungsfähig ist. Merkmal der typischen Berufskleidung ist entweder ihre Unterscheidungsfunktion oder ihre Schutzfunktion. Beide Funktionen treffen auf die Business-Kleidung nicht zu. Im Ergebnis nichts anderes gilt hinsichtlich der Aufwendungen für Friseurbesuche, denn hierbei handelt es sich um sog gemischte Aufwendungen, die zugleich dem privaten und beruflichen Lebensbereich zugeordnet werden können und grundsätzlich durch die Regelleistung abgedeckt werden."
Aber dann kommt die Hintertür:
"Eine über die steuerrechtlichen Grundsätze hinausgehende Berücksichtigung von Aufwendungen ist allerdings nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geboten, wenn dieses durch das zentrale Anliegen des SGB II, den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen, gefordert wird. Insoweit war hier aber zu berücksichtigen, dass für die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen grundsätzlich die Eingliederungsleistungen des SGB II zur Verfügung stehen."
Ob der Leistungsberechtigten insoweit ein weitergehender Leistungsanspruch zusteht, konnte das BSG (noch) nicht entscheiden.
Dienstag, 5. Juni 2012
kein Konzept zu Kosten der Unterkunft in Dresden
In einem Rechtsstreit zwischen Leistungsberechtigten und dem Jobcenter Dresden ging es auch um das Konzept zur Ermittlung der Kosten der Unterkünfte in Dresden durch das Gutachten des Institut Wohnen und Umwelt in Darmstadt (IWU).
Dabei stellte das Sächsische LSG (Beschluss vom 29. Mai 2012 (Az. L 7 AS 24/12 B ER)) fest, dass dieses zur Anwendung gelangte Konzept unschlüssig ist und stellt dar, welche Kosten der Unterkunft nun vorlaüfig zu Bemessung der SGB II - Leistungen heranzuziehen sind.
Es ist daher derzeit davon auszugehen, dass die bisherigen Festsetzungen zumindest angreifbar erscheinen.
Dabei stellte das Sächsische LSG (Beschluss vom 29. Mai 2012 (Az. L 7 AS 24/12 B ER)) fest, dass dieses zur Anwendung gelangte Konzept unschlüssig ist und stellt dar, welche Kosten der Unterkunft nun vorlaüfig zu Bemessung der SGB II - Leistungen heranzuziehen sind.
Es ist daher derzeit davon auszugehen, dass die bisherigen Festsetzungen zumindest angreifbar erscheinen.
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