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Dienstag, 26. Juni 2012

kein Mehrbedarf für "Abholservice"

Das SG Heilbronn (S 11 AS 1953/12 ER) hat entschieden, dass ein Vater, der seine (bei der Mutter lebenden) Kinder zum Wochenendbesuch bei der Mutter abholt, obwohl die Kinder ohne elterliche Begleitung anreisen könnten, seine Fahrtkosten nicht als Hartz IV-Mehrbedarf geltend machen kann.

Donnerstag, 2. Dezember 2010

4 x im Jahr auf nach Amerika - auf Kosten des Sozialamtes

Das LSG Rheinland Pfalz (24.11.2010 - L 1 SO 133/10 B ER) entschied, das Kosten des Umgangsrechts durch den Träger der Grundsicherung nach dem SGB II in angemessenem Umfang auch für Fahrten in die USA zu übernehmen sind.

Damit kann ein Leistungsempfänger in die USA reisen, um mit seinen Kindern Umgang zu pflegen und das Amt bezahlt dies.

Diese Entscheidung erstritt ein Leistungsempfänger im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, der die Übernahme seiner Kosten zur Ausübung des Umgangsrechts mit seinem 6-jährigen Kind in den USA, nachdem die Mutter mit diesem aus Deutschland dorthin gezogen war, verlangte.

Das Landessozialgericht verpflichtete den Träger der Grundsicherung auf der Grundlage des § 21 Abs. 6 SGB II zur vorläufigen Übernahme der Kosten für Flug und Unterkunft in Höhe von rund 900 € einmal im Quartal. Das Urteil bezog sich dabei auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgericht, wonach aufgrund der hohen Bedeutung des verfassungsrechtlich geschützten Umgangsrechts die Kosten in dem Umfang übernommen werden müssen, den auch ein Erwerbstätiger üblicherweise maximal aufwenden würde.

Im Falle des Antragstellers waren dabei die besonders enge Verbindung mit dem Kind, die regelmäßige telefonische Ausübung des Umgangsrechts und die bereits innerhalb Deutschland nach dem ersten Umzug der Mutter nach Berlin häufig zurückgelegten weiten Strecken zu berücksichtigen. Gegenüber den bisher zur Ausübung des Umgangsrechts durch den Sozialhilfeträger übernommen Kosten für Fahrten nach Berlin ergab sich keine wesentliche Kostensteigerung.

Donnerstag, 14. Oktober 2010

Mehrbedarf wegen Laktoseintoleranz?

Leiden Empfänger von SGB II - Leistungen (ALG II, Hartz 4) nachweisbar unter einer Laktoseintoleranz, kann ihnen ein Mehrbedarf zuerkannt werden.

Derzeit läuft ein entsprechendes Verfahren vor dem Sozialgericht Chemnitz (Az: S 20 AS 474/06), in dem die ARGE Stollberg sich seit langem weigert, trotz sachverständig festgestellter Laktoseintoleranz des Leistungsempfängers und der Notwendigkeit zur Einnahme laktosefreier Nahrungsmittel nebst entsprechenden Nahrungsergänzungsmitteln aufgrund lakosehaltiger Medikamente und richterlichen Hinweisen einen Mehrbedarf von ca. 70,00 € im Monat zu zahlen.

Ich empfehle,
bei bestehender Laktoseintoleranz sollten Sie einen Mehrbedarf beantragen. Falls dies abgelehnt wird, können Sie hiergegen Widerspruch einlegen und unter Hinweis auf das laufende Verfahren vor dem Sozialgericht Chemnitz sowie ein Urteil des LSG Bayern vom 13.09.2007 (Az.: L 11 AS 258/06) das Ruhen des Verfahrens beantragen und sich von Zeit zu Zeit zu informieren, ob nun eine Entscheidung vorliegt.