Freitag, 31. Januar 2014

Sturz beim Skifahren = Arbeitsunfall?

Nun, wie Juristen immer antworten - es kommt darauf an. Worauf? Darauf, ob eine berufliche Veranlassung bzw. ein solcher Zusammenhang bestand. Erleidet ein angestellter Skilehrer während einer Lehrstunde einen Skiunfall, handelt es sich zweifelsfrei um einen Arbeitsunfall. Fährt er hingegen privat Ski - ausserhalb seiner eigentlichen Arbeit - ist es kein Arbeitsunfall. Dies ist noch einleuchtend. Doch es gibt auch Sachverhalte, die nicht ganz so eindeutig zu sein scheinen.

Eine Geschäftsbank hatte ausgewählte Kunden zu einem mehrtägigen Ski-Event mit Informationen zu aktuellen Finanzthemen eingeladen. Auch der Kläger nutzte die Veranstaltung, um Geschäftskontakte pflegen und neu zu begründen. Bei einer Ski-Abfahrt stürzte er und zog sich einen Kreuzbandriss zu. Der Kläger wollte, dass der Skiunfall als Arbeitsunfall anerkannt wird. Die Berufsgenossenschaft lehnte dies ab.


Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen.

Das LSG München hat die Berufung des Klägers (L 17 U 484/10) zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist der Sturz auf der Piste nicht gesetzlich unfallversichert. Der Ski-Event hatte nicht nur betriebliche Bezüge aufgewiesen. Der Kläger wäre nur gesetzlich unfallversichert, falls er im Unfallmoment für Unternehmenszwecke tätig wäre. Auf der Skipiste bei der Abfahrt aber seien geschäftliche Besprechungen aus Kommunikationsgründen auszuschließen. Der Sturz auf der Piste war damit kein Arbeitsunfall.

Mittwoch, 29. Januar 2014

Berufskrankheit 30 Jahre nach Infektion anerkannt

Im Sommer 1982 absolviert ein 16-jähriges Mädchen in einer Münchner Klinik ein mehrwöchiges Praktikum. Dabei erlitt sie mehrfach Verletzungen an Kanülen und Skalpellen. Kurze Zeit später traten bei ihr grippeähnliche Symptome auf, sie war wegen Durchfall, Fieber und Übelkeit zwei Wochen bettlägerig.

Fünf Jahre später – das Mädchen war inzwischen Kinderkrankenschwester – ergab eine Laboruntersuchung, dass die Frau mit dem HIV-Virus infiziert war. Die Berufsgenossenschaft lehnte es allerdings ab, eine Berufskrankheit anzuerkennen. Die Frau musste ihren Beruf aufgeben; heute besteht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 v.H.

Das LSG München hat in einer Entscheidung vom 18.03.2013 (L 3 U 262/12) den Unfallversicherungsträger zur Anerkennung einer Berufskrankheit verurteilt.

Der Einwand, die Frau bzw. das Mädchen hätte sich die Infektion auch im Privatleben zuziehen können, ist nach Auffassung des LSG München nicht stichhaltig. Die Frau sei als Praktikantin im Krankenhaus einem besonderen Infektionsrisiko ausgesetzt gewesen. 1982 hätten noch keine adäquaten Verhaltensregeln für Nadelstichverletzungen und dem damit verbundenen HIV-Risiko bestanden. Die geschilderte grippe-ähnliche Erkrankung nach der Verletzung im Krankenhaus entspreche einem HIV-Infektionsverlauf. Hingegen sei die Frau nicht zu den typischen HIV-Risikogruppen zu zählen; insgesamt ergebe die Beweiswürdigung das Vorliegen einer Berufskrankheit.


Freitag, 27. Dezember 2013

Rentenanspruch bei häufiger Arbeitsunfähigkeit?

Wann haben chronisch kranke Arbeitnehmer, die häufig für einige Zeit arbeitsunfähig sind, Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente? Diese Frage beschäftigte das LSG Berlin-Brandenburg am 6.6.2013 (Az. L 27 R 332/09).

Ein an Rheuma erkrankter Busfahrer konnte seine Tätigkeit seit Januar 2002 nicht mehr ausüben. Das stand vor dem Landessozialgericht auch nicht zur Diskussion. Doch selbst der auf Antrag des Ex-Busfahrers angehörte Arzt ging noch von einem grundsätzlich vollschichtigen Einsatzvermögen des Rheumakranken für leichte Arbeiten ohne Wechselschicht und Akkord aus. Allerdings sei wegen der Art seiner Erkrankung damit zu rechnen, dass er bis zu sechsmal jährlich im Zuge eines akuten Rheuma-Schubs arbeitsunfähig sein werde.


Das Gericht folgte in seiner Entscheidung den Vorgaben des Bundessozialgerichts. Danach kann grundsätzlich auch Arbeitnehmern, die an einer chronischen Krankheit leiden, aber dennoch im Prinzip weiter vollschichtig tätig sein können, eine Erwerbsminderungsrente bewilligt werden. Entscheidend ist die Häufigkeit der zu erwartenden Zeiten der Arbeitsunfähigkeit. Wenn eine extrem häufige Arbeitsunfähigkeit prognostiziert werden kann, müsse dem Betroffenen eine konkrete andere Tätigkeit (Verweisungstätigkeit) benannt werden, die er ausüben könne. Gelinge das nicht – und das ist praktisch immer der Fall –, sei er trotz vollschichtigen Leistungsvermögens erwerbsgemindert.

Dies war bei dem Busfahrer nach Ansicht des LSG der Fall, weshalb ihm die Erwerbsminderungsrente zuerkant wurde.

Montag, 23. Dezember 2013

Treppensturz nach Kantinenessen - (k)ein Arbeitsunfall?

Eine an einer Schule angestellte Lehrerin hatte ihre Mittagsmahlzeit mangels eigener Schulkantine in der Kantine des benachbarten Bankinstituts eingenommen und befand sich auf dem Rückweg an ihren Arbeitsplatz, als sie noch im Treppenhaus des Sparkassengebäudes stürzte und sich erhebliche Knieverletzungen zuzog.

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab.

Zwar stünden Wege zur Aufnahme des Mittagessens grundsätzlich unter Versicherungsschutz, jedoch beginne und ende dieser mit dem Durchschreiten der Außentür des Gebäudes, in dem sich die Kantine befinde.

Das SG Karlsruhe hatte diese Einschätzung geteilt, ebenso das LSG Stuttgart.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts sei die durch die Rechtsprechung bestätigte Beschränkung der Unfallversicherung für sog. "Wegeunfälle" auf den durch die Außentüren von Gebäuden begrenzten öffentlichen Verkehrsraum zeitgemäß, was die Lehrerin im Prozess in Abrede gestellt hatte.

Die Außentür des jeweiligen Gebäudes biete gerade bei der in Einkaufszentren inzwischen verbreiteten offenen Bauweise für Gaststätten oder Kantinen ein einleuchtendes, einfach zu handhabendes und ebenso eindeutiges wie objektives Abgrenzungskriterium. Nicht entscheidend sei, wer der Gebäudeinhaber sei, ob dieses zu öffentlich-rechtlichen Zwecken oder privatwirtschaftlich betrieben werde, und ob die klagende Lehrerin überhaupt berechtigt gewesen sei, das Gebäude zu betreten.

Donnerstag, 21. November 2013

Lungenkrebs bei Rauchern = Berufskrankheit?

Ein Schlosser, der während seiner dreißigjährigen Berufstätigkeit zu einem Drittel seiner Arbeitszeit als Schweißer arbeitete, rauchte 15 - 20 Zigaretten am Tag und verstarb im Alter von 60 Jahren an Lungenkrebs. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung einer Berufskrankheit mit der Begründung ab, dass die Krebserkrankung wesentlich durch den 30-jährigen Nikotinkonsum des Verstorbenen und nicht durch dessen berufliche Schadstoffexposition (insbesondere Chrom, Nickel und Thorium) verursacht worden sei. Hiergegen erhob die in Marburg lebende Witwe Klage.

Das LSG Darmstadt hat der Berufsgenossenschaft Recht gegeben.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist der Verstorbene zwar unstreitig während seiner beruflichen Tätigkeit Schadstoffen ausgesetzt gewesen, die eine Berufskrankheit verursachen könnten. Im konkreten Fall sei jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die berufliche Einwirkung von Chrom, Nickel oder durch ionisierende Strahlen wesentliche (Teil)Ursache für die Krebserkrankung gewesen sei.

Zwar setze der Verordnungstext hinsichtlich der in Betracht kommenden Stoffe keine Mindestdosis für die Anerkennung einer Berufskrankheit voraus. Auch sei nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand keine "sichere Dosis" bekannt, bei deren Unterschreiten der Verursachungszusammenhang ausgeschlossen werden könnte. Dennoch reiche die konkrete Schadstoffexposition alleine nur aus, wenn keine Anhaltspunkte für eine alternative Krankheitsursache bestünden.

Aufgrund des Zigarettenkonsums pro Tag (was ein 10fach erhöhtes Lungenkrebsrisiko bedeute), liege eine alternative Krankheitsursache vor. Welchen Anteil das nicht versicherte Rauchen und die versicherte Schadstoffexposition jeweils haben, sei mangels vorhandener medizinischer Kriterien nicht feststellbar.

Die objektive Beweislosigkeit gehe zu Lasten der auf Hinterbliebenenleistungen klagenden Witwe.

Freitag, 15. November 2013

Meniskusschaden = Berufskrankheit

Meniskusschäden bei Fußballerspielern der obersten vier Spielklassen sind infolge der mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeit als Berufskrankheit anzuerkennen sind, meint das Hessische Landessozialgericht (vom 30.09.2013 - L 9 U 214/09)

Donnerstag, 14. November 2013

Fahrtkostenerstattung für Arztbesuch für ALG II - Empfänger

Ein ALG II - Leistungsberechtigter leidet an einer schweren Traumastörung und befand sich in regelmäßiger fachärztlicher Behandlung in Frankfurt/Main, wohin er mittels öffentlicher Verkehrsmittel gelangte.

Seinen Antrag auf Gewährung einer "Sonderleistung" für die Fahrtkosten nach Frankfurt i.H.v. jeweils 9,35 Euro lehnte das beklagte Jobcenter mit der Begründung ab, dass in diesem Fall die Voraussetzungen für die Gewährung eines sog. Mehrbedarfs nicht vorliegen würden.

Auf die Klage hin wies das Sozialgericht Mainz (S 15 AS 1324/10) in der mündlichen Verhandlung u.a. darauf hin, dass Fahrtkosten nach den Regelungen des SGB II zwar grundsätzlich in der Regelleistung als Bedarf enthalten sind, dies jedoch nur in durchschnittlicher Höhe. Mittlerweile erkenne das Gesetz durchaus an, dass es außergewöhnliche Lebenssituationen gebe, in denen nicht nur einmalig, sondern laufend besondere Bedarfe entstehen, die z.B. durch ein Ansparen nicht mehr aufgefangen werden können. In diesem Fall müsse das Jobcenter zusätzliche Leistungen gewähren. Zu Gunsten des Leistungsberechtigten war insbesondere zu berücksichtigen, dass er aus medizinischen Gründen weiter regelmäßig seine Ärzte in Frankfurt aufsuchen musste, da es ihm aufgrund seiner Krankheit sehr schwer falle, Vertrauen zu neuen Ärzten aufzubauen. Seine Ärzte waren zudem Spezialisten. Diese Besonderheiten verursachen laufend überdurchschnittlich hohe Fahrtkosten. Würde man ihn darauf verweisen, diese Kosten aus der Regelleistung zu bestreiten, käme dies faktisch einer Kürzung des Regelbedarfs gleich.

Aufgrund des Hinweises des Sozialgerichts erklärte sich das Jobcenter am 11.10.2013 im Wege eines gerichtlichen Vergleichs zur Übernahme der Fahrtkosten bereit.