Wenn es kracht und knallt und pufft, ist es der Chemie-Unterricht. Das nicht immer allles unfallfrei abläuft ist dabei sehr bedauerlich.
Am 28.09.2012 war es im Chemie-Unterricht einer sechsten Klasse einer Schule zur Entzündung einer Flasche mit Brennspiritus
gekommen. Die Klasse hatte unter Aufsicht einer Lehrerin verschiedene
Versuche zum Thema "Verbrennung" durchgeführt, bei denen Spiritus in
kleinen Versuchsschälchen entzündet wurde. Als die Lehrkraft ein
vermeintlich leeres Porzellanschälchen aus einer Spiritus-Flasche
nachfüllen wollte, soll sich der Spiritus in der Flasche entzündet haben
und soll die Flasche mit einer Stichflamme durch den Raum geflogen
sein. Dabei soll ein Schüler Verbrennungen 2. Grades im Gesicht und am
Oberkörper erlitten haben.
Dieser Schüler verlangt nunmehr die Zahlung von
10.000 Euro Schmerzensgeld. Das beklagte Land als Schulträger hält die Klage für
unbegründet. Die Haftung für derartige Unfälle im Schulbetrieb sei in
speziellen Vorschriften des Sozialgesetzbuches geregelt, nach denen der
Schüler Schadensersatz erhalten könne. Die Zahlung eines zusätzlichen
Schmerzensgeldes sei nach diesen Vorschriften aber grundsätzlich
ausgeschlossen und komme nur dann in Betracht, wenn der
streitgegenständliche Unfall vorsätzlich (und nicht bloß fahrlässig)
herbeigeführt worden wäre. Davon könne im vorliegenden Fall keine Rede
sein.
Das LG Osnabrück hat die Klage nach insgesamt drei Terminen zur
Beweisaufnahme, in denen insbesondere die Lehrerin und die beteiligten
Schüler zum Ablauf des Unfalls befragt wurden, abgewiesen.
Nach Auffassung des Landgerichts ist für die Folgen eines
solchen Schulunfalls nach den sozialrechtlichen Vorschriften
grundsätzlich nur die zuständige Unfallversicherung eintrittspflichtig,
womit eine gesetzlich angeordnete Haftungsprivilegierung des
Schulträgers verbunden sei. Mithin seien weitergehende Ansprüche wie
Schmerzensgeldansprüche bei einer lediglich fahrlässigen Handlungsweise
gesetzlich ausgeschlossen. Dass der Lehrerin im vorliegenden Fall eine
vorsätzliche Handlungsweise anzulasten sei, habe die durchgeführte
Beweisaufnahme nicht bestätigt. Es bleibe daher bei dem gesetzlichen
Ausschluss von Schmerzensgeldansprüchen gegen den Schulträger; alle
sonstigen Unfallfolgen seien über die Sozialversicherung zu regulieren.
Ich bin Fachanwalt für Arbeitsrecht in Chemnitz und berichte über Wissenswertes und Kurzweiliges aus dem Sozialrecht und meiner Anwaltstätigkeit
Montag, 19. Januar 2015
Donnerstag, 8. Januar 2015
Keine Erwerbsminderungsrente nach Unfallfahrt ohne Fahrerlaubnis
Ein Mann ohne Führerschein und mit 1,39 Promille verursacht einen
Verkehrsunfall und wurde aufgrund der Verletzungen voll
erwerbsgemindert. Das Amtsgericht verurteilte den 29-jährigen Mann wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und
vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von
fünf Monaten auf Bewährung.
Die Rentenversicherung lehnte seinen Antrag auf Erwerbsminderungsrente ab, weil er sich grob selbstgefährdend verhalten habe. Er habe alkoholisiert und ohne Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug geführt und sich damit eigenmächtig über anerkannte Grundprinzipien der Versichertengemeinschaft hinweggesetzt. Wer bewusst gegen Strafgesetze verstoße, die den Eintritt eines Schadensereignisses verhindern sollen, könne keine Versicherungsleistungen beanspruchen.
Das LSG Darmstadt hat, wie auch die Vorinstanz, der Rentenversicherung Recht gegeben.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts kann die Rente versagt werden, wenn die Erwerbsminderung infolge der Ausübung einer strafbaren Handlung eingetreten ist. Voraussetzung sei eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung für ein Verbrechen oder ein vorsätzliches Vergehen. Der Versicherte sei wegen vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden. Der bei dieser Tat eingetretene Unfall habe zur Erwerbsminderung geführt. Der Mann sei auch nicht nur "bei Gelegenheit" dieses Vergehens aufgrund eines fremdverschuldeten Verkehrsunfalls ohne eigenes Zutun verletzt worden. Vielmehr, so betonten die Richter, habe sich genau jene Gefahr realisiert, wegen derer der Versicherte zuvor durch den – bereits wiederholten – Entzug der Fahrerlaubnis "aus dem Verkehr gezogen" werden sollte.
Ob bei strafbaren Handlungen die Rente zu versagen sei, hänge von der Abwägung der Gesamtumstände ab. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Sozialversicherungsrecht einerseits keine strafrechtliche Funktion habe, andererseits strafbares Verhalten aber auch nicht leistungsrechtlich "belohnt" werden solle. Neben der Schwere der Tat seien zudem Tathergang und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten zu beachten. Dies habe die Rentenversicherung bei ihrer Ermessensentscheidung zutreffend berücksichtigt.
Die Rentenversicherung lehnte seinen Antrag auf Erwerbsminderungsrente ab, weil er sich grob selbstgefährdend verhalten habe. Er habe alkoholisiert und ohne Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug geführt und sich damit eigenmächtig über anerkannte Grundprinzipien der Versichertengemeinschaft hinweggesetzt. Wer bewusst gegen Strafgesetze verstoße, die den Eintritt eines Schadensereignisses verhindern sollen, könne keine Versicherungsleistungen beanspruchen.
Das LSG Darmstadt hat, wie auch die Vorinstanz, der Rentenversicherung Recht gegeben.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts kann die Rente versagt werden, wenn die Erwerbsminderung infolge der Ausübung einer strafbaren Handlung eingetreten ist. Voraussetzung sei eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung für ein Verbrechen oder ein vorsätzliches Vergehen. Der Versicherte sei wegen vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden. Der bei dieser Tat eingetretene Unfall habe zur Erwerbsminderung geführt. Der Mann sei auch nicht nur "bei Gelegenheit" dieses Vergehens aufgrund eines fremdverschuldeten Verkehrsunfalls ohne eigenes Zutun verletzt worden. Vielmehr, so betonten die Richter, habe sich genau jene Gefahr realisiert, wegen derer der Versicherte zuvor durch den – bereits wiederholten – Entzug der Fahrerlaubnis "aus dem Verkehr gezogen" werden sollte.
Ob bei strafbaren Handlungen die Rente zu versagen sei, hänge von der Abwägung der Gesamtumstände ab. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Sozialversicherungsrecht einerseits keine strafrechtliche Funktion habe, andererseits strafbares Verhalten aber auch nicht leistungsrechtlich "belohnt" werden solle. Neben der Schwere der Tat seien zudem Tathergang und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten zu beachten. Dies habe die Rentenversicherung bei ihrer Ermessensentscheidung zutreffend berücksichtigt.
Dienstag, 25. November 2014
Keine Haftung junger Volljähriger nach pflichtwidrigem Verhalten ihrer Eltern beim SGB II-Bezug
Das BSG (B 4 AS 12/14 R) hat entschieden, dass ein junger Volljähriger SGB
II-Leistungen, die er als Minderjähriger zu Unrecht erhalten hat, nur bis zur
Höhe des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens erstatten muss,
wenn die Voraussetzungen des § 1629a BGB für eine beschränkte Haftung von
Minderjährigen vorliegen.
In dem entschiedenen Fall lebte der zunächst noch
minderjährige Kläger in einem gemeinsamen Haushalt mit seinem Stiefvater,
seiner Mutter und seiner Halbschwester. Alle bezogen laufende Leistungen nach
dem SGB II, die jeweils der Stiefvater des Klägers beantragt hatte. Da der
Stiefvater angegeben hatte, dass der Kläger Schüler sei, berücksichtigte das
Jobcenter nur das Kindergeld als Einkommen. Das Jobcenter erfuhr erst im
Nachhinein durch einen Datenabgleich, dass er die Schule beendet hatte, und
inzwischen als Teilnehmer an einer berufsfördernden Bildungsmaßnahme des
Arbeitsamts eine monatliche Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) erhielt. Daraufhin
berechnete es die Leistungen für die Vergangenheit neu und forderte den
inzwischen volljährigen Kläger auf, die zu Unrecht erhaltenen Leistungen (rund
500 Euro) zu erstatten.
Das LSG Halle hatte entschieden, dass der Kläger die
während seiner Minderjährigkeit bezogenen Leistungen (rund 500 Euro) nicht
erstatten muss.
Das BSG hat die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts
bestätigt.
Nach Auffassung des BSG ist die Regelung des § 1629a BGB
entsprechend für Ansprüche auf Erstattung von SGB II-Leistungen anzuwenden, die
an einen Minderjährigen erbracht wurden. Entscheidend sei, dass die Forderung
während der Minderjährigkeit erbrachte Leistungen betrifft und durch eine
pflichtwidrige Handlung des gesetzlichen Vertreters begründet wurde. Beide
Voraussetzungen seien hier erfüllt. Die Mutter des Klägers habe es trotz
entsprechender Information durch den Kläger versäumt, das Jobcenter über die
Zahlung der Berufsausbildungsbeihilfe zu informieren. Hierzu wäre sie als seine
gesetzliche Vertreterin jedoch verpflichtet gewesen. Hätte sie das Jobcenter
informiert, hätte dieses die Leistungen umgehend anpassen können, so dass es
nicht zu einer Überzahlung gekommen wäre. Unerheblich sei es, dass das
Jobcenter den Erstattungsbescheid erst nach dem Eintritt der Volljährigkeit des
Klägers erließ. Andernfalls könnte es allein durch Abwarten erreichen, dass ein
junger Volljähriger die von ihm während seiner Minderjährigkeit bezogenen
Leistungen entgegen § 1629a BGB erstatten müsste. Die entsprechende Anwendung
des § 1629a BGB begünstige auch keine unberechtigte Inanspruchnahme von
Sozialleistungen, weil das Jobcenter den handelnden Vertreter zumindest seit
dem 01.04.2011 über § 34a SGB II n.F. auf Erstattung in Anspruch nehmen kann.
Das Paradies findet sich auch nicht auf dem Nachbargrundstück
Äpfel sind köstlich und verlockend. Nicht nur die Bibel weiß gleich
zu Anfang hiervon zu berichten. Verlockend waren für einen Unternehmer
auch die Äpfel auf einem Nachbargrundstück - mit fast ebenso
gravierenden Folgen wie ein Rauswurf aus dem Paradies.
Ein 61-jähriger Geschäftsführer eines zwischen Schwäbisch Hall und Bad Mergentheim gelegenen mittelständischen Unternehmens versucht die zwischen abgezäuntem Firmengelände und angrenzender Straße auf einem - im Eigentum des Hohenlohekreises befindlichen - Grünstreifen Apfelbäume mit einer Hakenstange abzuernten.
Dabei zog er sich einen Bänderriss in der Schulter zu, wurde anschließend operiert und leidet noch heute unter Beschwerden.
Seine Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil Äpfelschütteln keine unfallversicherte Beschäftigung gewesen sei.
Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Geschäftsführer geltend, der Hohenlohekreis habe sich nie um die Pflege des Grünstreifens gekümmert. Damit das Betriebsgelände einen ordentlichen Eindruck mache, hätten seine Mitarbeiter regelmäßig die Wiese gemäht und er selbst die Äpfel abgeerntet (sowie anschließend verkauft).
Das SG Heilbronn hat dennoch die Entscheidung der Berufsgenossenschaft bestätigt.
Nach Auffassung des Sozialgerichts hat das Äpfelschütteln nicht der Pflege des äußeren Erscheinungsbildes des Grünstreifens gedient und demnach auch nicht der Außenwahrnehmung des Betriebsgeländes. Denn ein angrenzendes gemähtes Grundstück werde von Firmenkunden auch dann als gepflegt wahrgenommen, wenn Äpfel auf der Wiese lägen. Dass die geernteten Äpfel privat verkauft wurden, unterstreiche, dass die Apfelernte der unversicherten Freizeit des Geschäftsführers zuzuordnen sei.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Ein 61-jähriger Geschäftsführer eines zwischen Schwäbisch Hall und Bad Mergentheim gelegenen mittelständischen Unternehmens versucht die zwischen abgezäuntem Firmengelände und angrenzender Straße auf einem - im Eigentum des Hohenlohekreises befindlichen - Grünstreifen Apfelbäume mit einer Hakenstange abzuernten.
Dabei zog er sich einen Bänderriss in der Schulter zu, wurde anschließend operiert und leidet noch heute unter Beschwerden.
Seine Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil Äpfelschütteln keine unfallversicherte Beschäftigung gewesen sei.
Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Geschäftsführer geltend, der Hohenlohekreis habe sich nie um die Pflege des Grünstreifens gekümmert. Damit das Betriebsgelände einen ordentlichen Eindruck mache, hätten seine Mitarbeiter regelmäßig die Wiese gemäht und er selbst die Äpfel abgeerntet (sowie anschließend verkauft).
Das SG Heilbronn hat dennoch die Entscheidung der Berufsgenossenschaft bestätigt.
Nach Auffassung des Sozialgerichts hat das Äpfelschütteln nicht der Pflege des äußeren Erscheinungsbildes des Grünstreifens gedient und demnach auch nicht der Außenwahrnehmung des Betriebsgeländes. Denn ein angrenzendes gemähtes Grundstück werde von Firmenkunden auch dann als gepflegt wahrgenommen, wenn Äpfel auf der Wiese lägen. Dass die geernteten Äpfel privat verkauft wurden, unterstreiche, dass die Apfelernte der unversicherten Freizeit des Geschäftsführers zuzuordnen sei.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Dienstag, 30. September 2014
Hartz 4 und Sparvermögen
In aller Regelmäßigkeit wenden Jobcenter die Freibetragsregelungen an, wenn bekannt wird, dass eine leistungsberechtigte Person über Vermögen verfügt. Doch selbst wenn das Vermögen den Freibetrag übersteigt, führt dies nicht unbedingt zum Wegfall des Leistungsanspruches.
Eine 48-jährige Frau lebt mit ihrer minderjährigen Tochter in einer Bedarfsgemeinschaft und erhält Hartz IV (ALG II = Leistungen nach dem SGB II). Für die Tochter lehnte das Jobcenter Leistungen ab, weil die Großeltern auf deren Namen Sparbücher mit einem Guthaben von insgesamt 9.682,91 Euro angelegt hatten. Die Sparbücher wurden auch von den Großeltern verwahrt. Diese waren nicht bereit, die Sparbücher zu kündigen und den angelegten Betrag an ihre Enkelin auszuzahlen.
Das Jobcenter begründete seine Ablehnung damit, das Sparvermögen liege um gut 4.000 Euro über dem gesetzlichen Freibetrag, bei einem monatlichen Anspruch der Tochter in Höhe von ca. 140 Euro sei deren Lebensunterhalt somit für Monate sichergestellt.
Das SG Gießen (S 22 AS 341/12) konnte sich dieser Sichtweise nicht anschließen. Es hat daher das Jobcenter verurteilt, auch für die Tochter Leistungen zu erbringen und die entgegenstehenden Bescheide des Jobcenters aufgehoben. Nach Auffassung des Sozialgerichts ist es bei Sparbüchern oder Konten, die von Großeltern als nahe Angehörige auf den Namen eines Kindes angelegt worden seien und von ihnen nicht aus der Hand gegeben würden, so, dass sich diese auch die Verfügung über das Sparvermögen vorbehalten wollten. Das Geld könne somit gerade nicht der Tochter zugerechnet werden, diese sei hilfebedürftig.
Eine 48-jährige Frau lebt mit ihrer minderjährigen Tochter in einer Bedarfsgemeinschaft und erhält Hartz IV (ALG II = Leistungen nach dem SGB II). Für die Tochter lehnte das Jobcenter Leistungen ab, weil die Großeltern auf deren Namen Sparbücher mit einem Guthaben von insgesamt 9.682,91 Euro angelegt hatten. Die Sparbücher wurden auch von den Großeltern verwahrt. Diese waren nicht bereit, die Sparbücher zu kündigen und den angelegten Betrag an ihre Enkelin auszuzahlen.
Das Jobcenter begründete seine Ablehnung damit, das Sparvermögen liege um gut 4.000 Euro über dem gesetzlichen Freibetrag, bei einem monatlichen Anspruch der Tochter in Höhe von ca. 140 Euro sei deren Lebensunterhalt somit für Monate sichergestellt.
Das SG Gießen (S 22 AS 341/12) konnte sich dieser Sichtweise nicht anschließen. Es hat daher das Jobcenter verurteilt, auch für die Tochter Leistungen zu erbringen und die entgegenstehenden Bescheide des Jobcenters aufgehoben. Nach Auffassung des Sozialgerichts ist es bei Sparbüchern oder Konten, die von Großeltern als nahe Angehörige auf den Namen eines Kindes angelegt worden seien und von ihnen nicht aus der Hand gegeben würden, so, dass sich diese auch die Verfügung über das Sparvermögen vorbehalten wollten. Das Geld könne somit gerade nicht der Tochter zugerechnet werden, diese sei hilfebedürftig.
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Dienstag, 9. September 2014
was lange währt ...
Gerichtsverfahren dauern seine Zeit, erst Recht vor den Sozialgerichten. Wann liegt eine Verzögerung vor, welche zu Entschädigungsansprüchen führen kann? Hierzu hat das Bundessozialgericht nun Stellung bezogen in mehreren Verfahren und kann hier nachgelesen werden.
Montag, 8. September 2014
keine Begrenzung auf Festbetrag bei Hörgeräteversorgung
Ein Verwaltungsfachangestellter aus Nordhessen leidet an einer an
Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit. Nach einer entsprechenden Testphase
empfahl ihm der Hörgeräteakustiker ein Hörgerät für rund 4.900 Euro,
mit welchem er sogar Telefongespräche führen kann, und zeigte dies der
Krankenkasse an.
Diese teilte dem 51-jährigen Mann mit, dass sie den Festbetrag von rund 1.200 Euro übernehme. Der Hörgeschädigte erwarb das teure Hörgerät. Seinen Antrag auf Erstattung des Differenzbetrages von ca. 3.700 Euro lehnte die Krankenkasse ab.
Das Sozialgericht hatte die Klage des Mannes mit der Begründung abgewiesen, dass dieser bereits vor der ablehnenden Entscheidung der Krankenkasse das Hörgerät erworben und damit den vorgeschriebenen Beschaffungsweg nicht eingehalten habe.
Das LSG Darmstadt (L 8 KR 352/11) hingegen hat die Krankenkasse zur Erstattung der rund 3.700 Euro verurteilt. Nach Auffassung des Landessozialgerichts dient die Versorgung mit Hörgeräten dem unmittelbaren Behinderungsausgleich. Insoweit gelte das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits. Die gesetzliche Krankenkasse könne sich nur dann auf eine Festbetragsregelung berufen, wenn diese eine sachgerechte Versorgung des Versicherten ermögliche. Andernfalls müsse sie die kompletten Kosten für das erforderliche Hörgerät tragen.
Die Versorgungsanzeige des Hörgeräteakustikers beinhalte einen Leistungsantrag auf bestmögliche Versorgung mit einem Hörgerät. Gewähre die Krankenkasse hierauf den Festbetrag, so lehne sie damit inzident die Kostenübernahme für eine höherwertige Hörgeräteversorgung ab. Da die Krankenkasse den Antrag habe prüfen können, sei auch der Beschaffungsweg eingehalten, wenn der Versicherte das Hörgerät kaufe, bevor die Krankenkasse die Kostenübernahme des Differenzbetrages ausdrücklich abgelehnt habe.
Zudem böten die Krankenkassen wie auch die Rentenversicherungsträger den hörgeschädigten Versicherten keinen Zugang zu unabhängigen Beratungs- und Begutachtungsstellen. Damit erhielten die Versicherten keine von Gewinnerwartungen unabhängige Untersuchung und Anpassung der in Betracht kommenden Hörgeräte. Diese Aufgabe würden sie vielmehr an die Hörgeräteakustiker "outsourcen". Daher gehe es zu Lasten der Krankenkasse, wenn sich im Gerichtsverfahren nicht mehr klären lasse, ob auch ein günstigeres Hörgerät einen möglichst weitgehenden Ausgleich der Funktionsdefizite erzielt hätte. Die Krankenkasse könne sich ferner nicht darauf berufen, dass der Hörgeräteakustiker zu einer eigenanteilsfreien Versorgung verpflichtet sei. Diese vertragliche Verpflichtung betreffe nur das Vertragsverhältnis zwischen Krankenkasse und Leistungserbringer und habe keine Auswirkungen auf den Hilfsmittelanspruch des Versicherten.
Diese teilte dem 51-jährigen Mann mit, dass sie den Festbetrag von rund 1.200 Euro übernehme. Der Hörgeschädigte erwarb das teure Hörgerät. Seinen Antrag auf Erstattung des Differenzbetrages von ca. 3.700 Euro lehnte die Krankenkasse ab.
Das Sozialgericht hatte die Klage des Mannes mit der Begründung abgewiesen, dass dieser bereits vor der ablehnenden Entscheidung der Krankenkasse das Hörgerät erworben und damit den vorgeschriebenen Beschaffungsweg nicht eingehalten habe.
Das LSG Darmstadt (L 8 KR 352/11) hingegen hat die Krankenkasse zur Erstattung der rund 3.700 Euro verurteilt. Nach Auffassung des Landessozialgerichts dient die Versorgung mit Hörgeräten dem unmittelbaren Behinderungsausgleich. Insoweit gelte das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits. Die gesetzliche Krankenkasse könne sich nur dann auf eine Festbetragsregelung berufen, wenn diese eine sachgerechte Versorgung des Versicherten ermögliche. Andernfalls müsse sie die kompletten Kosten für das erforderliche Hörgerät tragen.
Die Versorgungsanzeige des Hörgeräteakustikers beinhalte einen Leistungsantrag auf bestmögliche Versorgung mit einem Hörgerät. Gewähre die Krankenkasse hierauf den Festbetrag, so lehne sie damit inzident die Kostenübernahme für eine höherwertige Hörgeräteversorgung ab. Da die Krankenkasse den Antrag habe prüfen können, sei auch der Beschaffungsweg eingehalten, wenn der Versicherte das Hörgerät kaufe, bevor die Krankenkasse die Kostenübernahme des Differenzbetrages ausdrücklich abgelehnt habe.
Zudem böten die Krankenkassen wie auch die Rentenversicherungsträger den hörgeschädigten Versicherten keinen Zugang zu unabhängigen Beratungs- und Begutachtungsstellen. Damit erhielten die Versicherten keine von Gewinnerwartungen unabhängige Untersuchung und Anpassung der in Betracht kommenden Hörgeräte. Diese Aufgabe würden sie vielmehr an die Hörgeräteakustiker "outsourcen". Daher gehe es zu Lasten der Krankenkasse, wenn sich im Gerichtsverfahren nicht mehr klären lasse, ob auch ein günstigeres Hörgerät einen möglichst weitgehenden Ausgleich der Funktionsdefizite erzielt hätte. Die Krankenkasse könne sich ferner nicht darauf berufen, dass der Hörgeräteakustiker zu einer eigenanteilsfreien Versorgung verpflichtet sei. Diese vertragliche Verpflichtung betreffe nur das Vertragsverhältnis zwischen Krankenkasse und Leistungserbringer und habe keine Auswirkungen auf den Hilfsmittelanspruch des Versicherten.
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