Eine Bedarfsgemeinschaft in Sachsen-Anhalt schaute auf den Kontoauszug, ob die ALG II - Leistungen bereits eingegangen seien und freuten und wunderten sich sicherlich, als etwas mehr als 83.000 € gutgeschrieben waren.
Ab diesem Zeitpunkt waren sie für das Jobcenter nicht mehr erreichbar - mussten Sie ja auch nicht, verfügten sie jetzt doch über Vermögen und waren nicht mehr im Leistungsbezug.
Schade nur für die beiden, dass das Jobcenter bereits 50.000 € sich von der Bank wiederholte. Von den restlichen 33.000 € dürfte nach der Meldung des Stern auch der nun beauftragte Anwalt etwas sehen
Ich bin Fachanwalt für Arbeitsrecht in Chemnitz und berichte über Wissenswertes und Kurzweiliges aus dem Sozialrecht und meiner Anwaltstätigkeit
Samstag, 15. Oktober 2011
Dienstag, 11. Oktober 2011
Neue Rechengrößen im Sozialversicherungsrecht für 2012
Rechengrößen in der Sozialversicherung sind solche, die für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgeblich sind, beispielsweise die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung.
Das Kabinett hat - nach Meldung vom 05.10.2011 - die neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2012 beschlossen.
Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungs-Rechengrößen ist die Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter im Jahr 2010, die das Statistische Bundesamt ermittelt hat.
Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen ("Zusatzjobs" oder "1-Euro-Jobs") sind nicht mit in die Berechnung eingeflossen. Die Zahlen werden jährlich um die so genannte "Lohnzuwachsrate" angepasst. Die Lohnzuwachsrate 2010 beträgt + 2,09 Prozent in den alten und + 1,97 Prozent in den neuen Ländern.
Bezugsgröße in der Sozialversicherung
Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ist wichtig. In der gesetzlichen Krankenversicherung beispielsweise ist sie die Grundlage für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder und für das Mindestarbeitsentgelt. In der gesetzlichen Rentenversicherung stellt die Bezugsgröße die Grundlage für die Beitragsberechnung versicherungspflichtiger Selbstständiger oder Pflegepersonen dar.
Die Lohn- und Gehaltsentwicklung fließt in die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ein. Dabei wird die Lohnzuwachsrate von 2010 die Sozialversicherung in 2012 beeinflussen. Die Bezugsgröße 2012 beträgt 2.625 Euro in den westlichen Bundesländern (2011: 2.555 Euro/Monat). In den östlichen Bundesländern bleibt sie unverändert bei 2.240 Euro/Monat.
Beitragsbemessungsgrenzen für die gesetzliche Rentenversicherung
Die neue monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) steigt von 5.500 (2011) auf 5.600 Euro/Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) verbleibt 2012 bei 4.800 Euro/Monat wie in 2011. In der knappschaftlichen Rentenversicherung werden folgende neue monatliche Beträge gelten: Beitragsbemessungsgrenze (West): 6.900 Euro, Beitragsbemessungsgrenze (Ost): 5.900 Euro.
Versicherungspflichtgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung
Bundeseinheitlich wird die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung festgesetzt. Sie erhöht sich gegenüber 2011 (49.500 Euro) auf 50.850 Euro jährlich in 2012 (4.237,50 Euro monatlich). Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 versicherungsfrei waren, wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze 45.900 Euro für das Jahr 2012 betragen (2011: 45.550 Euro). Die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht der (niedrigeren) Jahresarbeitsentgeltgrenze (45.900 Euro/jährlich bzw. 3.825 Euro monatlich).
Rentenversicherung
Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung wird für das Jahr 2012 bundeseinheitlich auf 32.446 Euro/jährlich festgesetzt.
Gesamtübersicht:
Rechengröße Alte Bundesländer Neue Bundesländer
Vorläufiges Durchschnittsentgelt in der
Rentenversicherung 32.446 €/Jahr 32.446 €/Jahr
Bezugsgröße in der Sozialversicherung 2.625 €/Monat 2.240 €/Monat
Beitragsbemessungsgrenze allgemeine
Rentenversicherung 5.600 €/Monat 4.800 €/Monat
Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche
Rentenversicherung 6.900 €/Monat 5.900 €/Monat
Beitragsbemessungsgrenze gesetzlichen Kranken-
und Pflegeversicherung 3.825 €/Monat 3.825 €/Monat
Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen
Krankenversicherung 4.237,50 €/Monat 4.237,50 €/Monat
Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht dem Durchschnittseinkommen aller Versicherten. Diese Rechengröße ist wichtig für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte bei der Berechnung der Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Für das kommende Jahr wird es bestimmt, in dem das Durchschnittsentgelt 2010 um das Doppelte des Prozentsatzes erhöht wird, um den das Durchschnittsentgelt 2010 höher ist als das Durchschnittsentgelt 2009.
Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das Maximum, bis zu dem in der Sozialversicherung Beiträge erhoben werden. Der Einkommensanteil, der über diesen Grenzbetrag liegt, ist somit beitragsfrei.
Die Versicherungspflichtgrenze (= Jahresarbeitsentgeltgrenze) in der gesetzlichen Krankenversicherung wird – wie in der Vergangenheit auch – an die Lohnzuwachsrate angepasst. Wessen Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt, kann eine private Krankenversicherung wählen. Für die Fortschreibung der bundeseinheitlich geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung ist die Einkommensentwicklung 2010 maßgebend. Der Wert für 2010 beträgt + 2,07 Prozent.
Das Kabinett hat - nach Meldung vom 05.10.2011 - die neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2012 beschlossen.
Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungs-Rechengrößen ist die Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter im Jahr 2010, die das Statistische Bundesamt ermittelt hat.
Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen ("Zusatzjobs" oder "1-Euro-Jobs") sind nicht mit in die Berechnung eingeflossen. Die Zahlen werden jährlich um die so genannte "Lohnzuwachsrate" angepasst. Die Lohnzuwachsrate 2010 beträgt + 2,09 Prozent in den alten und + 1,97 Prozent in den neuen Ländern.
Bezugsgröße in der Sozialversicherung
Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ist wichtig. In der gesetzlichen Krankenversicherung beispielsweise ist sie die Grundlage für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder und für das Mindestarbeitsentgelt. In der gesetzlichen Rentenversicherung stellt die Bezugsgröße die Grundlage für die Beitragsberechnung versicherungspflichtiger Selbstständiger oder Pflegepersonen dar.
Die Lohn- und Gehaltsentwicklung fließt in die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ein. Dabei wird die Lohnzuwachsrate von 2010 die Sozialversicherung in 2012 beeinflussen. Die Bezugsgröße 2012 beträgt 2.625 Euro in den westlichen Bundesländern (2011: 2.555 Euro/Monat). In den östlichen Bundesländern bleibt sie unverändert bei 2.240 Euro/Monat.
Beitragsbemessungsgrenzen für die gesetzliche Rentenversicherung
Die neue monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) steigt von 5.500 (2011) auf 5.600 Euro/Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) verbleibt 2012 bei 4.800 Euro/Monat wie in 2011. In der knappschaftlichen Rentenversicherung werden folgende neue monatliche Beträge gelten: Beitragsbemessungsgrenze (West): 6.900 Euro, Beitragsbemessungsgrenze (Ost): 5.900 Euro.
Versicherungspflichtgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung
Bundeseinheitlich wird die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung festgesetzt. Sie erhöht sich gegenüber 2011 (49.500 Euro) auf 50.850 Euro jährlich in 2012 (4.237,50 Euro monatlich). Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 versicherungsfrei waren, wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze 45.900 Euro für das Jahr 2012 betragen (2011: 45.550 Euro). Die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht der (niedrigeren) Jahresarbeitsentgeltgrenze (45.900 Euro/jährlich bzw. 3.825 Euro monatlich).
Rentenversicherung
Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung wird für das Jahr 2012 bundeseinheitlich auf 32.446 Euro/jährlich festgesetzt.
Gesamtübersicht:
Rechengröße Alte Bundesländer Neue Bundesländer
Vorläufiges Durchschnittsentgelt in der
Rentenversicherung 32.446 €/Jahr 32.446 €/Jahr
Bezugsgröße in der Sozialversicherung 2.625 €/Monat 2.240 €/Monat
Beitragsbemessungsgrenze allgemeine
Rentenversicherung 5.600 €/Monat 4.800 €/Monat
Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche
Rentenversicherung 6.900 €/Monat 5.900 €/Monat
Beitragsbemessungsgrenze gesetzlichen Kranken-
und Pflegeversicherung 3.825 €/Monat 3.825 €/Monat
Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen
Krankenversicherung 4.237,50 €/Monat 4.237,50 €/Monat
Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht dem Durchschnittseinkommen aller Versicherten. Diese Rechengröße ist wichtig für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte bei der Berechnung der Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Für das kommende Jahr wird es bestimmt, in dem das Durchschnittsentgelt 2010 um das Doppelte des Prozentsatzes erhöht wird, um den das Durchschnittsentgelt 2010 höher ist als das Durchschnittsentgelt 2009.
Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das Maximum, bis zu dem in der Sozialversicherung Beiträge erhoben werden. Der Einkommensanteil, der über diesen Grenzbetrag liegt, ist somit beitragsfrei.
Die Versicherungspflichtgrenze (= Jahresarbeitsentgeltgrenze) in der gesetzlichen Krankenversicherung wird – wie in der Vergangenheit auch – an die Lohnzuwachsrate angepasst. Wessen Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt, kann eine private Krankenversicherung wählen. Für die Fortschreibung der bundeseinheitlich geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung ist die Einkommensentwicklung 2010 maßgebend. Der Wert für 2010 beträgt + 2,07 Prozent.
Montag, 12. September 2011
Keine gesetzliche Unfallversicherung bei geringfügigen Hilfeleistungen
Eine Frau half im Rahmen eines Sonntagsausflugs spontan vier Bekannten beim Viehtrieb. Diese trieben fünf Kühe mit Kälbern über die Straße auf eine gegenüberliegende Weide. Dabei wurde die Frau von einem Motorrad erfasst und erlitt mehrere Knochenbrüche.
Sie beantragte bei der Berufsgenossenschaft die Anerkennung als Arbeitsunfall. Dies lehnte die Berufsgenossenschaft jedoch ab, weil die Verletzte keine dem landwirtschaftlichen Unternehmen wesentlich dienende Tätigkeit erbracht habe.
Das LSG Darmstadt (Az: L 3 U 134/09) hat der Berufsgenossenschaft Recht gegeben.
Zwar könnten auch unentgeltliche Tätigkeiten arbeitnehmerähnlich sein. Es müsse sich jedoch um eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert handeln. Nach ihren eigenen Angaben wollte die Klägerin ihren langjährig Bekannten etwa fünf Minuten beim Viehtrieb helfen. Dies sei im Sinne einer üblichen, geringfügigen und alltäglichen Gefälligkeit ein geradezu selbstverständlicher Hilfsdienst gewesen. Ähnlich sei dies einem Botengang über die Straße zur Übermittlung einer Nachricht an den Nachbarn oder der Einweisung eines Nachbarn in die Garage. All dies seien jedoch unversicherte Hilfeleistungen, die mit einer aus einem Arbeitsverhältnis geschuldeten Tätigkeit nicht vergleichbar seien.
Sie beantragte bei der Berufsgenossenschaft die Anerkennung als Arbeitsunfall. Dies lehnte die Berufsgenossenschaft jedoch ab, weil die Verletzte keine dem landwirtschaftlichen Unternehmen wesentlich dienende Tätigkeit erbracht habe.
Das LSG Darmstadt (Az: L 3 U 134/09) hat der Berufsgenossenschaft Recht gegeben.
Zwar könnten auch unentgeltliche Tätigkeiten arbeitnehmerähnlich sein. Es müsse sich jedoch um eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert handeln. Nach ihren eigenen Angaben wollte die Klägerin ihren langjährig Bekannten etwa fünf Minuten beim Viehtrieb helfen. Dies sei im Sinne einer üblichen, geringfügigen und alltäglichen Gefälligkeit ein geradezu selbstverständlicher Hilfsdienst gewesen. Ähnlich sei dies einem Botengang über die Straße zur Übermittlung einer Nachricht an den Nachbarn oder der Einweisung eines Nachbarn in die Garage. All dies seien jedoch unversicherte Hilfeleistungen, die mit einer aus einem Arbeitsverhältnis geschuldeten Tätigkeit nicht vergleichbar seien.
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Donnerstag, 1. September 2011
Jobcenter muss Private Krankenversicherung bezahlen - nicht nur den Basistarif
Privat krankenversicherte Sozialhilfeempfänger wurden bislang vom Jobcenter und Sozialgerichten auf die Zumutbarkeit einer Absicherung im Basistarif verwiesen.
Eine Entscheidung des Bayerischen Landessozialgericht (30.08.2011, Az.: L 8 SO 26/11 - PM 14/2011) besagt nun, dass kein Zwang zum Abschluss eines solchen Basistarifs besteht. Vielmehr hat das Jobcenter bzw. der Sozialhilfeträger die Aufwendungen zur privaten Krankenversicherung auch dann zu übernehmen, wenn der Sozialhilfeempfänger einen anderen Tarif gewählt hat.
Eine Entscheidung des Bayerischen Landessozialgericht (30.08.2011, Az.: L 8 SO 26/11 - PM 14/2011) besagt nun, dass kein Zwang zum Abschluss eines solchen Basistarifs besteht. Vielmehr hat das Jobcenter bzw. der Sozialhilfeträger die Aufwendungen zur privaten Krankenversicherung auch dann zu übernehmen, wenn der Sozialhilfeempfänger einen anderen Tarif gewählt hat.
Montag, 29. August 2011
Wertersatz für geleistete Dienste für 1 Euro Jobber
Die Arbeitsgelegenheiten, welche von sog. ! Euro Jobbern ausgeübt werden sollen, sollen dem Kriterium der Zusätzlichkeit unterliegen, d. h. es sollen keine regulrären Arbeitsplätze besetzt bzw. verdrängt werden. Ist dies zweifelhaft, kann nach einer Entscheidung des BSG (Pressemitteilung 25/11) ein 1 Euro Jobber Wertersatz für die von ihm geleistete Arbeit verlangen - und das vom Jobcenter!
Freitag, 26. August 2011
Auch der Tod ist nicht umsonst - Beerdigungskosten und Jobcenter
Regelmäßig werden für Leistungsberechtigte im Fall, dass diese eine Beerdigung bezahlen müssen, eine Pauschalbetrag zur Verfügung gestellt, der als angemessen die Kosten decken soll.
In einem besonderen Fall hat das BSG (Medieninformation Nr. 24/11) nun ausgeführt, dass dies nicht immer so einfach ist, u.a. muss das Jobcenter berücksichtigen, dass:
- erstattungspflichtige Privatpersonen in der Regel vertragsmäßig ungünstigeren Konditionen unterliegen als die Sozialhilfeträger (die haben aufgrund der Masse mehr Marktkenntnis und Marktmacht mit entsprechenden Verhandlungsspielraum)
- dem Bestattungspflichtigen mit der besonderen Belastungssituation bis zur Beerdigung regelmäßig nicht die Zeit bleiben dürfte, unterschiedliche Angebote bei Bestattungsunternehmern einzuholen, um das billigste auszuwählen.
Vor diesem Hintergrujd sind Jobcenter gehalten, Leistungsbezieher berathend zur Seite zu stehen. Fehlinformationen des Sozialhilfeträgers bzw. eine Weigerung, sich zur Höhe der angemessenen Kosten zu äußern, kann deshalb - im Einzelfall - dazu führen, dass auch objektiv unangemessene Kosten subjektiv erforderlich sind, wenn die tatsächlichen Kosten zu den angemessenen Kosten nicht in einem derart auffälligen Missverhältnis stehen, dass dies dem Bestattungspflichtigen ohne weiteres hätte auffallen müssen.
In einem besonderen Fall hat das BSG (Medieninformation Nr. 24/11) nun ausgeführt, dass dies nicht immer so einfach ist, u.a. muss das Jobcenter berücksichtigen, dass:
- erstattungspflichtige Privatpersonen in der Regel vertragsmäßig ungünstigeren Konditionen unterliegen als die Sozialhilfeträger (die haben aufgrund der Masse mehr Marktkenntnis und Marktmacht mit entsprechenden Verhandlungsspielraum)
- dem Bestattungspflichtigen mit der besonderen Belastungssituation bis zur Beerdigung regelmäßig nicht die Zeit bleiben dürfte, unterschiedliche Angebote bei Bestattungsunternehmern einzuholen, um das billigste auszuwählen.
Vor diesem Hintergrujd sind Jobcenter gehalten, Leistungsbezieher berathend zur Seite zu stehen. Fehlinformationen des Sozialhilfeträgers bzw. eine Weigerung, sich zur Höhe der angemessenen Kosten zu äußern, kann deshalb - im Einzelfall - dazu führen, dass auch objektiv unangemessene Kosten subjektiv erforderlich sind, wenn die tatsächlichen Kosten zu den angemessenen Kosten nicht in einem derart auffälligen Missverhältnis stehen, dass dies dem Bestattungspflichtigen ohne weiteres hätte auffallen müssen.
Donnerstag, 25. August 2011
Rückzahlungen als Einkommen anzurechnen? - nicht immer!
Im Regelfall übernimmt ein Jobcenter sämtliche Kosten der Unterkunft (abzüglich Warmwasserpauschale), mithin auch Betriebskostenvorauszahlungen. Kommt es zu einer Auszahlung eines Betriebskostenguthabens, wird dieses als Einkommen angerechnet, weil das Jobcenter die Betriebskostenvorschüsse ja geleistet hat.
Beispiel: Werden für 12 Monate monatlich 100 € Vorauszahlungen geleistet und vom Jobcenter vollständig übernommen und stellt sich in der Jahresabrechnung heraus, dass nur 1.000 € insgesamt an Betriebskosten angefallen sind, steht die Differenz von 200 € dem Jobcenter zu.
Das ist der nachvollziehbare Grundfall. Doch das Leben spielt manchmal anders.
Wird z.B. das Guthaben (im obigen Beispiel 200,00 €) nicht ausbezahlt, sondern mit Mietschulden verrechnet, kann das Guthaben nicht als Einkommen angerechnet werden (Sozialgericht Chemnitz (S 33 AS 5000/10)).
Werden Betriebskosten nicht vollständig vom Jobcenter getragen, sondern ausschließlich aus der Regelleistung bezahlt, wird das Guthaben nicht als Einkommen angerechnet (Bundessozialgericht - B 14 AS 186/10 R -)
Nun stellt sich die Frage, was passiert, wenn ein Teil der Betriebskosten vom Jobcenter als Kosten der Unterkunft und aus der Regelleistung bezahlt wird. Für mich spricht vieles dafür, entsprechend den Anteilsquoten ein Guthaben auch nur teilweise als Einkommen anzurechnen.
Beispiel: Werden für 12 Monate monatlich 100 € Vorauszahlungen geleistet und vom Jobcenter vollständig übernommen und stellt sich in der Jahresabrechnung heraus, dass nur 1.000 € insgesamt an Betriebskosten angefallen sind, steht die Differenz von 200 € dem Jobcenter zu.
Das ist der nachvollziehbare Grundfall. Doch das Leben spielt manchmal anders.
Wird z.B. das Guthaben (im obigen Beispiel 200,00 €) nicht ausbezahlt, sondern mit Mietschulden verrechnet, kann das Guthaben nicht als Einkommen angerechnet werden (Sozialgericht Chemnitz (S 33 AS 5000/10)).
Werden Betriebskosten nicht vollständig vom Jobcenter getragen, sondern ausschließlich aus der Regelleistung bezahlt, wird das Guthaben nicht als Einkommen angerechnet (Bundessozialgericht - B 14 AS 186/10 R -)
Nun stellt sich die Frage, was passiert, wenn ein Teil der Betriebskosten vom Jobcenter als Kosten der Unterkunft und aus der Regelleistung bezahlt wird. Für mich spricht vieles dafür, entsprechend den Anteilsquoten ein Guthaben auch nur teilweise als Einkommen anzurechnen.
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