Privat krankenversicherte Sozialhilfeempfänger wurden bislang vom Jobcenter und Sozialgerichten auf die Zumutbarkeit einer Absicherung im Basistarif verwiesen.
Eine Entscheidung des Bayerischen Landessozialgericht (30.08.2011, Az.: L 8 SO 26/11 - PM 14/2011) besagt nun, dass kein Zwang zum Abschluss eines solchen Basistarifs besteht. Vielmehr hat das Jobcenter bzw. der Sozialhilfeträger die Aufwendungen zur privaten Krankenversicherung auch dann zu übernehmen, wenn der Sozialhilfeempfänger einen anderen Tarif gewählt hat.
Ich bin Fachanwalt für Arbeitsrecht in Chemnitz und berichte über Wissenswertes und Kurzweiliges aus dem Sozialrecht und meiner Anwaltstätigkeit
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Donnerstag, 1. September 2011
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