Ich bin Fachanwalt für Arbeitsrecht in Chemnitz und berichte über Wissenswertes und Kurzweiliges aus dem Sozialrecht und meiner Anwaltstätigkeit
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Montag, 29. August 2011
Wertersatz für geleistete Dienste für 1 Euro Jobber
Die Arbeitsgelegenheiten, welche von sog. ! Euro Jobbern ausgeübt werden sollen, sollen dem Kriterium der Zusätzlichkeit unterliegen, d. h. es sollen keine regulrären Arbeitsplätze besetzt bzw. verdrängt werden. Ist dies zweifelhaft, kann nach einer Entscheidung des BSG (Pressemitteilung 25/11) ein 1 Euro Jobber Wertersatz für die von ihm geleistete Arbeit verlangen - und das vom Jobcenter!
Donnerstag, 13. Januar 2011
Geld verdienen mit Kartenlegen
Dies ist doch auch mal ein Gedanke, um sich Geld zu verdienen ohne sich den Rücken wirklich krumm zu machen.
Und lukrativ muss es nach einer Pressemitteilung des BGH (05/2011) auch sein. Immerhin hat die Kartenlegerin von einem Kunden in einem Jahr mehr als 35.000 € als Lohn für ihre Dienste erhalten.
Offen lies der BGH, ob die Vereinbarung einer solchen Vergütung sittenwidrig ist.
Und lukrativ muss es nach einer Pressemitteilung des BGH (05/2011) auch sein. Immerhin hat die Kartenlegerin von einem Kunden in einem Jahr mehr als 35.000 € als Lohn für ihre Dienste erhalten.
Offen lies der BGH, ob die Vereinbarung einer solchen Vergütung sittenwidrig ist.
Mittwoch, 3. November 2010
ARGE klagt erfolgreich gegen Arbeitgeber wegen Dumpinglohn
Das LAG Rostock hat entschieden, dass der klagenden ARGE (Träger der Leistungen nach dem SGB II, d.h.u.a. Zahlungen von ALG II) Zahlungsansprüche gegen einen Arbeitgeber zustehen, der Arbeitnehmern Dumpinglöhne auszahlt.
Eine Pizzeria hat ihren Arbeitnehmern Stundenlöhne zwischen 1,76 und 2,67 € bezahlt. Aufgrund des geringen Einkommens bezogen die Arbeitnehmer ergänzende Leistungen von der ARGE, nämlich ALG II als Aufstocker.
Weil die bezahlte Löhne mehr als 30 % unter den ortsüblichen Löhnen lagen, war der Lohn sittenwidrig niedrig. Dies hat zur Folge, dass nun die ARGE die Differenz zwischen den sittenwidrig niedrigen Löhnen und den ortsüblichen Löhnen vom Arbeitgeber abzüglich der Freibeträge von 100,00 € fordern darf.
Die ARGE wollte jedoch sämtliche gezahlten Aufstockungsbeträge vom Arbeitgeber fordern und überlegt nun die Einlegung einer Revision.
Arbeitnehmer müssen hinsichtlich des Freibetrages über 100,00 € selber klagen. Aufgrund der geringen Einnahmen kann hier auch Prozesskostenbeihilfe helfen.
Eine Pizzeria hat ihren Arbeitnehmern Stundenlöhne zwischen 1,76 und 2,67 € bezahlt. Aufgrund des geringen Einkommens bezogen die Arbeitnehmer ergänzende Leistungen von der ARGE, nämlich ALG II als Aufstocker.
Weil die bezahlte Löhne mehr als 30 % unter den ortsüblichen Löhnen lagen, war der Lohn sittenwidrig niedrig. Dies hat zur Folge, dass nun die ARGE die Differenz zwischen den sittenwidrig niedrigen Löhnen und den ortsüblichen Löhnen vom Arbeitgeber abzüglich der Freibeträge von 100,00 € fordern darf.
Die ARGE wollte jedoch sämtliche gezahlten Aufstockungsbeträge vom Arbeitgeber fordern und überlegt nun die Einlegung einer Revision.
Arbeitnehmer müssen hinsichtlich des Freibetrages über 100,00 € selber klagen. Aufgrund der geringen Einnahmen kann hier auch Prozesskostenbeihilfe helfen.
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