Ich bin Fachanwalt für Arbeitsrecht in Chemnitz und berichte über Wissenswertes und Kurzweiliges aus dem Sozialrecht und meiner Anwaltstätigkeit
Dienstag, 19. April 2011
Verletztenrente ist als Einkommen anzurechnen
Ein Bezieher von ALG II - Leistungen erhielt daneben Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen eines Arbeitsunfalls. Diese Verletztenrente wurde auf die Leistungen nach dem SGB II als Einkommen angerechnet. Die Klage und Verfassungsbeschwerde hiergegen war erfolglos. Das BVerfG hat laut Pressemitteilung entschieden (1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08), dass die Anrechnung als Einkommen verfassungskonform ist.
Montag, 18. April 2011
Geschenk oder Darlehen - wichtig bei ALG II - Bezug
Das SG Berlin (18.01.2011 - S 157 AS 26445/08) hat entschieden, dass Unklarheiten darüber, ob eine Geldzahlung von Verwandten zur Unterstützung eines Hartz IV-Empfängers ein Geschenk oder nur ein Darlehen sein sollte, zu Lasten des Hartz IV Empfängers gehen.
Dienstag, 5. April 2011
Betriebsprüfung und neue Erkenntnisse - was nun?
Ein Rentenversicherungsträger hatte bei einem Entsorgungsunternehmen bereits eine Betriebsprüfung durchgeführt. Der Bescheid über die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen war bestandskräftig geworden.
Im darauf folgenden Jahr hatte das Finanzamt Lohnsteuer auf bislang nicht berücksichtigte Verpflegungsmehraufwendungen für einzelne Mitarbeiter nachgefordert.
Diesen Bescheid wertete der Rentenversicherungsträger in der folgenden Beitragsprüfung aus und machte über den aktuellen Prüfzeitraum hinaus auch für den bereits geprüften Zeitraum Nachforderungen geltend. Dagegen wandte sich das Entsorgungsunternehmen und erhob Klage.
Das LSG Bayern (vom 18.01.2011 -Az.: L 5 R 752/08) hat die Beitragsforderung für den früheren Prüfzeitraum aufgehoben. Aufgrund der Bestandskraft des diesen Prüfzeitraum abschließenden Nachforderungsbescheides hätte eine denselben Zeitraum betreffende Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen nur unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 SGB X zurückgenommen werden dürfen. Diese waren im zu entscheidenden Falle nicht eingehalten.
Die Entscheidung des LSG Bayern stärkt die Rechtssicherheit nach Beitragsprüfungen. Das Urteil stellt zwar keinen Freibrief für betroffene Arbeitgeber aus, betont aber den Grundsatz, dass schutzwürdiges Vertrauen in der Regel Vorrang vor der Beitragsnachforderung genießt. Die Entscheidung betont, dass das Verfahrensrecht des SGB auch für Beitragsprüfungen stringent anzuwenden ist.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Bayern vom 31.03.2011
Im darauf folgenden Jahr hatte das Finanzamt Lohnsteuer auf bislang nicht berücksichtigte Verpflegungsmehraufwendungen für einzelne Mitarbeiter nachgefordert.
Diesen Bescheid wertete der Rentenversicherungsträger in der folgenden Beitragsprüfung aus und machte über den aktuellen Prüfzeitraum hinaus auch für den bereits geprüften Zeitraum Nachforderungen geltend. Dagegen wandte sich das Entsorgungsunternehmen und erhob Klage.
Das LSG Bayern (vom 18.01.2011 -Az.: L 5 R 752/08) hat die Beitragsforderung für den früheren Prüfzeitraum aufgehoben. Aufgrund der Bestandskraft des diesen Prüfzeitraum abschließenden Nachforderungsbescheides hätte eine denselben Zeitraum betreffende Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen nur unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 SGB X zurückgenommen werden dürfen. Diese waren im zu entscheidenden Falle nicht eingehalten.
Die Entscheidung des LSG Bayern stärkt die Rechtssicherheit nach Beitragsprüfungen. Das Urteil stellt zwar keinen Freibrief für betroffene Arbeitgeber aus, betont aber den Grundsatz, dass schutzwürdiges Vertrauen in der Regel Vorrang vor der Beitragsnachforderung genießt. Die Entscheidung betont, dass das Verfahrensrecht des SGB auch für Beitragsprüfungen stringent anzuwenden ist.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Bayern vom 31.03.2011
Donnerstag, 31. März 2011
freiwillige Krankenversicherung - Auswirkung einer fehlenden Beratung durch die Krankenkasse
Wenn eine Krankenkasse pflichtwidrig nicht über die Möglichkeit zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und die dafür geltende dreimonatige Ausschlussfrist berät, ist der Betroffene bei einer späteren Anzeige des Beitritts im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als hätte er die Frist gewahrt. Dies hat das Landessozialgericht in Mainz (03.03.2011, Aktenzeichen: L 5 KR 108/10)entschieden.
In der Pressemitteilung des Gerichtes heißt es weiter:
Der Krankenkasse war durch eine Mitteilung des Sozialhilfeträgers der Bezug von Sozialhilfe durch den Betroffenen bekannt und auch die Bereitschaft dieses Trägers, die Kosten für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen. Damit trat ein Beratungsbedarf objektiv klar zutage, da anzunehmen war, dass der Hilfebedürftige von der Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung Gebrauch machen würde. Weil ihm durch die Versäumung der Ausschlussfrist ein Nachteil entstanden war, musste er durch den richterrechtlich vom Bundessozialgericht entwickelten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch so gestellt werden, als hätte er seinen Beitritt fristgerecht angezeigt.
In der Pressemitteilung des Gerichtes heißt es weiter:
Der Krankenkasse war durch eine Mitteilung des Sozialhilfeträgers der Bezug von Sozialhilfe durch den Betroffenen bekannt und auch die Bereitschaft dieses Trägers, die Kosten für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen. Damit trat ein Beratungsbedarf objektiv klar zutage, da anzunehmen war, dass der Hilfebedürftige von der Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung Gebrauch machen würde. Weil ihm durch die Versäumung der Ausschlussfrist ein Nachteil entstanden war, musste er durch den richterrechtlich vom Bundessozialgericht entwickelten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch so gestellt werden, als hätte er seinen Beitritt fristgerecht angezeigt.
Dienstag, 29. März 2011
Betriebskostenerstattung und Anrechnung auf Sozialleistungen
Nach einer Entscheidung des SG Dresden (25.03.2011 - S 40 AS 391/09) sind Betriebskostenguthaben auf Sozialleistungen anzurechnen, auch wenn die Vorausszahlungen nicht durch den Träger der Sozialleistungen erbracht wurden.
Depression und Erwerbsminderung
Nach Ansicht der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist eine Depression innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten gut behandelbar. Weil es eine nur vorübergehende Erkrankung darstellt, wurde dem Antragsteller keine Erwerbsminderungsrente gewährt.
Das SG Dresden (25.03.2011 -S 24 R 289/09) hat nun rechtskräftig entschieden, dass im zu beurteilenden Einzelfall doch ein Anspruch auf Erwebsminderungsrente bestand. Ausschlaggebend war, dass im konkreten Fall die Behandlungsdauer mehr als 6 Monate betrug.
Zwar erfasse der gesetzlich verwendete Begriff "auf nicht absehbare Zeit" einen Zeitraum von sechs Kalendermonaten, jedoch wird eine Erwerbsminderung dann nicht ausgeschlossen, wenn die Erwerbsminderung bereits länger als sechs Monate andauert. Dann ist zumindest eine befristete Rente zu gewähren.
Es kommt jedoch auch darauf an, dass der Betroffene mitwirkt. Ein künstliches Verlängern der Behandlungszeit durch Weigerung etc. kann einem Erwerbsminderunganspruch entgegenstehen.
Das SG Dresden (25.03.2011 -S 24 R 289/09) hat nun rechtskräftig entschieden, dass im zu beurteilenden Einzelfall doch ein Anspruch auf Erwebsminderungsrente bestand. Ausschlaggebend war, dass im konkreten Fall die Behandlungsdauer mehr als 6 Monate betrug.
Zwar erfasse der gesetzlich verwendete Begriff "auf nicht absehbare Zeit" einen Zeitraum von sechs Kalendermonaten, jedoch wird eine Erwerbsminderung dann nicht ausgeschlossen, wenn die Erwerbsminderung bereits länger als sechs Monate andauert. Dann ist zumindest eine befristete Rente zu gewähren.
Es kommt jedoch auch darauf an, dass der Betroffene mitwirkt. Ein künstliches Verlängern der Behandlungszeit durch Weigerung etc. kann einem Erwerbsminderunganspruch entgegenstehen.
Dienstag, 8. März 2011
Erbschaft und ALG II
Der Erhalt einer Erbschaft kann zu Einschränkungen und Wegfall eines ALG II- Anspruches führen, da die Erbschaft als Einkommen angesehen wird.
Dies bestätigte nun das sächsische LSG mit Entscheidung vom 21.02.2011 (L 7 AS 725/09) auch für das Geboet des Freistaates Sachsen.
Dies bestätigte nun das sächsische LSG mit Entscheidung vom 21.02.2011 (L 7 AS 725/09) auch für das Geboet des Freistaates Sachsen.
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